..- ER nicht von seiner Schuld, ihm auf Grund der Erfehrung in . sein mußte, letzter Zeit bekannt auf bloß‘ en Verdacht sich Fällen h ähnlicher Art vom der Umstände erwiesen haben. Anıgeklagten einen Teil ihres Gewichtes en als wie haltlos in viel Beschuläigungen ausgesprochenen Immerhin nehmen die aufgezoigten euszesprochenen und lassen Anschuldigung Tat die bis zu gewi einey erster Betrach« "sen Grad weniger schwer erscheinen als dies bei klagten ist weiter berück= tung der Fall ist. Zu Günsten des Ange wer kriegsbeschädigt sichtist, daß e) ‚? bisher unbestraft und sch ist ( Oberschenkel amputiert )für ihn derun; g wirde Da die Verbüßung sich bringen, nisse mit auch endlich Durch angenommen einer Freiheitsstrafe Beschwe des außerhalb äie werden Behin= körperliche seine kann, Strafzweckes daß es liegen. sich um ein einmeliges Zirutüehkkk Stratfälligwerden gehandelt. hat und der Angeklagte auch sus einer Gelästr:fe ist zicht, eine hinreichende Lehre der Auffassung, die Strufkamer daß der Angeklagte "trotz dem Erheblichkeit der Anschuläigung bei seiner ersten Bestr-fung vor dem Geföngnis bewahrt und die Tat mit einer Gelästrefe gesühnt werden kam. Diese mıß alleräings Zühlbar Bei ihrer Bemessung ist berücksichtigt, sein. daß der kge- klegte ledig ist und von seinem Rühegehalt von 240,= Di monatlich für eine Familie nicht dagegen zu sorgen hat, äie Zusatzrente von monatlich Außer Betracht nußte yo;ä DM bleiben, die dor Angeklagte mib Rücksicht aut Seine Kolegerort ekrung und deshalb als zwoekgebunden heat die Str.fkamer Stelie erhält angesehen worden muB, Hiernach eine Celdstrazfe von 240,= DM für erfordern lich und angemessen erachtet. an ihre 3 1 Monet Sofem ale nieht einkonnt, tritt Cefünenis, ‚Die vom Schöffengericht gemäß $ 165 StEB angeoränete ©, B"fugnis . zur Veröffentlichung - des Urteilsspruches bleibt bestehen. r a

Select target paragraph3