36 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung zustehe, da diese sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. 37 Bei der Bezeichnung "Antisemit" handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei. Der Kläger erfülle aber nicht die Anforderungen, die an einen Antisemiten gestellt werden. Auch die Bezeichnung "Holocaust-Relativierer" lasse keinen Raum für Werturteile, da hier ein konkreter Vorgang betroffen sei, nämlich die Schmälerung des Ausmaßes des Holocausts – quantitativ wie qualitativ sowie moralisch – mittels eigener Aussage. Für eine Tatsachenbehauptung spreche auch, dass der streitgegenständliche Artikel nicht als subjektiver Kommentar gekennzeichnet war und für sich den Anspruch eines objektiven Berichts über den damals bevorstehenden Bundesparteitag der X erhebe. Auch sei das Vorgehen der Beklagten rechtsmissbräuchlich und treuwidrig, da man nicht auf der einen Seite, den Anspruch der Sachlichkeit eines Nachrichtenportals postulieren könne, bei deren Mangel sich aber auf eine extensive Wertungsfrage berufen könne. 38 Durch die im Zivilrecht übernommenen Wertungen der §§ 186 ff. StGB finde zudem eine Beweislastumkehr statt, so dass die Beklagte beweisen müsse, dass es sich beim Kläger um einen "erklärten Antisemiten und HolocaustRelativierer" handele. Auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 130 Abs. 3 StGB, der die Verharmlosung des Holocaust unter Strafe stellt, müsse die Beklagte stichfeste Beweise vorlegen, da der Kläger sonst öffentlich einer Straftat bezichtigt werde, wodurch die schon bestehende Beleidigung noch intensiviert werde. 39 Selbst wenn man in der Bezeichnung "Antisemit" ein wertendes Element erkennen wollte, müsste die Beklagte hierfür einen Sachverhalt anführen. Die Beklagte habe aber keinerlei Anhaltspunkt im Kontext der Äußerung angeführt noch sei dieser sonst vorgetragen oder ersichtlich, weshalb es sich beim Kläger um einen "erklärten Antisemiten und HolocaustRelativierer" handeln soll. Insbesondere ließen sich aus den Äußerungen und dem Verhalten des Klägers, die die Beklagte anführt, nach Ansicht des Klägers keine entsprechenden Anhaltspunkte ableiten. 40 (1) Zu der Rede im Jahr 2016 erklärt der Kläger, dass er zum Geschichtsunterricht gesprochen habe und auch hier lediglich die Strafbarkeit der Holocaust-Relativierung habe kritisieren wollen. Er habe keinerlei Ausführungen dazu gemacht, weshalb es weniger Opfer gewesen seien sollten, sondern lediglich eine willkürliche Zahl eingeworfen, um die eingeschränkte Äußerungsfreiheit in Bezug auf den Holocausts kritisieren. 41 (2) Den Zusammenführungsvertrag habe der Kläger allein aus dem Grund nicht unterschrieben, weil er überhaupt gegen eine Vereinigung der beiden Fraktionen war. Er befürchtete zum einen, dass es wieder zu tiefen Differenzen kommen würde, und zum anderen brachten zwei Fraktionen der X größeren parlamentarischen Einfluss durch mehr Redezeit usw. Als er später die Präambel, nicht aber den Zusammenführungsvertrag unterschrieben hat, habe er damit klarstellen wollen, dass er Antisemitismus und Rassismus sehr wohl ablehne, gleichzeitig eine Zusammenführung der Fraktionen ablehne. 42 (3) Auch die Ablehnung eines deutschen Schuldkultes für die Verbrechen der Nationalsozialisten könne nicht dazu führen, den Kläger einen Antisemiten nennen zu dürfen. Eine Kollektivschuld lehne er ab. Für die Verbrechen des Nationalsozialismus könne man allenfalls damals volljährige Menschen verantwortlich machen. Dies wiederum heiße, dass mit Eintritt des Jahres 2007 niemand mehr in der Bundesrepublik für die Verbrechen der Nationalsozialisten verantwortlich gemacht werden könne. Schuld sei in der Strafrechtsordnung jedoch eine individuelle Zuschreibung, die immer nur einem Menschen zugerechnet werden könne. 43 (4) Mit seinem Kommentar zu dem Nicht-Haftantritt von Frau [...] habe der Kläger lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er die Strafbarkeit der Holocaust-Verharmlosung – wie verschiedene Publizisten, Politiker und rechtswissenschaftliche Autoren – infrage stelle. In keiner Weise habe er die Ansichten von Frau [...] geteilt und damit gar selbst den Holocaust verharmlost. 44 (5) Nur weil der Kläger an einer Demonstration in Chemnitz teilgenommen hat, lasse dies kein Rückschluss darauf zu, dass er ein Antisemit oder Holocaust-Relativierer sei. Auf dieser Demonstration seien keine antisemitischen Äußerungen oder Äußerungen zum Holocaust gefallen. 45 (6) Die Äußerung des Klägers, zitiert in dem Artikel in der Zeitung "Die Welt" vom 08.10.2018, sei von der Beklagten falsch verstanden worden: Sie beziehe sich allein auf die Ablehnung der Gründung der Organisation "Juden in der X" durch Herrn Y, ohne sich auf eine konkrete Aussage von Herrn Y zu beziehen. Der Kläger trage nicht das Weltbild des Herrn Y als das Seine und mache sich antisemitische Positionen von Herrn Y nicht zu eigen. Die Ablehnung der parteiinternen Gruppierung Juden in der X begründet der Kläger damit, dass er die Gründung von innerparteilichen Interessensvereinigungen generell ablehnt. Außerdem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er als Landtagsabgeordneter zu dieser Zeit deutsche und nicht israelische Interessen vertreten habe. Er stehe Israel und dem Judentum generell wohlwollend gegenüber. Im Übrigen lehne auch Herr Y, nach den Zitaten in dem genannten Artikel, die Vereinigung "Juden in der X" nicht

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