9
Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes sei durch die sogenannte Washingtoner
Erklärung 1998 und die Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen
Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen
Kulturguts insbesondere aus jüdischem Besitz vom 9.12.1999 (Gemeinsame Erklärung) und
der Handreichung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur
Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung von 2001 in der Fassung von 2007 (Handreichung)
hier ausgeschlossen.
Soweit die Bundesrepublik mit der Aufnahme der Bestimmung des § 1 Abs. 6 in das
Vermögensgesetz eine völkerrechtliche Verpflichtung aus dem Vertrag über die Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik und den drei Mächten vom 27./28.9.1990 sowie aus dem
Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8.10.1990 (BGBl. II,
S. 1386) erfüllt habe, folge hieraus, dass eine Restitution nicht wieder durch einfachen
Kulturgutschutz wieder eingeschränkt werden dürfe. Auch alliiertes Rückerstattungsrecht, auf
das sich § 1 Abs. 6 VermG beziehe, habe Restitution immer vor Kulturgutschutz gestellt.
Die Anwendung der Regeln über den Kulturgutschutz seien in Fällen des § 1 Abs. 6 VermG
verfassungsrechtlich
nicht
zu
rechtfertigen.
Ausfuhrbeschränkungen
in
Bezug
auf
Vermögenswerte, die jüdischen Opfer des Nationalsozialismus zurückgegeben worden seien,
seien keine zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art.
14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Ausfuhrbeschränkung nach dem Kulturgutschutzgesetz verstoße im
Übrigen gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Die Kläger beantragen zuletzt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5.11.2008 zu ändern und den
Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom
27.8.2004 sowie vom 13.8.2010 über die Einleitung des Eintragungsverfahrens nach
dem Kulturgutschutzgesetz aufzuheben,
hilfsweise,
das mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 27.8.2004 (Az.: 2-7902.30/79) sowie vom 13.8.2010 eingeleitete Verfahren nach
dem Kulturgutschutzgesetz einzustellen.
Der Beklagte beantragt,