- 14 - torisch und stilistisch unterscheiden, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Aussagegehalts des Reliefs entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Erfassung des genauen Inhalts der drei Objekte eine unterschiedliche Blickrichtung des Betrachters und eine nähere Befassung mit dem jeweiligen Objekt erfordert. Dies gilt umso mehr, als sich auch die Darstellung in dem in etwa 4 m Höhe angebrachten Sandsteinrelief dem Betrachter erst nach genauerem Hinsehen erschließt. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass der unvoreingenommene und verständige Betrachter des Reliefs auch die Bronzeplatte und die in unmittelbarer Nähe aufgestellte Informationstafel in den Blick nimmt. Die Revisionserwiderung verweist zu Recht darauf, dass der Betrachter nach der Lebenserfahrung zunächst, jedenfalls aber auch die Gegenstände wahrnimmt, die ihm - wie die Bronzeplatte - in den Weg gelegt sind oder die vor ihm stehen, und dass er nicht lediglich nach oben schaut. 23 cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen voreingenommene, schen dem dem hat, erkennt der un- verständige Betrachter auch die inhaltliche Verbindung zwi- Relief einerseits und der Bronzeplatte und dem Schrägaufsteller andererseits. zusammenhang, lichen Aussage, Informationstext in Er entnimmt den drei Objekten im Gesamt- dass sich die Beklagte von der diffamierenden und judenfeinddie dem Relief bei isolierter Betrachtung zu entnehmen tanziert und dieses nunmehr als Teil eines Gesamtensembles Gedenkens und der Erinnerung Verfolgung von Juden bis hin zum an die jahrhundertelange ist, dis- zum Zwecke des Diskriminierung und Holocaust und als Zeugnis für die Mitverant- wortung der christlichen Kirche präsentiert. 24 Bereits die Überschrift des Informationstextes auf der "Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg" vermittelt dem Informationstafel unvoreingenommenen

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