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GG und der im Kultgutschutzgesetz zum Ausdruck gekommenen Wertungen des
Gesetzgebers zu schließen ist (vgl. hierzu Rüthers, Rechtstheorie, 1999, Seite 468 ff.). Dabei
geht der Senat davon aus, dass das Verfahren in den in Rede stehenden Fällen nicht
rechtswidrig wird. Denn die Betroffenen würden andernfalls eine günstigere Position haben
als jene, deren Kulturgut auf der Grundlage eines rechtmäßigen Eintragungsverfahrens in ein
Verzeichnis
national
Voraussetzungen
wertvollen
hierfür
vorlagen.
Kulturgutes
Ihre
Klage
eingetragen
würde
wurde,
dazu
nachdem
führen,
dass
die
das
Eintragungsverfahren auch dann beendet werden muss, wenn die Eintragungsvoraussetzungen
eigentlich vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass eine Eintragung des Kulturguts in das
Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht mehr möglich wäre. Hingegen haben die
Eigentümer nach rechtmäßiger Eintragung lediglich einen Anspruch darauf, dass der BKM
nach § 5 Abs. 1 KultgSchG über die Genehmigung zur Ausfuhr des Kulturguts im Sinne des §
1 Abs. 4 KultgSchG entscheidet. Diese Besserstellung wäre nicht gerechtfertigt. Allerdings
dürfen die Betroffenen auch nicht schlechter stehen. Sie müssen vielmehr so gestellt werden
wie diejenigen, deren Kulturgut rechtzeitig rechtsfehlerfrei in das angesprochene Verzeichnis
eingetragen worden ist. Dies bedeutet, dass ihnen - sobald die zumutbare Verfahrensdauer
überschritten ist - ein Anspruch auf Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung in
entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 KultgSchG zugesprochen werden
muss. Der BKM darf die beantragte Genehmigung in diesen Fällen mithin nicht mit der
Begründung ablehnen, dass die in § 5 Abs. 1 KultgSchG in Bezug genommene Eintragung
des betroffenen Kulturguts noch nicht vorliegt.
4.2.2. Entgegen der Auffassung der Kläger steht die Restitution gemäß § 1 Abs. 6 VermG aus
dem Jahre 1993 der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes hier nicht entgegen. Nach dieser
Vorschrift ist dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern
und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus
rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und
deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise
verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust
nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten
Kommandantur B..... vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-B..... I S. 221) vermutet. Die
Auffassung der Kläger trifft bereits deswegen nicht zu, weil die Kläger Eigentum an den zur
Musikbibliothek gehörenden Stücken nicht im Wege der Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG