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ER
nicht von seiner Schuld,
ihm auf Grund der Erfehrung in
.
sein mußte,
letzter Zeit bekannt
auf bloß‘ en Verdacht
sich
Fällen
h
ähnlicher
Art
vom
der
Umstände
erwiesen haben.
Anıgeklagten
einen Teil ihres Gewichtes
en
als wie haltlos in viel
Beschuläigungen
ausgesprochenen
Immerhin nehmen die aufgezoigten
euszesprochenen
und lassen
Anschuldigung
Tat
die
bis
zu
gewi
einey
erster Betrach«
"sen Grad weniger schwer erscheinen als dies bei
klagten ist weiter berück=
tung der Fall ist. Zu Günsten des Ange
wer kriegsbeschädigt
sichtist, daß e) ‚? bisher unbestraft und sch
ist ( Oberschenkel amputiert )für ihn
derun; g wirde
Da
die Verbüßung
sich bringen,
nisse mit
auch
endlich
Durch
angenommen
einer Freiheitsstrafe Beschwe
des
außerhalb
äie
werden
Behin=
körperliche
seine
kann,
Strafzweckes
daß
es
liegen.
sich um ein
einmeliges Zirutüehkkk Stratfälligwerden gehandelt. hat und der
Angeklagte auch sus einer Gelästr:fe
ist
zicht,
eine hinreichende Lehre
der Auffassung,
die Strufkamer
daß der Angeklagte
"trotz dem Erheblichkeit der Anschuläigung bei seiner ersten
Bestr-fung vor dem Geföngnis bewahrt und die Tat mit einer
Gelästrefe gesühnt werden kam. Diese mıß alleräings Zühlbar
Bei ihrer Bemessung ist berücksichtigt,
sein.
daß der kge-
klegte ledig ist und von seinem Rühegehalt von 240,= Di monatlich
für eine Familie
nicht
dagegen
zu sorgen hat,
äie Zusatzrente von monatlich
Außer Betracht nußte
yo;ä DM bleiben,
die
dor Angeklagte mib Rücksicht aut Seine Kolegerort ekrung
und deshalb
als zwoekgebunden
heat die Str.fkamer
Stelie
erhält
angesehen worden muB, Hiernach
eine Celdstrazfe von 240,= DM für erfordern
lich und angemessen erachtet.
an ihre
3
1 Monet
Sofem
ale nieht
einkonnt,
tritt
Cefünenis,
‚Die vom Schöffengericht gemäß $ 165 StEB angeoränete
©,
B"fugnis
.
zur
Veröffentlichung
-
des Urteilsspruches
bleibt
bestehen.
r
a