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die uneingeschränkte Eigentümerstellung zu verschaffen, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 dieses
Vertrages, wonach die E...... P..... L...... GmbH die Musikbibliothek auf die H.........-Erben
übertrage.
Nach § 931 BGB kann die Übergabe im Falle, dass eine Dritter im Besitz der Sache ist,
dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der
Sache abtritt. Gemeint sind Ansprüche auf Herausgabe an den Veräußerer aus einem
Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) oder Gesetz (Bassenge: in Palandt, a. a. O., § 931 Rn.
3). Kein Herausgabeanspruch ist der Anspruch aus § 985 BGB, da dieser Anspruch aus der
Eigentümerstellung folgt und vom Eigentümer nicht abtretbar ist (Bassenge, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall sollte die Übergabe im Sinne des § 929 BGB durch die Abtretung des
Anspruchs der E...... P..... L...... GmbH gegen die unmittelbaren Besitzer der zur Bibliothek
gehörenden Stücke auf Herausgabe der Musikbibliothek im Sinne des § 931 BGB ersetzt
werden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 des Übereignungsvertrags 2005. Danach überträgt die
E...... P..... L...... GmbH den H.........-Erben sämtliche eventuellen sonstigen mit der
Musikbibliothek verbundenen Rechte im weitestgehenden Sinne insbesondere gegenüber der
Stadt
L......,
dem
B...-Archiv,
der
Kunstspedition
H........
und
dem
britischen
Kunstauktionshaus C........., dem ein Teil der Stücke zur Bewertung ausgehändigt worden war.
Unmittelbarer Besitzer war zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den L......er Teilbestand der
Bibliothek die Stadt L...... oder das B...-Archiv und in Bezug auf den B.....er Teilbestand die
Kunstspedition H......... Da der Stadt L...... und das B...archiv das Schreiben des BARoV vom
28.4.2004 bekannt war und sie im Hinblick darauf die Eigentümerstellung der E...... P.....
L...... GmbH anerkannten, ist davon auszugehen, dass sie auf Grund eines konkludent
zustande gekommenen Vertragsverhältnisses auch dieser GmbH Besitz an dem L......er
Teilbestand der Bibliothek vermittelt haben (§ 868 BGB). Des Weiteren ist davon
auszugehen, dass auch die Kunstspedition H........ auf der Grundlage eines konkludenten
Vertragsverhältnisses - ggf. über die Anwälte der Klägerin zu 1. - zumindest auch der E......
P..... L...... GmbH Besitz vermittelt haben (VG B....., Urt. v. 29.11.2006
zit. nach juris).
- 1 A 162.05 -,
Ihren Anspruch aus einem hierdurch vertraglich begründeten
Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB gegen die Stadt L......, das B...-Archiv
sowie die Spedition H........ trat die E...... P..... L...... GmbH an die H.........-Erben nach
Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Übereignungsvertrags 2005 ab.