270
Hinter der Kreuzung wird die doppelgleisige Straßenbahn mittig auf der M. Straße geführt, wobei der Gleisbereich links
und rechts mit einem durchgehenden weißen Fahrbahnstreifen, deutlich erkennbar, von dem übrigen Straßenverkehr
abgegrenzt ist.
271
Bis zur Haltestelle verläuft die M. Straße in Richtung R. Platz, der Fahrtrichtung des Angeklagten, zweispurig. Die
Straße verengt sich vor der Haltestelle auf eine Spur und läuft einspurig entlang der links liegenden Haltestelle. Diese
ist mit einem hohen Bordstein und einem Abgrenzungsgeländer deutlich sichtbar von der Fahrbahn abgetrennt.
272
Als sich der Angeklagte im weiteren Verlauf der Haltestelle "M. Straße" näherte, hielt dort gerade eine Straßenbahn, wie
der Angeklagte in Richtung R. Platz unterwegs, an und mehrere Personen stiegen an dem etwas erhöht zur übrigen
Fahrbahn befindlichen Bahnsteig aus.
273
Unter ihnen befand sich auch der 23-jährige, aus Somalia stammende A. I. , der zusammen mit seinem Bekannten, H.
Sf. , auf der gegenüberliegenden Seite, aus Sicht des Angeklagten gesehen linken Seite, der M. Straße bei seinem
Arbeitgeber ein Attest abgeben wollte.
274
Anstatt wie vorgesehen, den Bahnsteig, entlang der haltenden Bahn nach vorne zu laufen, um dort im Bereich der
Fußgängerampel die Straße von ihrer Richtung aus nach links zu überqueren, entschieden sich die beiden, diesen Weg
zu sparen und hinter der Bahn, am Beginn der Haltestelle, zunächst die Gleise auf einer weiß schraffierten Fläche und
sodann die vom R. Platz kommende Autofahrspur zu überqueren.
275
Der Angeklagte hatte in der Annäherung auf die Haltestelle gesehen, dass dort gerade eine aus seiner Richtung
kommende Straßenbahn eingetroffen war und mehrere Personen ausstiegen. Er ging deshalb davon aus, dass die
ausgestiegenen Fahrgäste nun versuchen würden, die Straße auf der einspurigen rechten Fahrbahn zu queren.
Angesichts des ohnehin schon vorherrschenden Verkehrs befürchtete er, dass dies die vor ihm befindlichen Autos zum
Bremsen oder langsam Fahren veranlassen würde.
276
Um seine Flucht ohne Verzögerung und Bremsen fortsetzen zu können, entschied er sich deshalb spontan, vor der
Haltestelle das Gleisbett zu überfahren und die Haltestelle auf der linken Gegenfahrbahn zu passieren. Zu dieser Zeit
betrat A. I. , seinem Bekannten H. Sf. folgend, von der schraffierten Gleisfläche aus die Gegenfahrbahn, um die M.
Straße zu überqueren. Als H. Sf. , der vor A. I. ging und das schnell herannahende Fahrzeug des Angeklagten bemerkt
hatte, diesem eine Warnung zurief, versuchte A. I. , der das Fahrzeug zuvor nicht wahrgenommen hatte, diesem noch
zügig zurück in Richtung des Bahnsteigs auszuweichen. Dies gelang ihm jedoch nicht mehr vollständig. Mutmaßlich im
rechten Schulterbereich wurde er vom rechten Außenspiegel des Wagens erfasst und stürzte.
277
Kurz vor der Kollision erkannte der Angeklagte den querenden A. I. , ebenso nahm er wahr, dass es sich um eine
Person mit dunkler Hautfarbe handelt. Es hat sich jedoch weder aufklären lassen, mit welcher Geschwindigkeit der
Angeklagte auf den Geschädigten zufuhr und in welcher Entfernung er A. I. zum ersten Mal wahrnahm.
278
Feststellungen dazu, ob der Angeklagte A. I. schon zu einem Zeitpunkt wahrgenommen hatte, als er eine Kollision noch
hätte verhindern können, sich dessen bewusst war und dazu entschloss, den Geschädigten absichtlich anzufahren und
zu töten, haben sich ebenso wenig treffen lassen.
279
Es steht nicht fest, dass der Angeklagte bei seinem Fahrmanöver damit rechnete, andere Personen tödlich zu verletzen
und sich damit abgefunden hatte oder ihm dies gleichgültig war.
280
A. I. erlitt aufgrund der Kollision und seines anschließenden Sturzes Schürfwunden und Schmerzen in der linken Hand,
am rechten Knie und im Rückenbereich. Er wurde anschließend ambulant im Krankenhaus versorgt. Nach der Tat war
er wegen dieser Verletzungen für etwa zehn Tage arbeitsunfähig.
281
Daneben zeigten sich bei ihm auch erhebliche psychische Folgen der Tat, vor allem unerwartet aufkommende
Angstzustände. Er war deshalb für insgesamt etwa vier bis fünf Wochen krankgeschrieben. Auch derzeit befindet er sich
wegen dieser Beeinträchtigungen noch in psychologischer Behandlung.
282
Trotz der Kollision setzte der Angeklagte seine Flucht unbeirrt fort und gelangte über die Mg. Straße und die E. Straße
zur Rf. Straße. Da er fürchtete, mit Hilfe seines Smartphones von den Polizeikräften geortet zu werden, warf er dieses
im Bereich der Kreuzung zur T. Straße aus dem Autofenster, wo es später aufgefunden wurde und sichergestellt
werden konnte.
283
11.
284
a.
Sodann verließ er das Stadtgebiet von H. und erreichte über die Bundesstraße ... in südöstlicher Richtung die Ortschaft