206 Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur dann nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, Rn. 13; Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08, Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08, Rn. 25). Die durch eine öffentliche Darstellung bewirkte Einbuße an "Personalität" darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Veröffentlichung für die freie Kommunikation stehen (BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, Rn. 53; Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96, Rn. 51). 207 Die Äußerung der Beklagten mag dem Grundsatz nach eine solch schwerwiegende Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen. Insbesondere mag sie aufgrund der allgemeinen Ächtung des (offenen) Antisemitismus geeignet sein auch das Privatleben des Klägers zu beeinträchtigen. 208 Umgekehrt betrifft aber der Gegenstand der Äußerung nicht nur eine für die Öffentlichkeit wesentliche Frage, sondern mit der Auseinandersetzung mit Antisemitismus und dem Holocaust darüber hinaus ein zentrales Thema der freiheitlichdemokratischen Grundordnung in Deutschland. Eine Untersagung der Äußerung gerade im Bereich der Auseinandersetzung um politische Meinungen widerspräche dieser Staatsordnung. Für diese ist die Meinungsfreiheit nämlich schlechthin konstituierend, denn sie ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 32). Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, Rn. 50). So schwer die Beeinträchtigung des Klägers durch die Äußerung der Beklagten auch sein mag, so schützenswert ist der Meinungskampf gerade in Bezug auf die Auseinandersetzung mit Antisemitismus und dem Holocaust. 209 Darüber hinaus hat der Kläger selbst durch seine Äußerungen die tatsächliche Grundlage für das Werturteil der Beklagten geschaffen. Unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, den Zusammenhang der tatsächlichen Umstände von ihrer Position aus einer wertenden Beurteilung zu unterziehen, die sich nicht an den Beweisregeln der Zivilprozessordnung orientiert (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 – 1 BvR 327/91, Rn. 37). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert. Gegen die Meinung der Beklagten könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10, Rn. 35). 210 So wie der Kläger seine Meinungen äußern durfte, darf der Beklagten aufgrund des erörterten Inhaltes der Äußerungen des Klägers nicht verwehrt sein, ihre Bewertung zu äußern, dass aus diesen Erklärungen des Klägers eine antisemitische und den Holocaust relativierende Einstellung spricht. Hiergegen kann sich der Kläger wiederum durch seine Meinungsäußerungen einbringen und so der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung seines sozialen Geltungsanspruches entgegenwirken. Würde man hingegen der Beklagten die Äußerung selbst untersagen, würde damit der Meinungskampf von vornherein unterbunden. Dies widerspräche aber dem möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen. 211 4. Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung ergibt sich auch nicht aus §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, da sich die Beklagte aus entsprechenden Erwägungen jedenfalls auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen kann, da bei dessen Anwendung die Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen in entsprechender Weise zu würdigen und abzuwägen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 1 BvR 426/80, Rn. 17). 212 III. 213 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.

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