571
Dementsprechend sind Handlungen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer
notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen,
weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausübung eine natürliche Einheit bilden, nicht
als Zwischenakte anzusehen, die der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens entgegenstehen.
572
Maßgeblich kann weiterhin sein, ob der Täter, um seinen Tatplan umzusetzen, noch einen weiteren, letzten
"Willensimpuls" oder "Willensruck" benötigt oder nicht. Bedeutet lediglich das Öffnen einer verschlossenen
Zugangsmöglichkeit zum Tatort aus Sicht des Täters das einzig verbleibende Hindernis, um zum Taterfolg zu gelangen,
so muss darin kein wesentlicher Zwischenschritt, der einem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
entgegenstände, liegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2006, 3 StR 28/06, Rn. 4-6).
573
Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte bereits durch das Angreifen der Tür unmittelbar zum versuchten Mord an
den Synagogenbesuchern angesetzt.
574
Nach seinem Tatplan hätte der Angeklagte nach Überwinden der Tür sogleich mit der Tötung der Synagogenbesucher
beginnen können. Nach seiner Vorstellung wollte er den Taterfolg in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe
herbeiführen, da er beabsichtigte, alle Personen auf dem Synagogengelände, auch solche, die sich vor dem
Synagogengebäude aufhielten, sofort anschließend zu töten. Dementsprechend hat der Angeklagte das Überwinden
der Mauer im "Pre-Action Report" auch als alleiniges Hindernis für eine erfolgreiche Tatbegehung beschrieben.
575
Diese Einschätzung entsprach auch der Realität, da zu diesem Zeitpunkt die verschlossene Tür das letzte Hindernis vor
einem Betreten der Synagoge bedeutete. Die Tür zur Synagoge war nämlich zunächst unverschlossen und wurde erst,
nachdem die Synagogenbesucher den Angriff des Angeklagten bemerkt hatten, verbarrikadiert.
576
Für den Angeklagten war auch kein weiterer "Willensimpuls" oder "Willensruck" mehr notwendig, um sogleich mit der
Tötung zu beginnen. Eine irgendwie geartete Hemmschwelle, Menschen zu töten, hatte der zum Attentat fest
entschlossene Angeklagten nicht mehr zu überwinden, was die Tötung von J. L. eindrücklich gezeigt hat.
577
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bei einem Eindringen auf das Synagogengelände seiner konkreten
Tatplanung entsprechend, ohne weitere Opferauswahl sofort auf jede Person, ganz gleich welchen Alters und welchen
Geschlechts, geschossen hätte, um so möglichst viele Synagogenbesucher zu töten. Die Besucher der Synagoge waren
deshalb auch bereits konkret gefährdet.
578
Davon abgesehen ist aber gleichfalls mit dem Werfen der Sprenggranate über die Mauer, mit dem der Angeklagte auch
die unmittelbare Tötung von Gottesdienstbesuchern auf dem Freigelände vor der Synagoge erreichen wollte, ebenso
wie mit dem Werfen der Molotowcocktails, ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB verbunden gewesen.
579
b.
580
Bei seiner Tat hat der Angeklagte die Mordmerkmale der niederen Beweggründe, der Heimtücke und der
gemeingefährlichen Mittel verwirklicht. Der Antisemitismus und der "Rassenhass", die den Angeklagten zur
Tatbegehung veranlassten, bedeuten ein nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswertes und auf tiefster
Stufe stehendes Tatmotiv.
581
Der Angeklagte hat seine Tat auch heimtückisch begangen. Er wollte die Synagogenbesucher, die während des
Gottesdienstes mit keinem Angriff rechneten, überraschen und ihnen keine Möglichkeit zur Flucht oder Abwehr lassen.
Einer Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer steht nicht entgegen, dass womöglich einige der Synagogenbesucher während
der weiteren Tat hätten fliehen können, da das Merkmal der Heimtücke kein "heimliches" Vorgehen voraussetzt. Es
genügt vielmehr, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen
der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz bemessen ist, dass keinerlei Möglichkeit bleibt, dem Angriff noch
etwas Wirkungsvolles entgegenzusetzen, wobei für die Beurteilung auf die Lage bei Beginn des ersten mit
Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist (BGH NJW 2016, 2899). Zu diesem Zeitpunkt bestand aber, wie der
Angeklagte wusste, angesichts der Enge des Synagogengebäudes und der hohen Mauer um das Synagogengelände
für die Opfer keinerlei aussichtsreiche Fluchtmöglichkeit mehr.
582
Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist mit Blick auf die Verwendung von Sprengstoffen,
Brandsätzen sowie die vollautomatischen Schusswaffen ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte war im Umgang mit diesen
Mitteln nicht geübt, weshalb deren Verwendung die Gefährdung einer Mehrzahl von Personen an Leib oder Leben
bedeutet hätte.
583
c.
Ein zur Straffreiheit führender freiwilliger Rücktritt von dem Mordversuch nach §24 Abs. 1 Satz 1 StGB scheidet aus,