285 Sodann verließ er das Stadtgebiet von H. und erreichte über die Bundesstraße ... in südöstlicher Richtung die Ortschaft Gs. . Anschließend bog er in nördlicher Richtung auf die Landstraße ... ab und fuhr bis zur Ortschaft W. weiter. Weil er seinen Wagen wegen des Reifenschadens nicht mehr mit höherer Geschwindigkeit fahren konnte, hatte er bereits während der Fahrt den Entschluss gefasst, sich ein neues Fluchtfahrzeug zu besorgen. Die kleinere, überschaubare Ortschaft W. schien ihm hierfür geeignet. Er bog von der Landstraße in die Ortschaft ab und stellte sein Fahrzeug an einer schwer einsehbaren Stelle neben dem Grundstück L. Anger 12 ab. 286 Da er befürchtete, dass eine Übertragung seines Livestreams im Internet nicht funktioniert habe, wollte er später, nach Erreichen einer sicheren Zuflucht, zumindest die mit der Actionkamera erstellten Aufnahmen des Tatgeschehens im Internet hochladen. Zu diesem Zweck steckte er die Kamera in seine Hosentasche und verstaute seinen Laptop nebst weiterer elektronischer Ausrüstung in einem mitgeführten Rucksack. 287 Die ihm verbliebene kleinere Maschinenpistole packte er ebenfalls mit den übrig gebliebenen Magazinen in den Rucksack. Die Einzelladerpistole, mit der er bereits auf K. Sh. geschossen hatte und die ihm als zuverlässige Waffe erschien, lud er nach, um sie bei der Erbeutung eines neuen Fluchtfahrzeugs einsetzen zu können. 288 Sodann hielt er zu Fuß in der Ortschaft nach einem geeigneten Fluchtfahrzeug Ausschau. Als er die Straße B. entlanglief, sah er an der dort gelegenen Kfz-Werkstatt des K. He. vor einer Garage eine Person mit mehreren Taxifahrzeugen. Die Vorstellung, eines dieser Fahrzeuge an sich zu bringen, verwarf er jedoch zunächst, weil gerade zwei weitere Männer aus der Werkstatt kamen und er trotz seiner Waffen befürchtete, bei einer möglichen Auseinandersetzung von diesen überwältigt zu werden. 289 b. 290 So ging er weiter und bemerkte an der Seite des Grundstückes L. Anger 6 den dort geparkten grünen VW Golf desJ. Z. und entschloss sich, den Wagen als neues Fluchtfahrzeug an sich zu bringen. Da der Angeklagte Geräusche vom Grundstück wahrgenommen hatte und dort den Besitzer des Fahrzeugs vermutete, klopfte er gegen 13:00 Uhr an das Hoftor. 291 Auf dem Grundstück traf der 51-jährige J. Z. gerade Vorbereitungen, um Holz zu sägen, während sich seine Lebensgefährtin, die 50-jährige D. M. , im Wohnhaus befand und das Mittagessen vorbereitete. 292 Nachdem J. Z. auf das Klopfen hin das Hoftor geöffnet hatte, fragte ihn der Angeklagte, ob der VW Polo ihm gehöre. Als J. Z. dieses bejahte, richtete der Angeklagte drohend die Einzelladerpistole auf ihn und forderte die Herausgabe der Zündschlüssel für den Wagen. J. Z. , der nicht einsah, dem Angeklagten seinen Pkw zu überlassen, behauptete, den Schlüssel nicht bei sich zu haben. Auch erneutes Drohen mit der Pistole und der Verweis des Angeklagten auf seine Schussverletzung am Hals konnten J. Z. nicht veranlassen, die Zündschlüssel herauszugeben. 293 Der Angeklagte glaubte J. Z. nicht und war über dessen, aus seiner Sicht, unkooperatives Verhalten äußerst erbost. Deshalb entschloss er sich, J. Z. mit der Einzelladerpistole zu töten, um anschließend, ohne eine Gegenwehr befürchten zu müssen, dessen Kleidung nach dem dort vermuteten Schlüssel durchsuchen zu können. Die Zündschlüssel wollte er unbedingt an sich bringen, um seine Flucht fortsetzen und später, seinen ursprünglichen Plänen folgend, weitere Menschen aus ihm verhassten Bevölkerungsgruppen töten zu können. 294 Da er J. Z. als gesellschaftlich minderwertig erachtete, hatte dieser aus seiner Sicht ohnehin keine Schonung oder Rücksicht verdient. 295 Der Angeklagte zielte daraufhin mit der Einzelladerpistole aus einer Entfernung von etwa 1 ½ Metern auf das Gesicht von J. Z. und gab sodann einen Schuss auf ihn ab. In diesem Moment drehte jedoch J. Z. geistesgegenwärtig seinen Kopf zur Seite, um wegzulaufen, weshalb ihn der Schuss nicht, wie vom Angeklagten beabsichtigt, im Kopfbereich, sondern im Nacken traf. Das Projektil drang auf der hinteren linken Nackenseite ein, durchstieß die gesamte Nackenmuskulatur und blieb im rechten Nackenbereich unterhalb der Haut stecken. J. Z. stürzte stark blutend zu Boden, konnte jedoch einen kurzen Moment später wieder aufstehen, um über die Hofeinfahrt in Richtung des Wohnhauses wegzulaufen, da er vorhatte, seine Lebensgefährtin zu warnen. 296 12. D. M., die den Pistolenschuss zwar gehört hatte, jedoch davon ausging, es handele sich um eine Fehlzündung der für

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