- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die 1926 in Aleksandrow bei Lodz geborene jüdische Klägerin mußte ab November 1939 den
Judenstern tragen. Der Verschleppung in ein Vernichtungslager, der ihre ganze Familie zum Opfer
fiel, konnte sie sich 1942 entziehen. Unter falschem Namen als nichtjüdische Polin wurde sie zur
Zwangsarbeit zu einer deutschen Familie in Stettin geschickt. Sie floh, wurde wieder aufgegriffen
und in Straflager gebracht. Nach ihrer Darstellung wurde sie dort und vorher bei der deutschen
Familie schwer mißhandelt. Nach dem Kriege hielt sie sich in einem DP-Lager in Italien auf. Sie
heiratete dort einen Angehörigen der britischen Streitkräfte und kam dann nach England. Aus der
Ehe gingen zwei Kinder hervor. Der Ehemann starb 1958. Die Klägerin hat wieder geheiratet. Seit
1968 lebt sie in Australien.
1957 beantragte die Klägerin Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Gesundheit. Der
Regierungspräsident in Köln erkannte ihr mit Bescheid vom 23. Mai 1962 für Schaden an Freiheit
9.750 DM Entschädigung zu. Die für den Gesundheitsschadensanspruch zuständige
Entschädigungsbehörde ließ die Klägerin durch den Vertrauensarzt Dr. J
in Glasgow
untersuchen. Er kam in seinem Gutachten vom 15. Dezember 1962 zu dem Ergebnis, die
Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei durch vegetative Störungen mit Wesensänderung
verfolgungsbedingt um 55 % gemindert. Der medizinische Gutachter der Entschädigungsbehörde
hielt eine eingehende Untersuchung durch einen Facharzt für erforderlich, die die
Entschädigungsbehörde im Juli 1963 anordnete. Die Klägerin folgte jedoch der Aufforderung des
Vertrauensarztes des deutschen Konsulats in Edinburgh, sich bei ihm zur Untersuchung
einzufinden, nicht. Ihr Bevollmächtigter verlangte zunächst im Juli 1963 von der
Entschädigungsbehörde Aufklärung über Grund oder Anlaß für die weitere Untersuchung der
Klägerin und Übersendung etwa vorliegender ärztlicher Stellungnahmen zu dem Gutachten von Dr.
J
. Nach mehrfachem Schriftwechsel übersandte schließlich das deutsche Konsulat in Edinburgh
im Dezember 1963 aus den Akten der Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten die ärztliche
Stellungnahme, in der eine fachärztliche Untersuchung verlangt worden war. Die Klägerin blieb
jedoch, dem Rat ihres Bevollmächtigten folgend, bei ihrer Weigerung, sich erneut untersuchen zu
lassen. Daraufhin holte die Entschädigungsbehörde eine neue Stellungnahme eines beratenden
Arztes ein. Dieser schlug im Januar 1964 vor, als Verfolgungsschaden seit 1945 ein
psychasthenisches Verfolgungssyndrom im Sinne wesentlicher Mitverursachung und zahlreiche
Narben an verschiedenen Körperteilen im Sinne der Entstehung mit einer gesamten und
verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 % anzuerkennen. Ein
dementsprechendes, die Mindestrente vorsehendes Vergleichsangebot der Entschädigungsbehörde
vom 25. April 1964 schlug die Klägerin im September 1964 aus. Gleichzeitig erklärte sie sich
vergleichsbereit bei Anerkennung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 45 %,
Einreihung in den mittleren Dienst und einem Rentenhundertsatz von mindestens 33. Im Oktober
1964 teilte die Entschädigungsbehörde der Klägerin mit, eine erneute medizinische Prüfung habe
nicht zu einer anderen Beurteilung geführt, ein Vergleich sei nicht mehr möglich, und verlangte
Angaben zur Berufstätigkeit des Vaters der Klägerin vor der Verfolgung und zu den für die
Bemessung des Rentenhundertsatzes erheblichen Verhältnissen.
Mit der am 31. Oktober 1964 eingereichten Klage verlangte die Klägerin für eine Erwerbsminderung
von 55 % Kapitalentschädigung und Rente in Höhe von mindestens 38 vom Hundert der
Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes. Im Dezember 1964 bewilligte
ihr die Entschädigungsbehörde 20.000 DM Vorschuß, die auch gezahlt wurden. Das Landgericht
wies die Klage am 2. März 1965 ab, weil sie weder nach § 210 noch nach § 216 BEG zulässig sei.
Durch Bescheid vom 9. April 1965 erkannte die Entschädigungsbehörde mit mehreren Vorbehalten
der Klägerin außer einem Anspruch auf Heilverfahren auch die Mindestrente sowie eine
entsprechende Kapitalentschädigung für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31207622
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10/30/2022