22 aus dem Jahre 1993 erlangt haben, sondern auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts im Jahre 2005. Aber auch dann, wenn sie Eigentum an der Bibliothek durch Singularrestitution nach § 1 Abs. 6 VermG erlangt hätten, stünde die Vorschrift dem streitgegenständlichen Verfahren nicht entgegen. Die Folgen und die Modalitäten der Restitution ergeben sich insbesondere aus §§ 1 bis 22 VermG und § 34 VermG sowie - bei Unternehmen - insbesondere aus § 1 Abs 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen vom 13.7.1991 (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) sowie §§ 9 und 10 URüV. Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht, dass die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes im Fall des § 1 Abs. 6 VermG ausgeschlossen wäre. Insbesondere gibt es hier keinen Anhalt für die Auffassung der Kläger, wonach die Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz im Fall des § 1 Abs. 6 VermG erfordert, dass Eigentum an Sachen zurückübertragen wird, das nicht den Bindungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt. Der Tatbestand der Wiedergutmachung ist bereits vielmehr schon dann erfüllt, wenn für Eigentumsverluste bei Ausschluss der Rückübertragung nach den §§ 4 und 5 VermG eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) gewährt wird. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass alliiertes Rückerstattungsrecht der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes bei einer Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG entgegensteht, kann ihnen der Senat nicht folgen. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen des § 1 Abs. 6 VermG sogar der Ausschluss der Restitution nach §§ 4 und 5 VermG mit dem alliierten Rückerstattungsrecht verträglich ist (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 7 C 19/94 -, zit. nach juris), sind dies auch das in § 4 Abs. 1 KultgSchG geregelte absolute Ausfuhrverbot und das Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 KultgSchG. Denn diese Verbote sind für den Betroffenen weniger belastend als der in Rede stehende Ausschluss der Restitution. Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes ist auch nicht durch die Grundsätze der Washingtoner Konferenz am 3. Dezember 1998 über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust ausgeschlossen (Lost Art Internet Database - Washingtoner Prinzipien). Die Teilnehmer an dieser Konferenz, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehörte, haben sich auf ein Bündel von (möglichen) Maßnahmen im Zusammenhang mit Kunstwerken

Select target paragraph3