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Gleichwohl nahm der Angeklagte sein Studium nicht mehr auf und wohnte fortan wieder in seinem alten Kinderzimmer
bei seiner Mutter in Bf. . Seine Halbschwester war bereits zuvor ausgezogen und lebte mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, dem Zeugen M. S. , und einem gemeinsamen Kind, in einer eigenen Wohnung.
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Da der Angeklagte in der Folgezeit über kein eigenes Einkommen verfügte, weil er weder bereit war, eine berufliche
Ausbildung zu beginnen oder einer Arbeit nachzugehen, noch Sozialleistungen beziehen wollte, kam seine Mutter für
seinen Lebensunterhalt und seine Krankenversicherung auf. Unregelmäßige Einkünfte in geringem Umfang erzielte der
Angeklagte lediglich über den Verkauf von altem Spielzeug und in seinem Besitz befindlichen Zinnfiguren im Internet.
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Die überwiegende Zeit verbrachte er mit Computeraktivitäten, wobei neben Shooter-Spielen das Aufsuchen von
anonymisierten Imageboards im Vordergrund stand. Seine sportliche Fitness versuchte er durch Lauf- und Krafttraining
zu verbessern. Daneben hielt er sich häufiger, wenn sein Vater auf Arbeit war, auf dessen Grundstück in Ha. auf, um
dort Werkzeuge und eine vorhandene Werkstatt nutzen zu können.
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Seine sozialen Kontakte schränkte der Angeklagte hingegen fast vollkommen ein. Schon seit seiner Jugend war der
Angeklagte ausgesprochen einzelgängerisch und wirkte im sozialen Umgang mit anderen gehemmt und unsicher.
Bereits zu Schulzeiten stand er eher isoliert außerhalb der Klassengemeinschaft und es fiel ihm schwer, Freunde zu
finden. Seine Lehrer nahmen ihn als unauffälligen Außenseiter wahr.
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Während des Wehrdienstes genoss er bei seinen Kameraden geringes Ansehen, weil er nicht in der Lage war, sich
anderen gegenüber zu öffnen und durch ein ungeschicktes, tollpatschiges Verhalten auffiel.
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An seinem Verhalten änderte sich auch während des Studiums wenig. Ihm war zwar ein rein fachlicher Austausch mit
seinen Kommilitonen möglich, sobald es aber um persönliche Belange und Freizeitaktivitäten ging, vermittelte er auf
Grund seiner verschlossenen Art den Eindruck, kein Interesse an näheren persönlichen Kontakten zu haben.
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Eine partnerschaftliche Beziehung hat der Angeklagte bislang nicht geführt. Versuche der Halbschwester, ihren Bruder
im Freundes- und Bekanntenkreis zu integrieren, blieben erfolglos, da der Angeklagte auch dort als kontaktscheu und
unbeholfen eingeschätzt wurde. Seine wenigen persönlichen, ohnehin nur oberflächlichen Kontakte schränkte der
Angeklagte nach seiner Erkrankung und Operation vollkommen ein.
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Er selbst sah sich als sozialen Versager, im Studium gescheitert und ohne berufliche oder sonstige Perspektive.
Einerseits empfand er zwar eine gewisse Scham darüber, weiterhin auf Kosten seiner Mutter zu leben, andererseits war
er nicht bereit, Anstrengungen zu unternehmen, um eine berufliche Tätigkeit zu finden und sein eigenes Verhalten als
Ursache für seinen Misserfolg zu verstehen. Vielmehr wähnte er die Gründe dafür, dass ihm eine aus seiner Sicht
gebührende Anerkennung und Wertschätzung bisher nicht zuteilgeworden war, in einem gesellschaftlichen und
staatlichen Versagen.
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Da der Angeklagte zudem eine staatliche Überwachung und eine Nachverfolgung seiner Daten fürchtete, entschloss er
sich auf die Nutzung eines Smartphones zu verzichten und für einen Gedankenaustausch mit Gleichgesinnten im
Internet stark anonymisierte Imageboards zu verwenden.
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Illegale Drogen nahm der Angeklagte, der im Alter von 18 bis 19 Jahren gelegentlich Cannabis und an Wochenenden
vereinzelt auch Amphetamine konsumiert hatte, jedenfalls nach seinem Studium nicht mehr zu sich. Seitdem verzichtete
er auch fast vollständig auf den Konsum von Alkohol.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte vor den hier in Rede stehenden Ereignissen nicht in Erscheinung getreten.
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2.
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Wesensprägend hat sich beim Angeklagten über eine längere Zeit einerechtsextremistische Gesinnung herausgebildet,
die ihn schließlich zur Begehung des verfahrensgegenständlichen Anschlagsgeschehens motivierte.
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Als Kern dieser Gesinnung ist ein tiefgreifender, menschenverachtender Hass vornehmlich gegenüber Juden und
Muslimen, Ausländern im Allgemeinen sowie politisch anders Denkenden auszumachen.
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Hierbei greift der Angeklagte vor allem auf das Bild einer "jüdischen Weltverschwörung" zurück, die nach seiner
Auffassung staatliches Handeln in westlichen Ländern bestimme und das politische und gesellschaftliche Geschehen
präge.
Anknüpfend an die Vorstellung eines "großen Austausches" sei es Wesen dieser Verschwörung, das deutsche Volk und