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eingetretene und in deutsche Kriegsgefangenschaft geratene jüdische Kläger einen
Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens hat.
1.
Soweit §1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BEG zur Klagebegründung in Betracht kommen, ist diese Frage
deshalb zu verneinen, weil die Gefangennahme des Klägers durch die deutsche Wehrmacht bei den
Kämpfen in Griechenland keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus dem
Verfolgungsgrunde der Rasse darstellt.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 3 zu §47 BEG 1956) ist Voraussetzung für die
Entschädigung aus Gründen der Rasse nicht nur, daß der Anspruchsberechtigte einer vom
Nationalsozialismus verfolgten Rasse angehört hat, sondern auch, daß er wegen dieser Rasse, und
zwar durch konkrete Maßnahmen (LM Nr. 7 zu §141 BEG 1956), verfolgt worden ist;
Mitursächlichkeit dieser Maßnahmen ist dafür hinreichend (LM Nr. 1 zu §2 BEG 1956). Der Kläger
ist jedoch nicht, weil er Jude war, sondern weil er als Soldat der britischen Armee bei
Kampfhandlungen in die Hand deutscher Truppen fiel, in Kriegsgefangenschaft geraten und dadurch
seiner Freiheit beraubt worden. Das Oberlandesgericht weist auf den eigenen Vortrag des Klägers
hin, es sei ihm gelungen, der sonst üblichen Aussiebung der jüdischen Kriegsgefangenen zu
entgehen. Die Festhaltung des Klägers als Kriegsgefangener war also keine nationalsozialistische
Gewaltmaßnahme, sondern ein nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zulässiger Akt der
Kriegführung.
b)
Die Kriegsgefangenschaft kann als "militärische Haft" im Sinne des §43 Abs. 2 BEG angesehen
werden, wenn der Verfolgte aus den Gründen des §1 BEG weiter in Kriegsgefangenschaft gehalten
wurde, während seine Mitgefangenen entlassen oder keiner Freiheitsentziehung mehr unterworfen
waren (Blessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl. §43 BEG, Anm. 12 S. 356;
van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, §43 Anm. 8 b S. 254).
Hierzu hat das Oberlandesgericht festgestellt: DenBeweis einer diskriminierenden Zurückstellung
des Klägers vom Austausch habe das Landgericht mit Recht als nicht erbracht angesehen. Das
beklagte Land mache mit guten Gründen geltend, die Angaben des Klägers seien im Hinblick auf
den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18. November 1957 nicht glaubwürdig. Nach diesem
Bericht sei der Kläger, entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25. April 1957, der
Kommission bei den Untersuchungen im Frühjahr und Herbst 1943 überhaupt nicht zur
Untersuchung vorgestellt worden. Unter diesen Umständen und beim Fehlen der vollständigen
Unterlagen über die Untersuchungen im Jahre 1941 könne, auch unter Berücksichtigung des §176
Abs. 2 BEG, die eidesstattliche Versicherung des Klägers, er sei schon Mitte Juni 1941 untersucht
worden, in Verbindung mit seiner Behauptung, ein hoher deutscher Militärarzt habe seinen
Austausch verhindert, nicht als ausreichend angesehen werden. Zudem sei nach dem Bericht des
Auswärtigen Amtes die Heimkehrberechtigung des Klägers bei der Untersuchung im Oktober 1944
von der Kommission verneint worden. Da die ausschlaggebende Stimmenmehrheit bei den
ausländischen Ärzten gelegen habe, scheide eine diskriminierende Zurückstellung des Klägers durch
deutsche Ärzte aus. Hätten aber sogar die ausländischen Ärzte im Herbst 1944 den Kläger nicht als
heimkehrberechtigt anerkannt, so sei nicht anzunehmen, daß die zuständigen deutschen Lagerärzte
zu einem früheren Zeitpunkt aus unsachlichen Gründen, lediglich wegen der Rasse des Klägers, die
Anerkennung seiner Heimkehrberechtigung abgelehnt und damit bereits seine Vorstellung vor der
Kommission verhindert hätten. Hiernach habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger
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3/8/2022