373 Der Angeklagte hat glaubhaft bekundet, den Anschlag in Christchurch im März 2019 als Wendepunkt für sich empfunden zu haben, weil ihm dieses Ereignis vor Augen geführt habe, dass auch eine einzelne Person ohne fremde Hilfe in der Lage sei, einen derartigen Anschlag mit vielen Toten zu begehen. Das habe ihn veranlasst, ab März 2019 die Herstellung von Waffen, Munition und Sprengsätzen zu intensivieren. 374 Wie er weiter eingeräumt hat, sei er nach anfänglichen Überlegungen, auch wie Brenton Tarrant Muslime anzugreifen, im Laufe seiner Planung dazu gelangt, lieber Juden, die er als Wurzel allen Übels erachte, in einer Synagoge anzugreifen und zu töten. Zentrales Element seines Anschlages sollte die Verwendung eigener Schusswaffen und Sprengsätze sein. Damit habe er erhofften Nachahmungstätern aufzeigen wollen, dass jedermann mit einem überschaubaren Materialaufwand und ohne Einsatz besonderer finanzieller Mittel in der Lage sei, selbst Schusswaffen herzustellen, um Menschen bei einem Attentat zu töten. 375 Diese Zielrichtung hat der Angeklagte unumwunden eingeräumt. 376 Dementsprechend sind auch seine ausführlichen Darstellungen zu den von ihm verwendeten Waffen in dem veröffentlichten "Pre-Action Report" zu verstehen. 377 Die von ihm hergestellten Waffen und Sprengsätze nebst Munition sind in Augenschein genommen worden. Die Sachverständigen EKHK Bn. , Dr. C. , WOR Fo. und Dipl.-Ing. Sl. haben die einzelnen Waffen und Sprengsätze eingehend begutachtet und ihre Erkenntnisse, wie festgestellt, in der Hauptverhandlung überzeugend geschildert. 378 Diesen Ausführungen hat der Angeklagte, der zuvor die Herstellung und Funktionsweise seiner Waffen von erkennbarem Stolz getragen, sehr detailverliebt dargestellt hatte, mit besonderem Interesse verfolgt, wobei manchmal ein leises Lächeln über sein Gesicht gehuscht ist. 379 Zudem hat er sich veranlasst gesehen, seine Waffen "in Schutz zu nehmen" und auf deren einwandfreiem Funktionieren zu beharren, als der Sachverständige Bn. teilweise von Schwierigkeiten beim Beschießen der Waffen berichtet hat. 380 Was das erhebliche Gewicht der vom Angeklagten während seiner Tat getragenen Ausrüstung anbelangt, hat sich das Gericht auf die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK Da. gestützt, der die auf dem Livestream zu sehenden Ausrüstungsgegenstände nach deren Sicherstellung jeweils gewogen hat. 381 7. 382 Seine weitere Anschlagsplanung hat der Angeklagte ebenfalls glaubhaft, wie festgestellt, im Einzelnen eingestanden: Die Auswahl der in seiner Nähe befindlichen Synagoge in H. als Anschlagsziel, seine vorangegangenen Ausspähungsfahrten dorthin, um die örtlichen Verhältnisse für einen Anschlag näher zu erkunden, die Auswahl des höchsten jüdischen Feiertags Jom Kippur, weil er sich zu dieser Zeit erhoffte, eine möglichst hohe Anzahl von Menschen jüdischen Glaubens antreffen und töten zu können, ebenso seine weiteren Überlegungen zum Angriff von Ersatzzielen und sein Vorgehen im Falle einer Flucht. Gleiches gilt für das Verfassen der online gestellten Dokumente, das Vorbereiten des Livestreams, das Verstauen von Waffen und Sprengsätzen und der weiteren Ausrüstung in dem zuvor abgeholten Mietfahrzeug sowie die anschließende Fahrt nach H. . 383 8. 384 Bei der Vorbereitung und Durchführung des Anschlags handelte der Angeklagte im juristischen Sinne als Alleintäter. Die Beweisaufnahme hat keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er bei seinen Tatvorbereitungen und der Planung des Anschlages von dritter Seite, seien es Personen aus seinem persönlichen Umfeld oder ideologisch Gleichgesinnten, Hilfe oder Unterstützung erhielt. 385 Es ist zwar davon auszugehen, dass er durch seine Internetaktivitäten, insbesondere der Nutzung von anonymisierten Imageboards, eine zunehmende Radikalisierung erfuhr, sich dort gedanklich auch über die Begehung von rechtsextremistischen Anschlägen austauschte und dort die notwendige Motivation für seine Tat fand, es besteht jedoch kein Anhalt, dass der Angeklagte bestimmte Personen im Internet in seine Anschlagsziele eingeweiht hätte. Ganz im Gegenteil liegt nicht fern, dass der Angeklagte hierauf aus taktischen Gründen bewusst verzichtete, um so das Risiko, dass seine Anschlagspläne aufgedeckt und verhindert werden könnten, zu minimieren. Da die Herstellung der Waffen und des Sprengstoffes sowie die Beschaffung der weiteren Tatmittel mit einem eher

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