789
Die als Folge des Schusswechsels von den beiden Adhäsionsklägern erlittenen psychischen Störungen haben aufgrund
ihrer Schwere Krankheitswert und bedeuten eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Diese
adäquat und schuldhaft verursachten Gesundheitsverletzungen sind dem Angeklagten auch haftungsrechtlich
zuzurechnen. Bei gebotener wertender Betrachtung des gegenständlichen Anschlaggeschehens, bei dem der
Angeklagte mit Mordvorsatz auf die beiden Adhäsionskläger schoss, sind die erlittenen psychischen Folgen keinem
berufsspezifischen Risiko von Polizeibeamten zuzuordnen, weshalb es nicht richtig wäre, den Angeklagten insoweit aus
einer zivilrechtlichen Haftung herauszunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018, IV ZR 237/17, Rn. 20; zitiert nach
juris). Das in § 253 Abs. 2 BGB vorgesehene Schmerzensgeld dient einerseits als Ausgleich für erlittene Schmerzen
und Leiden, andererseits soll es dem Geschädigten Genugtuung für das ihm vom Schädiger angetane Unrecht
verschaffen. Bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat, neben den festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen im beruflichen wie auch privaten Bereich der beiden Kläger, vor allem der konkreten
Begehungsweise des Angeklagten, eingebunden in das festgestellte Anschlaggeschehen Rechnung getragen und
hierbei auch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gesehen. Danach ist er für die
Adhäsionsklägerin S. Be. zu einem angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro und für den
Adhäsionskläger D. Lu. , der bei dem Schusswechsel in besonderer Weise exponiert war, weil er sich aus der Deckung
begeben musste, um mehrere Schüsse auf den Angeklagten abzugeben, zu einem angemessenen Schmerzensgeld
von 5.000,00 Euro gelangt.
790
Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 und 2, § 187 Abs. 1 BGB analog sind erst
ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs (Antragstellung: 17. November 2020) folgenden
Tag geschuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2019, 2 StR 79/19, Rn. 3; zitiert nach juris).
791
Hingegen muss eine Entscheidung über eine Verpflichtung des Angeklagten zur Tragung zukünftiger Schäden nach §
406 Abs. 1 Satz 3 StPO entfallen. Insoweit haben die Adhäsionskläger weder geltend gemacht, noch ist dies sonst
ersichtlich, dass ihnen noch weitere Schäden, die nicht bereits mit dem zugesprochenen Schmerzensgeld abgegolten
sind, zukünftig entstehen könnten, weshalb es ihnen bereits an einem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (vgl.
BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015, 4 StR 605/14, Rn. 3; zitiert nach juris).
792
Soweit das Urteil auf Zahlung lautet, folgt die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §709 Satz 1 und 2
ZPO i. V. m. § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO.
793
H.
794
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1, 472 a Abs.
1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.
795
Für die Tragung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers I. T. ist ausreichend, dass der Angeklagte wegen
derjenigen Tat (Tat 9 der Anklageschrift), die den Nebenkläger betrifft, verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2.
Februar 2016, 1 StR 419/15, Rn. 4; zitiert nach juris).
796
Da sich der Feststellungsantrag der Adhäsionskläger S. Be. und D. Lu. , über den nicht entschieden wurde, gegenüber
dem zuerkannten Schmerzensgeldbegehren nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, entspricht es pflichtgemäßem
Ermessen, dem Angeklagten die entstandenen Auslagen der beiden Kläger insgesamt aufzuerlegen.
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents