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die Einstellung dieses Verfahrens. Ebenso wie die Einleitung des Verfahrens nach dem
Kulturgutschutzgesetz ist die Einstellung eines Verwaltungsverfahrens grundsätzlich nicht als
Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern als schlicht-hoheitliches Handeln zu
qualifizieren (BayVGH, NJW 1988, 1615; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 9 Rn.
35). Etwas anderes kann nur gelten, wenn in einem Fachgesetz Abweichendes bestimmt ist
oder das Verfahren auf Antrag eingeleitet wurde (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 9 Rn. 35 u. 36).
Dies ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere ist das Verfahren nicht auf Antrag des B...Archivs oder der Stadt L......, sondern von Amts wegen eingeleitet worden.
3.2 Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandungen
können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen
geltend gemacht werden. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn behördliche
Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Satz 1 der Vorschrift bestimmt eine negative Zulässigkeitsvoraussetzung und gilt nicht nur für
Anfechtungsklagen,
sondern
auch
für
auf
allgemeine
Leistungsklagen
und
Verpflichtungsklagen in Bezug auf Verfahrenshandlungen (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl.
2009, § 44a Rn. 4
m. w. N.). Eine Ausnahme im Sinne des Satz 2 der Vorschrift liegt hier
nicht vor. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art
19 Abs. 4 GG ist Satz 2 allerdings entsprechend auch auf alle Verfahrenshandlungen
anzuwenden, die nicht ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung haben, sondern mit
materiell-rechtlichen Folgen verbunden sind, die nicht durch Vorgehen gegen die
Sachentscheidung beseitigt werden können (Kopp/Schenke, a. a. O., § 44a Rn. 9). So liegt es
hier. Die Einleitung des Verfahrens hat nach § 1 Abs. 4 Satz 1 KultgSchG zur Folge, dass das
betroffene Kulturgut einem absoluten Ausfuhrverbot unterliegt. Nach Eintragung des
Kulturguts in das in § 1 KultgSchG angesprochene Verzeichnis ist dessen Ausfuhr nach
Genehmigung durch den BKM nach § 5
Abs. 1 KultgSchG statthaft.
3.3 Die erforderliche Klage- und Prozessführungsbefugnis der Kläger zu 2 bis 4 liegt vor,
weil sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Eigentümer der Musikbibliothek (3.3.1)
gewesen sind, dementsprechend durch die Einleitung des in Rede stehenden Verfahrens im
Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog in ihren Rechten verletzt sein können (3.3.1), und
berechtigt sind, jeder für sich im eigenen Namen gegen die Einleitung des Verfahrens
gerichtlich vorzugehen (3.3.2).