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oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
gez.:
v. Welck
Schmidt-Rottmann
Heinlein
Beschluss vom 15. September 2010
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 5 GKG).
gez.:
v. Welck
Schmidt-Rottmann
Heinlein