177 Die Reichweite des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wird wesentlich durch den Umstand beeinflusst bzw. begrenzt, dass der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungsund Verfügungsmacht steht. Wenn der nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Berechtigte – wie von dem Grundrecht vorausgesetzt wird – soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat, in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, Rn. 45), dann bemisst sich der konkrete Inhalt seines verfassungsrechtlich geschützten Geltungsanspruches im Einzelfall nach einem in gewissem Umfang verselbständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1989 – 1 BvR 881/89, Rn. 7). 178 Auch im vorliegenden Fall ist nicht etwa die Intim- oder Privatsphäre des Klägers betroffen, sondern die Sozialsphäre. Er selbst ist als Politiker in Kommunikation mit anderen getreten und hat durch sein Verhalten auf andere eingewirkt. In dieser sozialen Funktion kann sein sozialer Geltungsanspruch nicht uneingeschränkt wirken. 179 Eine Ehrverletzung kann jedoch nicht schon damit begründet werden, dass der selbst definierte Geltungsanspruch missachtet oder verletzt worden sei. Der im Begriff der Ehre erfasste und sodann verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch ist weitaus stärker durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, gewissermaßen "dialogischen" Natur notwendig anhaften. Eine Ehrverletzung kann deshalb umso weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandeten Äußerungen ein Bild des Betroffenen zeichnen, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend wiedergibt. Entsprechendes gilt dann, wenn es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handelt und diese bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1989 – 1 BvR 881/89, Rn. 7). Auch wenn es sich bei der Schlussfolgerung über die Beweggründe oder Absichten des Klägers durch die Beklagte um ein Werturteil handelt, muss es auch für das Werturteil eine ausreichende Tatsachengrundlage geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13, Rn. 13; EGMR, Urteil vom 10.07.2014 –48311/10, Rn. 64). 180 (3) Gemessen an diesen Anforderungen bestanden hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte, um auf dieser Grundlage die Meinung zu äußern, bei dem Kläger handele es sich um einen "erklärten Antisemiten und HolocaustRelativierer". 181 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung sich sowohl aus einer Tatsachenbehauptung als auch aus einem Werturteil zusammensetzt. Die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile der Äußerung sind dabei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2007 – 1 BvR 2231/03, Rn. 21). Soweit die Äußerung danach den tatsächlichen Gehalt aufweist, es lägen Erklärungen vor, aus denen sich in einem zweiten Schritt vertretbar diese Schlussfolgerung ableiten lasse und dies wiederum in einer Bewertung vertretbar als "offen" bzw. "offensichtlich" bezeichnet werden kann, ist dies wahr. 182 Derartige Erklärungen des Klägers, die einen solchen Schluss vertretbar zuließen, liegen hier vor. Der Kläger hat durch sein (unstreitiges) Verhalten im Vorfeld der Äußerung eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Beklagten geschaffen. 183 (3.1) Zutreffend hat das Landgericht in den Äußerungen des Klägers, die in dem Artikel der Zeitung "Die Welt" vom 08.10.2018 (Anlage B 15) zitiert wurden, einen Anhaltspunkt für eine antisemitische Einstellung des Klägers gesehen. 184 Die Gruppe "Juden in der X" bezog sich auf eine Gruppierung von Parteimitgliedern aufgrund einer gemeinsamen Religionszugehörigkeit. Dies nimmt der Kläger zum Anlass zu der Äußerung, dass es nicht um die Verfolgung immer neuer Partikularinteressen in der X gehe. Dieser Satz allein könnte in der Tat noch so verstanden werden, wie der Kläger meint, nämlich als Ablehnung jeglicher (religionsbezogener) Kleingruppierungen in der X als parteipolitische Haltung. 185 Der Kläger fügte diesem Satz jedoch hinzu, dass er die zionistische Ideologie, also die Durchsetzung israelischer Interessen auf deutschem Boden, ablehne. Es gehe um deutsche Interessen, nicht um israelische. Für den unvoreingenommenen Durchschnittsleser muss sich dieser Zusatz auf die Ablehnung der Gruppe "Juden in der X" beziehen. Dann aber meint der Kläger, dass Personen jüdischen Glaubens, die sich in der Gruppe "Juden in der X" versammeln würden, über die "zionistische Ideologie" ausschließlich oder vorrangig israelische Interessen verfolgen würden. Insbesondere Deutschen mit jüdischem Glauben wird dadurch umgekehrt aberkannt, dass sie deutsche Interessen – auch gegenüber dem Staat Israel – vertreten. So werden jüdische Mitbürger allein wegen ihres jüdischen Glaubens mittelbar aus der Gemeinschaft der deutschen Mitbürger ausgeschlossen. Stattdessen konstruiert der Kläger mit seiner Äußerung einen angeblichen Anhaltspunkt, dass allgemein Zweifel

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