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Im Übrigen lehne auch Herr Y, nach den Zitaten in dem genannten Artikel, die Vereinigung "Juden in der X" nicht
aufgrund antisemitischer Motive ab, sondern vielmehr jede religiöse Gruppierung in der X aufgrund des Laizismus, d.h.
der Trennung von Staat und Religion. Dies sei ein Grundpfeiler der deutschen freiheitlich-demokratischen
Grundordnung, so dass Herr Y auf dem Boden des Grundgesetzes argumentiere. Wenn der Kläger nach dem Zitat voll
und ganz hinter dieser Äußerung stehe, so stehe er auch voll und ganz hinter der Verfassung. Sehe man in Juden nicht
nur eine Religion, sondern auch die Vertretung eines Staates, könne eine Vereinigung mit dem Namen "Juden in der X"
dahingehend verstanden werden, dass sich in dieser Vereinigung auch das israelische Volk sammeln und israelische
Politik umsetzen möchte, wogegen sich der Kläger ausspreche.
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(7) Im Hinblick auf sein Verhalten beim Bundesparteitag der X sei zu sehen, dass sich die Unvereinbarkeitsliste auf
Extremismus in verschiedenster Form bezieht. Daher könne aus der Unterstützung des Antrages auf Streichung der
Unvereinbarkeitsliste durch den Kläger nicht spezifisch die Unterstützung des Rechtsextremismus abgeleitet werden.
Insbesondere könne hieraus kein Rückschluss auf eine antisemitische Gesinnung oder auf eine HolocaustRelativierung durch den Kläger abgeleitet werden. Der Kläger habe schlicht jedem Menschen, unabhängig von seiner
Vorgeschichte, die Chance geben wollen, Mitglied seiner Partei zu werden, was auch dem grundgesetzlichen
Menschenbild entspreche, wonach jeder das Recht habe, einen Neuanfang zu starten und sich einer demokratischen
Partei anzuschließen.
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(8) Hinsichtlich des Parteiausschlussverfahrens weist der Kläger darauf hin, dass er sämtliche Vorwürfe des
Landesvorstandes in diesem Verfahren bestritten habe. Jedenfalls reiche der Verweis auf einen Artikel über den Antrag
auf Parteiausschluss nicht aus, um darauf einen Anhaltspunkt für die Äußerung der Beklagten zu stützen.
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Insgesamt reiche nicht aus, dass andere den Kläger als Antisemiten bezeichneten, um der Beklagten das Recht zu
geben ihn als erklärten Antisemiten zu betreten.
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Auch im Hinblick auf das Adjektiv "erklärten" bestehe kein Anhaltspunkt, wonach es sich bei dem Kläger um einen offen
bekennenden, entschiedenen, offenkundigen und oder ausgesprochenen "Antisemiten und Holocaust-Relativierer"
handele. Weder der Kläger noch Dritte hätten ihn jemals zu einem Antisemiten oder Holocaust-Relativierer erklärt.
Allein die Beklagte habe ihn so bezeichnet. Der Unterlassungsanspruch bestehe danach allein wegen des Adjektivs
"erklärten" unabhängig von der Beurteilung der Bezeichnungen "Antisemit" und "Holocaust-Relativierer".
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Die Beklagte könne sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Ihr stehe kein Recht zur Abgabe von
Meinungsäußerung auch in Form gemischte Äußerung zu, sondern sie sei auf beweisbare Tatsachen beschränkt. Sie
sei eine Stiftung, die sich mehrheitlich aus staatlichen Zuschüssen finanziere und deshalb staatlich agiere, so dass sie
die Grundrechte Anderer wahren müsse. Sie sei damit auch an die staatliche Neutralität gebunden, was bedeute, dass
sie keine Werturteile fällen dürfe und es ihr verwehrt sei, politische Stellungnahmen abzugeben. Die Beklagte könne
sich dem staatlichen Neutralitätsgebot im Hinblick auf das Internetportal auch nicht dadurch entziehen, indem sie
einfach behaupte, für das Internetportal keine Zuschüsse zu verwenden. Eine Projektbindung der staatlichen Zuschüsse
an bestimmte Zwecke ergebe sich nicht aus der Ergebnisrechnung des Jahresabschlusses der Beklagten (Anlage K1).
Es mache in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob der Staat eine Organisation durch Anteile oder die
finanzielle Hoheit beherrsche. Entsprechendes ergebe sich auch aus ihrer Anerkennung als Bildungsträgerin der
Bundeszentrale für politische Bildung.
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Selbst wenn sich die Beklagte auf die Meinungsfreiheit berufen könnte, müsste diese im Rahmen der
Interessenabwägung zurücktreten. Dem Kläger drohe durch die Äußerung nicht nur ein schwerer Ansehensverlust in
seiner Funktion als Politiker, sondern dies wirke sich tiefgreifend auf das Leben des Klägers als Privatperson aus.
Durch die soziale Ächtung aufgrund der Äußerung werde sein Privatleben faktisch zerstört. Auch müsse zugunsten des
Klägers die Wertung des § 188 StGB berücksichtigt werden, wonach Persönlichkeiten des politischen Lebens ein
verstärkter Ehrenschutz zukomme.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen
aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder verbreiten zu lassen:
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"K, ein erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer".
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Äußerung, der Kläger sei ein erklärter Antisemit und Holocaust-