15 die uneingeschränkte Eigentümerstellung zu verschaffen, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 dieses Vertrages, wonach die E...... P..... L...... GmbH die Musikbibliothek auf die H.........-Erben übertrage. Nach § 931 BGB kann die Übergabe im Falle, dass eine Dritter im Besitz der Sache ist, dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Gemeint sind Ansprüche auf Herausgabe an den Veräußerer aus einem Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) oder Gesetz (Bassenge: in Palandt, a. a. O., § 931 Rn. 3). Kein Herausgabeanspruch ist der Anspruch aus § 985 BGB, da dieser Anspruch aus der Eigentümerstellung folgt und vom Eigentümer nicht abtretbar ist (Bassenge, a. a. O.). Im vorliegenden Fall sollte die Übergabe im Sinne des § 929 BGB durch die Abtretung des Anspruchs der E...... P..... L...... GmbH gegen die unmittelbaren Besitzer der zur Bibliothek gehörenden Stücke auf Herausgabe der Musikbibliothek im Sinne des § 931 BGB ersetzt werden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 des Übereignungsvertrags 2005. Danach überträgt die E...... P..... L...... GmbH den H.........-Erben sämtliche eventuellen sonstigen mit der Musikbibliothek verbundenen Rechte im weitestgehenden Sinne insbesondere gegenüber der Stadt L......, dem B...-Archiv, der Kunstspedition H........ und dem britischen Kunstauktionshaus C........., dem ein Teil der Stücke zur Bewertung ausgehändigt worden war. Unmittelbarer Besitzer war zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf den L......er Teilbestand der Bibliothek die Stadt L...... oder das B...-Archiv und in Bezug auf den B.....er Teilbestand die Kunstspedition H......... Da der Stadt L...... und das B...archiv das Schreiben des BARoV vom 28.4.2004 bekannt war und sie im Hinblick darauf die Eigentümerstellung der E...... P..... L...... GmbH anerkannten, ist davon auszugehen, dass sie auf Grund eines konkludent zustande gekommenen Vertragsverhältnisses auch dieser GmbH Besitz an dem L......er Teilbestand der Bibliothek vermittelt haben (§ 868 BGB). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auch die Kunstspedition H........ auf der Grundlage eines konkludenten Vertragsverhältnisses - ggf. über die Anwälte der Klägerin zu 1. - zumindest auch der E...... P..... L...... GmbH Besitz vermittelt haben (VG B....., Urt. v. 29.11.2006 zit. nach juris). - 1 A 162.05 -, Ihren Anspruch aus einem hierdurch vertraglich begründeten Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB gegen die Stadt L......, das B...-Archiv sowie die Spedition H........ trat die E...... P..... L...... GmbH an die H.........-Erben nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Übereignungsvertrags 2005 ab.

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