36
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung
zustehe, da diese sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze.
37
Bei der Bezeichnung "Antisemit" handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich sei. Der
Kläger erfülle aber nicht die Anforderungen, die an einen Antisemiten gestellt werden. Auch die Bezeichnung
"Holocaust-Relativierer" lasse keinen Raum für Werturteile, da hier ein konkreter Vorgang betroffen sei, nämlich die
Schmälerung des Ausmaßes des Holocausts – quantitativ wie qualitativ sowie moralisch – mittels eigener Aussage. Für
eine Tatsachenbehauptung spreche auch, dass der streitgegenständliche Artikel nicht als subjektiver Kommentar
gekennzeichnet war und für sich den Anspruch eines objektiven Berichts über den damals bevorstehenden
Bundesparteitag der X erhebe. Auch sei das Vorgehen der Beklagten rechtsmissbräuchlich und treuwidrig, da man nicht
auf der einen Seite, den Anspruch der Sachlichkeit eines Nachrichtenportals postulieren könne, bei deren Mangel sich
aber auf eine extensive Wertungsfrage berufen könne.
38
Durch die im Zivilrecht übernommenen Wertungen der §§ 186 ff. StGB finde zudem eine Beweislastumkehr statt, so
dass die Beklagte beweisen müsse, dass es sich beim Kläger um einen "erklärten Antisemiten und HolocaustRelativierer" handele. Auch unter Berücksichtigung der Wertung des § 130 Abs. 3 StGB, der die Verharmlosung des
Holocaust unter Strafe stellt, müsse die Beklagte stichfeste Beweise vorlegen, da der Kläger sonst öffentlich einer
Straftat bezichtigt werde, wodurch die schon bestehende Beleidigung noch intensiviert werde.
39
Selbst wenn man in der Bezeichnung "Antisemit" ein wertendes Element erkennen wollte, müsste die Beklagte hierfür
einen Sachverhalt anführen. Die Beklagte habe aber keinerlei Anhaltspunkt im Kontext der Äußerung angeführt noch sei
dieser sonst vorgetragen oder ersichtlich, weshalb es sich beim Kläger um einen "erklärten Antisemiten und HolocaustRelativierer" handeln soll. Insbesondere ließen sich aus den Äußerungen und dem Verhalten des Klägers, die die
Beklagte anführt, nach Ansicht des Klägers keine entsprechenden Anhaltspunkte ableiten.
40
(1) Zu der Rede im Jahr 2016 erklärt der Kläger, dass er zum Geschichtsunterricht gesprochen habe und auch hier
lediglich die Strafbarkeit der Holocaust-Relativierung habe kritisieren wollen. Er habe keinerlei Ausführungen dazu
gemacht, weshalb es weniger Opfer gewesen seien sollten, sondern lediglich eine willkürliche Zahl eingeworfen, um die
eingeschränkte Äußerungsfreiheit in Bezug auf den Holocausts kritisieren.
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(2) Den Zusammenführungsvertrag habe der Kläger allein aus dem Grund nicht unterschrieben, weil er überhaupt
gegen eine Vereinigung der beiden Fraktionen war. Er befürchtete zum einen, dass es wieder zu tiefen Differenzen
kommen würde, und zum anderen brachten zwei Fraktionen der X größeren parlamentarischen Einfluss durch mehr
Redezeit usw. Als er später die Präambel, nicht aber den Zusammenführungsvertrag unterschrieben hat, habe er damit
klarstellen wollen, dass er Antisemitismus und Rassismus sehr wohl ablehne, gleichzeitig eine Zusammenführung der
Fraktionen ablehne.
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(3) Auch die Ablehnung eines deutschen Schuldkultes für die Verbrechen der Nationalsozialisten könne nicht dazu
führen, den Kläger einen Antisemiten nennen zu dürfen. Eine Kollektivschuld lehne er ab. Für die Verbrechen des
Nationalsozialismus könne man allenfalls damals volljährige Menschen verantwortlich machen. Dies wiederum heiße,
dass mit Eintritt des Jahres 2007 niemand mehr in der Bundesrepublik für die Verbrechen der Nationalsozialisten
verantwortlich gemacht werden könne. Schuld sei in der Strafrechtsordnung jedoch eine individuelle Zuschreibung, die
immer nur einem Menschen zugerechnet werden könne.
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(4) Mit seinem Kommentar zu dem Nicht-Haftantritt von Frau [...] habe der Kläger lediglich zum Ausdruck bringen
wollen, dass er die Strafbarkeit der Holocaust-Verharmlosung – wie verschiedene Publizisten, Politiker und
rechtswissenschaftliche Autoren – infrage stelle. In keiner Weise habe er die Ansichten von Frau [...] geteilt und damit
gar selbst den Holocaust verharmlost.
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(5) Nur weil der Kläger an einer Demonstration in Chemnitz teilgenommen hat, lasse dies kein Rückschluss darauf zu,
dass er ein Antisemit oder Holocaust-Relativierer sei. Auf dieser Demonstration seien keine antisemitischen
Äußerungen oder Äußerungen zum Holocaust gefallen.
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(6) Die Äußerung des Klägers, zitiert in dem Artikel in der Zeitung "Die Welt" vom 08.10.2018, sei von der Beklagten
falsch verstanden worden: Sie beziehe sich allein auf die Ablehnung der Gründung der Organisation "Juden in der X"
durch Herrn Y, ohne sich auf eine konkrete Aussage von Herrn Y zu beziehen. Der Kläger trage nicht das Weltbild des
Herrn Y als das Seine und mache sich antisemitische Positionen von Herrn Y nicht zu eigen. Die Ablehnung der
parteiinternen Gruppierung Juden in der X begründet der Kläger damit, dass er die Gründung von innerparteilichen
Interessensvereinigungen generell ablehnt. Außerdem könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er als
Landtagsabgeordneter zu dieser Zeit deutsche und nicht israelische Interessen vertreten habe. Er stehe Israel und dem
Judentum generell wohlwollend gegenüber.
Im Übrigen lehne auch Herr Y, nach den Zitaten in dem genannten Artikel, die Vereinigung "Juden in der X" nicht