470
Dessen ungeachtet ist es aber auch nicht möglich festzustellen, dass sich der Angeklagte wegen der generellen
Gefährlichkeit seines Handelns und dem Wissen, dass seine Schrotwaffe eine gewisse, ihm nicht genau bekannte
Streubreite aufwies, damit abgefunden hätte oder es ihm gleichgültig gewesen wäre, Passanten auf dem Fußweg zu
treffen.
471
Aus Sicht des Angeklagten war naheliegend, dass die Schrotkugeln dorthin gehen würden, wohin er mit der Flinte zielte,
also in Richtung der Polizeibeamten und deren Fahrzeuge.
472
Ob er im Rahmen des Feuergefechtes überhaupt damit rechnete, dass bei seinen Schüssen auf die Polizeibeamten
wegen einer Streubreite der Waffe Schrotkugeln in den Bereich des Fußweges gelangen könnten, lässt sich bereits
nicht belegen.
473
Davon abgesehen, hätte aber aus maßgeblicher Tätersicht auch nur dann ein vorsatzrelevantes Risiko bestanden,
wenn der Angeklagte außerdem davon ausgegangen wäre oder zumindest damit gerechnet hätte, dass sich überhaupt
noch Personen auf dem Fußweg aufhalten, die durch gegebenenfalls weit gestreute Geschosskugeln hätten getroffen
werden können. Dieses lässt sich genauso wenig nachweisen und ist aus Sicht des Senates eher unwahrscheinlich.
Naheliegend erscheint vielmehr, dass der Angeklagte davon ausging, dass Fußgänger einen möglichen
Gefahrenbereich bereits verlassen hatten bzw. sich nicht in einen solchen hineinbegeben.
474
Dieses liegt deshalb nahe, weil die Polizei bereits vorher, gut sichtbar, die Straße auf der einen Seite mit ihren
querstehenden Fahrzeugen abgeriegelt hatte und die Gefährlichkeit der Situation, aufgrund der kurz vorangegangenen
Schüsse des Angeklagten im Bereich der L. Straße auf M. Bo. sowie auf A. Ba. und die unbekannt gebliebene Person,
offenkundig war.
475
Dass sich ein Passant, wie der Zeuge I. T. , trotz der vorherigen Warnung von A. Ba. bewusst in Richtung des
Schusswechsels zwischen dem Angeklagten und der Polizeibeamten begeben würde, lag hingegen aus Sicht des
Angeklagten eher fern.
476
Selbst für den – bereits nicht feststellbaren – Fall, der Angeklagte habe mit Personen auf dem Fußweg gerechnet, hätte
aus seiner Sicht die Annahme nicht ferngelegen, dass solche Personen, so wie dies auch der Zeuge I. T. tat, hinter den
parkenden Fahrzeugen Deckung suchen und deshalb nicht getroffen werden würden.
477
Gegen derartige Überlegungen des Angeklagten lässt sich auch nicht überzeugend einwenden, diese seien deshalb
haltlos, weil dessen Tatverhalten von genereller Gleichgültigkeit, was die Auswahl möglicher Opfer anbelangt, bestimmt
gewesen sei.
478
Es entsprach nämlich keineswegs den Tatvorstellungen des Angeklagten, aus seiner Sicht unbeteiligte Passanten
wahllos zu töten. Der Umstand, dass I. T. wegen seines Migrationshintergrundes aus Sicht des Angeklagten womöglich
ein lohnendes Anschlagsziel geboten hätte, kann in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, weil der
Angeklagte zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Schussabgabe mit Passanten auf dem Fußweg nicht rechnete und
erst später von dem Migrationshintergrund des Zeugen erfuhr.
479
10.
480
Bei seinen Feststellungen zum Verkehrsunfall auf der M. Straße hat sich der Senat neben der Einlassung der
Angeklagten auf die Bekundungen der Zeugen A. I. , E. Fa. , H. Sf. und T. Su. gestützt.
481
Die örtlichen Verhältnisse am Unfallort hat er zudem dem Tatortbefundbericht nebst den in Augenschein genommenen
Lichtbildern und den von Ermittlungsbeamten angefertigten Skizzen entnommen. Auf die Aufnahmen des Livestreams
hat sich das Gericht hingegen nicht stützen können, da der Angeklagte seinen Helm mit der daran befestigten
Smartphone-Kamera zuvor abgesetzt hatte und auch die Actionkamera keine Bilder vom Unfallgeschehen aufnahm.
482
Die Zeugen haben das erlebte Geschehen aus ihrer jeweiligen Sicht, sich gegenseitig ergänzend, so wie festgestellt,
glaubhaft bekundet.
483
Dabei hat der Zeuge Sf. betont, die eigentliche Kollision nicht wahrgenommen zu haben und auch der geschädigte
Zeuge I. hat angegeben, nicht sagen zu können, an welchem Körperteil er von dem Fahrzeug des Angeklagten,
mutmaßlich durch den rechten Außenspiegel, getroffen worden sei. Die durch den Unfall erlittenen Verletzungen hat er
ebenfalls glaubhaft geschildert.
484
Der Zeuge Fa. hat bekundet, zur Unfallzeit Pakete auf dem Gehweg der M. Straße in Fahrtrichtung S. Tor ausgetragen
zu haben und auf das Unfallgeschehen erst durch Reifenquietschen aufmerksam geworden zu sein.
Ein Tötungsvorsatz des Angeklagten zum Nachteil des Geschädigten A. I. lässt sich nicht nachweisen. Der Senat hat