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die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die
Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes sei nicht aus den von der Klägerseite angegebenen
Gründen ausgeschlossen. Das Eintragungsverfahren sei rechtmäßig. Bei der Entscheidung
über die Einleitung des Eintragungsverfahrens bestehe kein Ermessensspielraum. Wenn in
anderen Fällen von der Einleitung des Verfahrens abgesehen worden sei, obwohl die
Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben, habe dies auf das vorliegende Verfahren keinen
Einfluss. Das Verfahren in Bezug auf den L......er Teilbestand der Musikbibliothek sei auch
nicht deswegen fehlerhaft, weil es bisher bereits sechs Jahre gedauert habe. Der Beklagte habe
wegen des vorliegenden Rechtsstreits und der Bemühungen der Kläger, mit der Stadt L......
eine einvernehmliche Lösung zu finden, von der Eintragung des betroffenen Kulturguts
abgesehen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Senatsakten und die Akten zum Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht Dresden sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des
Beklagten, die Kopie des Zettelkatalogs über den Bestand der Musikbibliothek L...... (8
Ordner), die beigezogenen Akten der Stadt L...... und des SLARoV zum Restitutionsverfahren
betreffend die C. F. P..... L...... OHG i. L. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis
zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage der Kläger zu 1 bis 4 ist unzulässig (1). Die
hilfsweise erhobene allgemeine Leistungsklage der Klägerin zu 1. ist ebenfalls unzulässig (2);
die Leistungsklagen der Kläger zu 2 bis 4 sind zwar zulässig (3), aber unbegründet (4).
1. Die Anfechtungsklage der Kläger gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist unstatthaft, weil die
Schreiben der Beklagten vom 27.8.2004 sowie vom 13.8.2010, mit dem über die Einleitung
des Verfahrens zur Eintragung der Musikbibliothek in ein Verzeichnis national wertvollen
Kulturgutes im Sinne des § 1 KultgSchG informiert wurde, nicht als Verwaltungsakte
qualifiziert werden können.