- 13 - 19 (1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte könne sich schon gar nicht von dem beleidigenden Aussagegehalt des an ihrer Kirche angebrachten und von ihr sanierten Reliefs distanzieren. Sie übersieht, dass Aussagen mit Wirkung für die Zukunft einen anderen Sinngehalt bekommen können, wenn sie in einen anderen Kontext gestellt werden. 20 (2) Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den für die Erfassung des Aussagegehalts maßgeblichen rechtsfehlerhaft die Bronzeplatte und den Kontext falsch bestimmt Informationstext auf dem und Schrägauf- steller in die Betrachtung miteinbezogen. 21 (a) Nach der gefestigten Rechtsprechung ist der Sinngehalt einer Aus- sage, die auch bildlich erfolgen kann, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem sie steht, und der Begleitumstände, die für den Rezipienten erkennbar sind, zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden troffenen, nommenen sondern noch das subjektive Verständnis des von der Aussage der Sinn, und verständigen den sie nach Publikums dem Verständnis eines Be- unvoreinge- hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VIZR 141/21, zVb Rn. 65; vom 27. April 2021 - VIZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11 mwN; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 124 ff. - Soldaten sind Mörder). 22 (b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Betrachter des Sandsteinreliefs die Bronzeplatte und die in unmittelbarer Nähe aufgestellte Informationstafel, angebrachten die sich beide am Fuß der Kirche unter dem in ca. 4 m Höhe Relief befinden, nach den örtlichen Verhältnissen nicht übersehen. Dass sie mit dem Relief kein einheitliches Werk bilden und sich von diesem his-

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