130 In seinem zeitgleich veröffentlichten, in japanischer Schrift als "Manifest" bezeichneten und im Übrigen in englischer Sprache gehaltenen Dokument forderte der Angeklagte dazu auf, Angehörige verschiedener, ihm verhasster Bevölkerungsgruppen, vor allem Juden, Muslime und Menschen mit dunkler Hautfarbe, zu töten. Diese Aufforderung bezeichnete er sinngemäß als "spirituellen Leitfaden für unzufriedene weiße Männer" und beabsichtigte damit, ihm gleichgesinnte, rechtsextremistische Personen zur Begehung weiterer Anschläge zu motivieren. 131 In dem ebenfalls in englischer Sprache veröffentlichten "Pre-Action Report" stellte der Angeklagte anhand von Lichtbildern die zur Tatbegehung vorgesehenen Schusswaffen und Sprengsätze vor und beschrieb eingehend deren Beschaffenheit und auf welche Weise es ihm gelungen war, diese selbst herzustellen. Mit der Verbreitung dieser Informationen wollte er Nachahmungstäter motivieren und befähigen, ähnliche Anschläge zu begehen. In dem Dokument bezeichnete er außerdem bei der Schilderung seines Tatvorhabens Juden als "Ratten", die man aus der Synagoge herauslocken müsse. 132 2. 133 Nachdem der Angeklagte den Livestream hergestellt und seine Dokumente online gestellt hatte und auf diese Weise auch sein Anschlagsziel offengelegt hatte, wandte er sich nunmehr seinem eigentlichen Tatvorhaben zu. 134 Innerlich bestärkt, sich unter keinen Umständen von seinem Anschlag abhalten zu lassen und dabei weder Schonung noch Mitgefühl für andere Personen zu zeigen, fuhr er gegen 12:00 Uhr vom Parkplatz am ... Friedhof über die Kreuzung W. in die nur wenige 100 Meter entfernte H. Straße ein, in der sich die Synagoge der jüdischen Gemeinde zu H. befindet. 135 Dort hielt er direkt vor dem Synagogengelände an, auf dem sich die Synagoge und ein angrenzender jüdischer Friedhof befinden. 136 Das Gelände ist zur H. Straße hin von einer durchgehenden, rund 2 ½m hohen Backsteinmauer abgetrennt und lässt sich von der H. Straße aus durch zwei Eingangstüren (eine links befindliche Haupttür, an der auch ein Hinweis auf die Synagoge der jüdischen Gemeinde zu H. angebracht ist, und eine weiter rechts gelegene Nebentür) betreten sowie durch ein wiederum weiter rechts hiervon vorhandenes Eingangstor befahren. 137 Bewaffnet mit einer der Maschinenpistolen (L. ), der Schrotflinte (B. ) sowie einer Sprenggranate verließ der Angeklagte, der seinen Helm aufgesetzt hatte, sein Fahrzeug und ging anschließend die wenigen Meter zu der von ihm aus gesehenen linken Eingangstür in der Mauer. Seiner Vorstellung und seinem Plan entsprach es zu diesem Zeitpunkt, unmittelbar nach dem Überwinden der Mauer, mit der Tötung sämtlicher Personen, die sich dahinter auf dem Synagogengelände befanden, beginnen zu können. 138 In der Synagoge, die mit einem Fußweg verbunden, etwa 15 m hinter der Tür gelegen ist, befanden sich in diesem Moment die 51 nachfolgenden Personen: 139 ... 140 Wenige Minuten zuvor hatte M. Sc. das Synagogengelände durch die Haupteingangstür verlassen, allerdings ohne dem Angeklagten dabei zu begegnen. 141 Die Eingangstür (Haupttür), der sich der Angeklagte näherte, ebenso wie die weiteren Zugänge in der Mauer waren verschlossen, wobei der Schlüssel zur Eingangstür von innen im Schloss steckte. Die Tür des dahinterliegenden Synagogengebäudes, in dem sich die 51 Gottesdienstbesucher aufhielten, war hingegen unverschlossen. 142 Der Angeklagte, der hoffte die Eingangstür unverschlossen vorzufinden, rüttelte vergeblich an der Türklinke und läutete an der Außenklingel. V. R. , der an diesem Tag für die Sicherheit in der Synagoge zuständig war, nahm das Klingeln wahr und konnte den Angeklagten auf einem Monitor, der mit einer an der Mauer angebrachten Überwachungskamera verbunden war, sehen. Da ihm der Angeklagte nicht bekannt war und ihm zudem dessen Kampfmontur verdächtig erschien, öffnete er die Tür nicht. 143 Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, dass sich die linke Eingangstür nicht öffnen ließ, lehnte er seine Schrotflinte an die Mauer an. Sodann entzündete er eine seiner selbst hergestellten, mit Erythriol-Tetra-Nitrat und Metallkugeln befüllten Splittergranaten und warf sie über die Mauer auf das Synagogengelände. 144 Auf diese Weise wollte er einerseits Personen, die er dort vor dem Synagogengebäude vermutete, töten. Andererseits hoffte er, aufgrund einer Panik, die übrigen Gottesdienstbesucher zu veranlassen, den gesicherten Bereich der Synagoge zu verlassen und auf die Straße zu laufen, um sie dann dort erschießen zu können. Beides schlug fehl. Entgegen der Erwartung des Angeklagten befanden sich keine Personen auf der Freifläche vor der Synagoge, und die

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