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In seinem zeitgleich veröffentlichten, in japanischer Schrift als "Manifest" bezeichneten und im Übrigen in englischer
Sprache gehaltenen Dokument forderte der Angeklagte dazu auf, Angehörige verschiedener, ihm verhasster
Bevölkerungsgruppen, vor allem Juden, Muslime und Menschen mit dunkler Hautfarbe, zu töten. Diese Aufforderung
bezeichnete er sinngemäß als "spirituellen Leitfaden für unzufriedene weiße Männer" und beabsichtigte damit, ihm
gleichgesinnte, rechtsextremistische Personen zur Begehung weiterer Anschläge zu motivieren.
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In dem ebenfalls in englischer Sprache veröffentlichten "Pre-Action Report" stellte der Angeklagte anhand von
Lichtbildern die zur Tatbegehung vorgesehenen Schusswaffen und Sprengsätze vor und beschrieb eingehend deren
Beschaffenheit und auf welche Weise es ihm gelungen war, diese selbst herzustellen. Mit der Verbreitung dieser
Informationen wollte er Nachahmungstäter motivieren und befähigen, ähnliche Anschläge zu begehen. In dem
Dokument bezeichnete er außerdem bei der Schilderung seines Tatvorhabens Juden als "Ratten", die man aus der
Synagoge herauslocken müsse.
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2.
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Nachdem der Angeklagte den Livestream hergestellt und seine Dokumente online gestellt hatte und auf diese Weise
auch sein Anschlagsziel offengelegt hatte, wandte er sich nunmehr seinem eigentlichen Tatvorhaben zu.
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Innerlich bestärkt, sich unter keinen Umständen von seinem Anschlag abhalten zu lassen und dabei weder Schonung
noch Mitgefühl für andere Personen zu zeigen, fuhr er gegen 12:00 Uhr vom Parkplatz am ... Friedhof über die
Kreuzung W. in die nur wenige 100 Meter entfernte H. Straße ein, in der sich die Synagoge der jüdischen Gemeinde zu
H. befindet.
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Dort hielt er direkt vor dem Synagogengelände an, auf dem sich die Synagoge und ein angrenzender jüdischer Friedhof
befinden.
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Das Gelände ist zur H. Straße hin von einer durchgehenden, rund 2 ½m hohen Backsteinmauer abgetrennt und lässt
sich von der H. Straße aus durch zwei Eingangstüren (eine links befindliche Haupttür, an der auch ein Hinweis auf die
Synagoge der jüdischen Gemeinde zu H. angebracht ist, und eine weiter rechts gelegene Nebentür) betreten sowie
durch ein wiederum weiter rechts hiervon vorhandenes Eingangstor befahren.
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Bewaffnet mit einer der Maschinenpistolen (L. ), der Schrotflinte (B. ) sowie einer Sprenggranate verließ der Angeklagte,
der seinen Helm aufgesetzt hatte, sein Fahrzeug und ging anschließend die wenigen Meter zu der von ihm aus
gesehenen linken Eingangstür in der Mauer. Seiner Vorstellung und seinem Plan entsprach es zu diesem Zeitpunkt,
unmittelbar nach dem Überwinden der Mauer, mit der Tötung sämtlicher Personen, die sich dahinter auf dem
Synagogengelände befanden, beginnen zu können.
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In der Synagoge, die mit einem Fußweg verbunden, etwa 15 m hinter der Tür gelegen ist, befanden sich in diesem
Moment die 51 nachfolgenden Personen:
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...
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Wenige Minuten zuvor hatte M. Sc. das Synagogengelände durch die Haupteingangstür verlassen, allerdings ohne dem
Angeklagten dabei zu begegnen.
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Die Eingangstür (Haupttür), der sich der Angeklagte näherte, ebenso wie die weiteren Zugänge in der Mauer waren
verschlossen, wobei der Schlüssel zur Eingangstür von innen im Schloss steckte. Die Tür des dahinterliegenden
Synagogengebäudes, in dem sich die 51 Gottesdienstbesucher aufhielten, war hingegen unverschlossen.
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Der Angeklagte, der hoffte die Eingangstür unverschlossen vorzufinden, rüttelte vergeblich an der Türklinke und läutete
an der Außenklingel. V. R. , der an diesem Tag für die Sicherheit in der Synagoge zuständig war, nahm das Klingeln
wahr und konnte den Angeklagten auf einem Monitor, der mit einer an der Mauer angebrachten Überwachungskamera
verbunden war, sehen. Da ihm der Angeklagte nicht bekannt war und ihm zudem dessen Kampfmontur verdächtig
erschien, öffnete er die Tür nicht.
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Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, dass sich die linke Eingangstür nicht öffnen ließ, lehnte er seine Schrotflinte
an die Mauer an. Sodann entzündete er eine seiner selbst hergestellten, mit Erythriol-Tetra-Nitrat und Metallkugeln
befüllten Splittergranaten und warf sie über die Mauer auf das Synagogengelände.
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Auf diese Weise wollte er einerseits Personen, die er dort vor dem Synagogengebäude vermutete, töten. Andererseits
hoffte er, aufgrund einer Panik, die übrigen Gottesdienstbesucher zu veranlassen, den gesicherten Bereich der
Synagoge zu verlassen und auf die Straße zu laufen, um sie dann dort erschießen zu können. Beides schlug fehl.
Entgegen der Erwartung des Angeklagten befanden sich keine Personen auf der Freifläche vor der Synagoge, und die