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vom
NJW
12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, VersR 2004, 797, juris Rn. 14; BVerfG,
2010, 220 Rn. 26; BeckOK
BGBf/rritzsche, 61. Edition, $ 1004 Rn. 67;
Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm,
40.
Auflage,
UWG
$
8
Rn.
1.113,
1.115, 1.119). Etwas anderes gilt nur dann, wenn allein eine konkrete Maßnahme
die Beeinträchtigung
beseitigen
kann
oder andere
Maßnahmen
zwar
möglich
sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können
(vgl. BGH,
Urteil vom
Rn. 14f. mwN;
12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, VersR 2004, 797, juris
BVerfG,
NJW
2010, 22, Rn. 26; BeckOK
BGB/Fritzsche, aaO
Rn. 73).
26
Nach diesen Grundsätzen könnte der Kläger aus einem etwa noch bestehendem
Störungszustand
jedenfalls
nicht die allein beanspruchte
Rechtsfolge
der Entfernung des Reliefs herleiten. Denn wie unter e) aa) ausgeführt, bestanden im Streitfall mehrere
11. November
Möglichkeiten, die von dem
1988 ausgehende
Relief jedenfalls bis zum
rechtswidrige Beeinträchtigung für die Zukunft
abzustellen.
27
2. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Entfernung des
Sandsteinreliefs auch nicht aus $ 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, $ 823 Abs. 2 BGB
i.V.m. $ 185 StGB ableiten. Insoweit gelten die Ausführungen unter 1 e) und f)
entsprechend. Auf sie wird Bezug genommen.