- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 26.02.1960 – IV ZR 255/59LG Mainz; OLG Koblenz05.03.1959 BeckRS 1960, 31397304 BGH, Urteil vom 26.02.1960 – IV ZR 255/59LG Mainz; OLG Koblenz05.03.1959 Titel: BGH: Urteil vom 26.02.1960 - IV ZR 255/59 Normenkette: § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG Amtlicher Leitsatz: Wer sich zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft freiwillig zur Armee eines im 2. Weltkrieg mit Deutschland im Kriege befindlichen Staates gemeldet hat und in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten ist, hat deswegen noch keinen Entschädigungsanspruch nach §1 Abs. 3 Nr. 2 BEG. Schlagworte: Verkündet am 26. Februar 1960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. März 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der 1918 geborene jüdische Kläger wanderte 1935 von seinem bisherigen Wohnsitz M. nach Palästina aus. Im Mai 1940 wurde er britischer Soldat und geriet im April 1941 in Griechenland in deutsche Kriegsgefangenschaft, in der er bis zum 6. April 1945 verblieb. Mit der Behauptung, er habe sich freiwillig zur britischen Armee gemeldet, um mit Waffengewalt zu seinem Teile den Nationalsozialismus niederzuringen, und er sei aus der Kriegsgefangenschaft trotz schwerer Tropenkrankheiten als Jude nicht austauschweise entlassen worden, hat er für die Dauer der Kriegsgefangenschaft Entschädigung für Schaden an der Freiheit in Höhe von 7.050 DM begehrt, hiermit jedoch bei der Entschädigungsbehörde und in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidung hängt von der in den Vorinstanzen verneinten, von der Revision dagegen bejahten Frage ab, ob der freiwillig zur Bekämpfung des Nationalsozialismus in die britische Armee http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397304 1 von 3 3/8/2022

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