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Erklärung von 1998 und der in der Bundesrepublik geltenden Regelungen hierzu, Völker-,
Verfassungs- und Europarecht bestehen nicht (4.2.2).
4.2.1 Die zuständige Behörde muss unter der Voraussetzung, dass das Gesetz in Bezug auf
das betroffene Kulturgut - wie hier - nach §§ 18, 19 KultgSchG anwendbar ist, das
Eintragungsverfahren einleiten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die
Eintragungsvoraussetzungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz1 KultgSchG vorliegen bzw. die
Auffassung, dass die einzutragenden Gegenstände unter den Schutz des Gesetzes fallen
könnten, nicht abwegig ist (vgl. Bernstorff/Kleine-Tebbe, a. a. O., § 3 Rn. 6). Dies ist hier der
Fall.
Dies
ergibt
sich
bereits
aus
dem
angesprochenen
Gutachten
des
Sachverständigenausschusses, den der Beklagte nach § 2 Abs. 2 KultgSchG berufen hat.
Entgegen
der Auffassung der
Kläger ist
die Einleitung des
Verfahrens
nicht
ermessensfehlerhaft, weil hiervon im Hinblick auf das NS-Verfolgungsschicksal der Kläger
oder ihrer Vorfahren hätte abgesehen werden müssen. Denn Ermessen steht der zuständigen
Behörde bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht zu. Liegen die
angesprochenen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen vor, muss
die Behörde das Verfahren einleiten. Umstände, die gegen ein Ausfuhrverbot sprechen, muss
der der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien (BKM)
im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über den Antrag auf die Genehmigung der Ausfuhr
des betroffenen Kulturguts berücksichtigen. Soweit die Kläger der Auffassung sind, in
vergleichbaren Fällen habe die zuständige Behörde von der Einleitung eines Verfahrens
abgesehen, kann dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Eine möglicherweise
rechtswidrige Praxis zur Handhabung des Kulturgutschutzgesetzes in anderen Fällen
vermittelt ihnen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG. Soweit im Übrigen
die Handhabung des Kulturgutschutzgesetzes anderer Bundesländer in Rede steht, kann diese
den Beklagten ohnehin nicht binden.
Des Weiteren sind durchgreifende Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit des
Verfahrens entgegen der Auffassung der Kläger nicht erkennbar. Dies gilt auch für den Fall,
dass - wie die Kläger geltend machen - der erzielbare Kaufpreis für die Musikbibliothek
gesunken ist. Denn im Hinblick auf das absolute Ausfuhrverbot ist es grundsätzlich denkbar,
dass das Eintragungsverfahren nach dem Kulturschutzgesetz zu Wertminderungen führen
kann. Dies nimmt das Gesetz im öffentlichen Interesse in Kauf. Soweit Vertreter des B...-