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Dass der Kläger die Äußerung des "Schuldkultes" gerade auch auf die Verbrechen gegenüber den Juden bezieht, wird
weiter indiziell bestätigt durch seinen Kommentar auf seiner Facebook-Seite vom 26.01.2020. Hier wird der Bezug im
Hinblick auf die Gedenkfeier in Yad Vashem zum 75. Jahrestag der Befreiung des Konzentrationslagers Auschwitz
offensichtlich hergestellt. Wenn der Kläger dieses Ereignis kommentiert mit: "Schluss mit dem Schuldkult", streitet er die
"Kollektivschuld" gerade für die Verbrechen in den Konzentrationslagern an Juden ab, so dass es möglich sein müsse
auch in der Gedenkstätte für die Opfer dieser Verbrechen deutsch zu sprechen.
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Diese Diktion und dieses Argumentationsmuster ist prägend für den sog. "Schuldabwehr-Antisemitismus" als
Ausprägung des sekundären Antisemitismus, d.h. den Antisemitismus "nach Auschwitz" (Bericht des Unabhängigen
Expertenkreises Antisemitismus, BT-Drs. 18/11970, S. 27). In der damit einhergehenden Perspektive gilt die Erinnerung
an die Judenverfolgung und -vernichtung als Ausdruck der Schmähung des deutschen Nationalgefühls, woraus eine
feindliche Einstellung antisemitischer Ausrichtung gegen jüdische Interessenorganisationen abgeleitet wird
(Antisemitismus in Deutschland: Erscheinungsformen, Bedingungen, Präventionsansätze. Bericht des unabhängigen
Expertenkreises Antisemitismus. 2011, S. 19). Wenn – wie hier – der Begriff vom Kläger einmal ausdrücklich in Bezug
auf den Kampf gegen den Antisemitismus und einmal gerade im Hinblick auf eine Gedenkveranstaltung verwendet wird,
lässt sich der Äußerung ein Anhaltspunkt für eine antisemitische Haltung entnehmen.
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(3.3) Einen hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die Bezeichnung als "Holocaust-Relativierer" stellt – wie
das Landgericht zutreffend festgestellt hat – seine Äußerung im Rahmen der Rede vom 16.10.2016 dar. Darin stellte
der Kläger fest, dass es heute nicht einmal mehr möglich sei zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ
umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen gewesen seien. Wie der Kläger selbst hervorhebt
(Schriftsatz vom 18.05.2020, S. 14, AS I 113) soll diese Äußerung im Rahmen von Ausführungen zur Bildungspolitik,
d.h. zum Geschichtsunterricht bzw. der Geschichtswissenschaft getroffen worden sein. Tatsächlich kann dieser Satz
zwar so verstanden werden, dass der Kläger sich allein gegen die Kriminalisierung von Meinungen innerhalb der
Geschichtswissenschaft wendet. Andererseits kann darin aber im Hinblick auf den weiteren Kontext auch eine Aussage
über die Einstellung des Klägers selbst erkannt werden: Der Kläger hatte nach eigener Darstellung (Schriftsatz vom
18.05.2020, S. 14, AS I 113) in der Rede ausgeführt, dass er das Studium abgebrochen habe, weil er die linke
Infiltration an der "Uni" nicht mehr habe ertragen können. Wenn er nun mit der Frage anschließt, dass es nicht einmal
mehr möglich sei zu fragen, ob sechs Millionen oder vielleicht doch nur viereinhalb Millionen Juden umgekommen
seien, dann kann dies von der Beklagten auch so gedeutet werden, dass es ihm ein Anliegen ist, diese Frage stellen zu
dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Bericht über seine eigene Studienerfahrung und der Frage ein
Perspektivwechsel erfolgt wäre, bestehen nicht. Eine inhaltliche Distanzierung in Bezug auf die Frage lässt sich seiner
Äußerung gerade nicht entnehmen, so dass ein hinreichender Anknüpfungspunkt besteht zu folgern, dass es auch ihm
ein Anliegen wäre, das Ausmaß des Holocaust durch drastisch untertriebene Opferzahlen in Frage zu stellen, mithin
relativieren zu dürfen.
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(3.4) Entgegen der Ansicht des Klägers war es nicht erforderlich, dass die Beklagte in ihrer Äußerung bereits die
tatsächlichen Belege für diese Äußerung benannte.
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Es wäre eine überhöhte Anforderung, wenn die Zulässigkeit ehrverletzender wertender Äußerungen ohne Rücksicht auf
die dargelegten Umstände schlechthin an die Voraussetzung gebunden wird, dass dem Leser gleichzeitig Tatsachen
mitgeteilt werden, die ihm eine kritische Beurteilung der Wertung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1974 – VI ZR
16/73, Rn. 23 f.). Es würde dem Grundgedanken und der Funktion der Meinungsfreiheit in der verfassungsmäßigen
Ordnung des Grundgesetzes widersprechen, wenn öffentliche, auch scharfe Kritik in der Presse undifferenziert davon
abhängig gemacht würde, dass sie jeweils durch Tatsachen belegt und für den Durchschnittsleser überprüfbar gemacht
werden müsste. Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit will nicht nur der Ermittlung der Wahrheit dienen; es will
auch gewährleisten, dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil
angibt oder angeben kann (BVerfG, Beschluss vom 11.05.1976 – 1 BvR 163/72, Rn. 22). So liegt der Fall auch hier.
Besondere Umstände, aus denen sich eine Pflicht der Beklagten zur Mitteilung der Tatsachen ergeben könnte, auf die
sie ihr Werturteil stützt, liegen nicht vor.
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(4) In den dargestellten Äußerungen ergibt sich auch eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Bewertung der
Beklagten, dass der Kläger ein "erklärter" Antisemit und Holocaust-Relativierer sei.
Soweit der Begriff "erklärten" einen tatsächlichen Gehalt aufweist, liegt dieser in Form der Erklärungen des Klägers vor.