529
Obwohl die Geschädigten nach den Schüssen noch ansprechbar waren und J. Z. jedenfalls anfangs noch laufen
konnte, hielt es der Angeklagte, als er das Grundstück verließ, für möglich, dass beide aufgrund der erlittenen
Schussverletzungen versterben. Hierfür spricht, dass der Angeklagte die stark blutende Schusswunde von J. Z.
gesehen hatte und ihm bewusst war, dass gerade Verletzungen im sensiblen Halsbereich zum Tode führen können.
Auch hielt er es bei einer derartigen Schusswunde ohne Weiteres für denkbar, dass sich der Zustand des Zeugen
entgegen eines ersten Eindrucks später noch rapide verschlechtert. Weil der Angeklagte nicht genau wusste, wo er D.
M. im Hüftbereich getroffen hatte, und deshalb auch mögliche innere Organverletzungen oder Blutungen nicht
ausschloss, hielt er auch deren Tod weiter für möglich. Ebenso verdeutlicht die vom Angeklagten unmittelbar nach
seiner Festnahme bei der Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 10.
Oktober 2019 zum Ausdruck gebrachte Erleichterung, als er vom Überleben der beiden Geschädigten erfuhr, dass er
auch noch nach der Tat davon ausging, beide könnten aufgrund der Schussverletzungen versterben.
530
14.
531
Die Erbeutung des Fluchttaxis hat der Angeklagte, so wie festgestellt, gestanden. Diese Einlassung ist vollumfänglich
durch die glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen K. He. und der Brüder D. und C. Wa. , die
auch die bei ihnen eingetretenenTatfolgen glaubhaft geschildert haben, bestätigt worden.
532
15.
533
Auch seine weitere Flucht mit dem erbeuteten Taxi und die Umstände seiner Festnahme hat der Angeklagte in
Übereinstimmung mit den am Festnahmeort gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern und den
Angaben der Polizeihauptmeister K. und Fi. eingeräumt.
534
16.
535
Bei seinen Feststellungen dazu, dass der Angeklagte an einer schweren komplexen Persönlichkeitsstörung mit den
festgestellten, teilweise schweren Auswirkungen auf sein alltägliches Leben leidet, hat sich das Gericht auf die
überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen Psychologin M. Sc. L. J. und Prof. Dr. N. Lg., gestützt, die
bereits seit langen Jahren als forensische Sachverständige tätig sind und deren Sachkunde außer Frage steht.
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Diese haben den Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren umfassend exploriert und mit ihm verschiedene
testpsychologische Untersuchungen durchgeführt, an denen der Angeklagte bereitwillig mitgewirkt hat. Auch in der
Hauptverhandlung sind die Sachverständigen persönlich zugegen gewesen, sodass ihnen für ihr Gutachten eine
umfassende Anknüpfungsgrundlage zur Verfügung gestanden hat.
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Die Ausprägung und Schwere der komplexen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, auch was seine
Beeinträchtigungen im Alltag anbelangen, haben sie im Einzelnen geschildert und erläutert.
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Nach den weiteren plausiblen Ausführungen der Sachverständigen sei ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der über
eine durchschnittliche Intelligenz verfügt, in seinem bisherigen Leben, insbesondere aber zu den Tatzeitpunkten
daneben noch an einer krankhaften seelischen Störung,
Persönlichkeitsstörung im Sinne des § 20 StGB gelitten habe.
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einem
Schwachsinn
oder
einer
tiefgreifenden
Gleichfalls ausgeschlossen sei, dass es sich bei dem vom Angeklagten geschilderten "Rot-Sehen" während der Tötung
von J. L. um eine von der Verteidigung vermutete "Migräne-Aura" mit Auswirkungen auf die Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gehandelt habe.
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Der als Facharzt für Neurologie auch auf diesem Gebiet sachkundige Prof. Dr. Lg., hat hierzu umfassend ausgeführt,
dass eine derartige Aura zwar grundsätzlich mit wandernden visuellen Erscheinungen, wie etwa hellen Punkten oder
auch farbigen Lichtstrahlen oder –blitzen einhergehen könne, die Steuerungsfähigkeit werde hiervon jedoch nicht
berührt. Zudem habe ein derartiges Krankheitsbild beim Angeklagten nicht vorgelegen.
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Bei der zu beantwortenden Rechtsfrage, ob es sich bei der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten um eine schwere
andere seelische Abartigkeit im Sinne eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB handelt, und ob die
Persönlichkeitsstörung die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten im Sinne
des § 21 StGB erheblich beeinträchtigte, ist der Senat von Folgendem ausgegangen:
Eine Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" nur dann begründen,