weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, wobei dabei ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. AbschniOs der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß- Berlin I S. 221) - REAO - vermutet wird. Das Unternehmen selbst, die IG Farben, unterlag seinerseits keiner schädigenden Maßnahme. Jedoch haben ausweislich der vorliegenden Unterlagen die Eheleute von S. unstreiKg IG-Farben-AkKen in Höhe von nom. 295.500 RM zur Begleichung von Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe, also verfolgungsbedingt verloren. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichtes auch fest, dass der auf dem Auswanderersperrdepot verbliebene Bestand von nom. 204.900 RM IGFarben-AkKen verfolgungsbedingt verloren gegangen ist. Dabei hat die Kammer nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter gebotener BerücksichKgung der Beweisnot der NS-Verfolgten zu entscheiden. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaZen Fällen mit einem für das prakKsche Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139.67 -, BGHZ 53, 245 = juris Rdnr. 72). Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise und auch hier für die Klägerin konkret bestehenden Beweisnot ist daher nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Vielmehr gelten für sie insoweit die allgemeinen Beweisregeln, mit der Folge, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günsKge Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - BVerwG 8 B 94.13 -, ZOV 2014, 174 = juris Rn. 5). Anders als in den bislang von der Kammer entschiedenen Fällen (Urteil vom 26. September 2013 - VG 29 K 83.11 -, n. v., bestäKgt durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014, a. a. O., und Urteil vom 23. Oktober 2014 - VG 29 K 67.12 -, n. v., Nichtzulassungsbeschwerde anhängig zu BVerwG 8 B 2.15), in denen Wertpapiere sich zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich in einem Depot eines Verfolgten befanden, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr, ohne dass nachvollziehbar gewesen wäre, auf welche Weise dies erfolgt war, befanden sich die hier in Rede stehenden AkKen in einem Sperrdepot, so dass eine rechtsgeschäZliche Veräußerung oder auch treuhänderische Übertragung durch die Eheleute von S. oder die fortgesetzte GütergemeinschaZ ausgeschlossen werden kann. Es spricht somit alles dafür, dass die AkKen

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