5 hiergegen hin. Die Einleitung dieses Verfahrens wurde am 8.9.2004 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht (SächsABl. 2004, 1039). Der nach § 2 Abs. 2 KultgSchG im Freistaat Sachsen gebildete Sachverständigenausschuss führte in seiner Stellungnahme zum Eintragungsverfahren vom 17.3.2005 u. a. aus, die Musikbibliothek gehöre zum „deutschen Kulturbesitz“, weil sie in L...... begründet, ausgebaut und über 100 Jahre gepflegt worden sei. Sie sei insofern „deutsch“ und gehöre insbesondere wegen der inhaltlichen Gegebenheiten (vorwiegend deutsche bzw. deutschsprachige Musiker) zur deutschen Kultur. Dies erlaube es, die Musikbibliothek als deutschen Kulturbesitz zu qualifizieren. Sie sei wegen ihres außerordentlichen Umfangs und ihrer einmaligen inhaltlichen Qualität für die wissenschaftliche Symbolkraft ein unverzichtbares und unersetzliches Kulturgut. Die daraus resultierende Notwendigkeit des Verbleibs des Kulturguts im Bundesgebiet sei im Bewusstsein eines breiten Kreises aller Musikwissenschaftler präsent. Wegen ihrer Einzigartigkeit sei die Eintragung der Musikbibliothek in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts gerechtfertigt und notwendig. Die Kläger zu 2 bis 4 sowie Frau C.... H........., Frau M..... H......... und Herr H.... H......... (H.........-Erben) schlossen 2005 einen Vertrag mit der E...... P..... L...... GmbH zur Übertragung des Eigentums an der Musikbibliothek auf die H.........-Erben (Übereignungsvertrag 2005). Frau C.... H......... hatte ihren Wohnsitz im Jahre 2005 in G.............. und unterschrieb den Vertrag am 12.9.2005 in L.....; Frau M..... H......... und Herr H.... H......... hatten im Jahre 2005 ihren Wohnsitz in den V.............................. und unterschrieben dort den Vertrag. Die Kläger zu 2 bis 4 ließen sich beim Vertragschluss vertreten; ihr Vertreter unterzeichnete den Vertrag am 14.9.2005 in F.............. Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrags überträgt die E...... P..... L...... GmbH die Musikbibliothek auf die H.........-Erben. Gemäß Absatz 2 der Regelung überträgt die E...... P..... L...... GmbH weiterhin den H.........-Erben sämtliche eventuellen sonstigen mit der Musikbibliothek verbundenen Rechte im weitestgehenden Sinne insbesondere gegenüber der Stadt L......, dem B...-Archiv, der Kunstspedition H........ sowie dem britischen Kunstauktionshaus C........., dem ein Teil der Stücke zur Bewertung ausgehändigt worden war. § 7 Abs. 1 lautet: „Die H.........Erben haben zur Kenntnis genommen, dass der wesentliche Teil der Musikbibliothek P..... gegenwärtig auf der Grundlage eines Leihvertrages aus dem Jahre 1998 an die Stadt L....../Stadtbibliothek ausgeliehen ist. Dieser Leihvertrag wurde seinerzeit von der C. F. P.....

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