b) Der Bröffnunssbeschluß dem Vergehen der Körperverletzung konnissär lieb von dem Sich Widerstanäs an Arm sich - :. jedoch bei hat. Bines Angeklagte in alesem nicht, da einheitlich angesehen der zu der hatte und auch verlangt zu nicht wandte, streckung von den und Lang als und Publikum sondern die als gegen hieran sich in die gesprochen deshalb als würde. dem | zur Handlung, es das des des und ge- $ 360 geeignet dem ist, Ergebnis des unbestimuten Beamten in Publikums nach Durchführung beteiligten Last die Verhalten seiner fat- Angeklagten weiter fehlt der zusammentreffend Belästigung Hieran insofern, das eine selbst es Der Tatbestand einer er der das Ange- Allge- ZwangsvollPublikun Vorgängen keine unmittelbare Kenntnis erlangte. d) Die Beschimpfung der beiden Polizeibeamten ÜEEERK anlässlich er seinen vorübergehend Räuber, durch gefährden. gegen der daß konnte bedurfte vorliegen bezüglich Vorliegen möglich, schuldig Widerstandes Zeu- Verletzung Körperverletzung groben Unfugs. Ordnung oder die eine dieses Angeklagten nicht Vergehen Polizei- Körperverletzung daher mit Angeklagten ist des Eröffnungsbeschluß das Beweisaufnahme meinheit - des gilt da diese Es Freispruches des ein Aussage ihm ist. Tateinheit gleiche vom daß der Zusammenhang Vergehen öffentliche klagten Vergehens dem die Festhalten den StGB stören dem mit Durch worden Zusamnenhang angenommen, beweisen, mit legten Übertretung die hatte. in Beanbekenant StGB Eröffnungsbeschluß diesen Zusammenhang die Herumbalgen ausdrücklichen ce) Das Nr.11 223 zugefügt zugezogen Eines dem nicht Verletzung werden. $ erlitten Angeklagten die gegen gemäß RER; Verletzung gen des hatte des Räumungsvorganges Widerstand einstellen zufolge mußte der - mit durch angelesten den den Angeklagten Schließkette Ausdrücken "Mörder, Hitlersäue, Nazischweine" usw, erfüllt den Tatbestand zweier in gleichartiger Idealkonkurrenz stehender Vergehen der Beleidigung. Sie stehen zu dem Vergehen des Widerstandes in Verhältnis der Der des sich Angeklagte Widerstanäs rechtlich zu Sprechen. Tatmehrheit. gegen war die daher in Staatsgewalt zusammentreffender diesem und Vergehen Falle zweier eines Vergehens weiterer, der Beleidigung | unter schuldig |

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