OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 - 6 U 190/20
Fundstelle
openJur 2021, 29362
Rkr: AmtlSlg:
1. Eine Stiftung in privatrechtlicher Form ist weder aufgrund finanzieller Zuwendungen des Staates noch
aufgrund ihrer Anerkennung als Einrichtung der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische
Bildung noch im Hinblick auf ihre staatlich anerkannte Gemeinnützigkeit daran gehindert, sich auf die
Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu berufen.
2. Die Äußerung, jemand sei ein "erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer" ist keine
Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. Der substanzarme tatsächliche Gehalt dieser
pauschalen Bezeichnung tritt hinter das Werturteil zurück.
3. Zur Frage, wann diese Äußerung bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder
zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht (hier bejaht).
Tenor
1
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. Oktober 2020 – Az.4 O 62/20 –
wird zurückgewiesen.
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2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3
3. Dieses und das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
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4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
5
A.
6
Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, in ihrem Internetportal zu äußern, er sei ein "erklärter
Antisemit und Holocaust-Relativierer".
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Der Kläger ist Politiker und war [...] von 2016 bis 2021 Mitglied des Landtags von [...]. Er war bis zum 29. September
2020 Mitglied der politischen Partei [...] (nachfolgend: X).
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Die Beklagte ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, deren Anliegen die Stärkung der demokratischen Zivilgesellschaft
und der Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus ist. Sie betreibt unter anderem das
Internetportal mit dem Namen "[...].News" (nachfolgend: Internetportal). Sie ist von der Bundeszentrale für politische
Bildung als Träger der politischen Bildung anerkannt und finanziert sich überwiegend aus staatlichen Zuschüssen.
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(1) In einer Rede auf einer öffentlichen Veranstaltung der X, über die die Zeitung "Frankfurter Rundschau" am
16.10.2016 berichtete (Anlage B 20) erklärte der Kläger:
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"Es ist heute nicht einmal mehr möglich zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es
vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren".
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(2) Im Jahr 2016 war es zu einer Spaltung der X-Fraktion im Landtag von [...] gekommen. Im Zuge der
Zusammenführung der X-Fraktion weigerte sich der Kläger zunächst den Zusammenführungsvertrag, dessen Präambel
eine Abgrenzung von Antisemitismus und Rassismus enthielt, zu unterschreiben. Wenige Wochen später
unterzeichnete er lediglich die Präambel, nicht aber den gesamten Zusammenführungsvertrag.
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(3) In der [...]. Sitzung der [...]. Wahlperiode des Landtages von [...] am 07.03.2018 erklärte der Ministerpräsident [...] in
einer Rede (vgl. Anlage B 22):
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"Meine Damen und Herren, der Kampf gegen den Antisemitismus ist keine Folge eines schlechten Gewissens, sondern
ein Gebot der Verantwortung für unsere Demokratie."
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Hierauf erfolgte ein Zwischenruf des Klägers mit den Worten:
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"Das ist wieder Schuldkult!"
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(4) Am 06.05.2018 veröffentlichte der Kläger auf seiner Facebook-Seite zu einem Bericht des Fernsehsenders NDR,
wonach die wegen Volksverhetzung verurteilte Person [...] ihre Strafhaft nicht angetreten hatte, folgenden Kommentar
(Anlage B 19):
"Wer es als gerechtfertigt ansieht, wenn jemand wegen seiner Meinung ins Gefängnis kommt, ist nichts anderes als ein