192 Damit beabsichtigte er, diese im Gastraum zur Explosion zu bringen, um so bereits möglichst viele Menschen in dem Dönerimbiss zu töten oder zumindest zu verletzen. Verbliebene Überlebende wollte er anschließend mit seinen übrigen Waffen töten. 193 Wie viele Personen sich in diesem Moment in der Gaststätte aufhielten, konnte der Angeklagte nicht erkennen. 194 Tatsächlich befanden sich dort die folgenden 5 Personen: Der am ... 1988 geborene, ursprünglich aus der Türkei stammende R. T. , der seit längerer Zeit in dem "... -Döner" angestellt war und dort regelmäßig arbeitete; der am ... 1946 geborene Prof. Dr. B. H. , der kurz vorher aus G. angereist war und einen kurzen Imbiss zu sich nehmen wollte, um anschließend als Mitglied der L. in H. einen Termin wahrzunehmen; der am 6. August 1991 geborene C. Rl. , der den "... -Döner" öfter besuchte und dort als Stammkunde galt; der am ... 1974 geborene W. Bl. und der am ... 1999 geborene K. Sh., die beide bei einem Malerunternehmen in H. beschäftigt waren und während ihrer Mittagspause, mit Arbeitsmontur bekleidet, etwas essen wollten. 195 Der Sprengsatz des Angeklagten verfehlte jedoch die Eingangstür und gelangte auf dem davor befindlichen Bürgersteig zur Explosion. Während der Angeklagte zuvor in einer angrenzenden Hofeinfahrt des Nachbargrundstückes in Deckung gegangen war, traf ein freigesetzter Nagel die zufällig vorbeigehende 78-jährige I. W. ,durchbohrte ihren Schuh und verursachte bei ihr ein Hämatom am Fuß. I. W. , die die Situation nicht einordnen konnte, setzte ihren Weg, vom Angeklagten unbehelligt, der sie nicht in sein Feindbild aufgenommen hatte, fort. 196 Anschließend betrat der Angeklagte die Gaststätte und traf dort zunächst auf K. Sh. , der an die Eingangstür getreten war, um nach der Ursache des entstandenen Lärms Ausschau zu halten. Für diesen vollkommen überraschend gab der Angeklagte mit der Maschinenpistole einen Feuerstoß von zwei Schüssen auf ihn ab, um ihn so zu töten. Die Schüsse verfehlten jedoch ihr Ziel und schlugen in der Fensterscheibe des "... -Döner" ein. 197 K. Sh. flüchtete daraufhin in den hinteren Bereich des Gastraums, wohin ihm der Angeklagte folgte, um ihn dort anschließend töten zu können. R. T. , den der Angeklagte nicht bemerkte, war inzwischen hinter der Ladentheke in Deckung gegangen. 198 C. Rl. flüchtete – vom Angeklagten ebenfalls unbemerkt – in den im hinteren Bereich der Gaststätte gelegenen Toilettenraum und harrte dort verängstigt bis zum späteren Eintreffen der Polizei auf einer Toilette aus. 199 Der Blick des Angeklagten richtete sich nun auf Prof. Dr. B. H. , der an einem Tisch saß und dort seine Mahlzeit einnahm. Als dieser die Gefahrensituation erkannt hatte, sprang er von seinem Tisch auf und rannte ebenfalls in den hinteren Bereich der Gaststätte. Auf dem Weg dorthin legte der Angeklagte mit der Maschinenpistole auf ihn an und betätigte insgesamt dreimal den Abzug, um ihn so erschießen zu können. Aufgrund der zuckerhaltigen Treibladung der Munition hatte sich jedoch das Innere der Waffe verklebt, sodass eine nicht behebbare Ladehemmung entstanden war und sich kein Schuss lösen konnte. 200 Prof. Dr. B. H. gelang es deshalb den, wenige Treppenstufen aufwärts befindlichen Abstellraum zu erreichen. 201 Der Angeklagte durchquerte nun den Gastraum, auf der Suche nach möglichen weiteren Opfern. Dabei entdeckte er K. Sh. und W. Bl. , die sich hinter zwei Kühlschränken versteckt hatten. Der Angeklagte legte mit der Maschinenpistole auf die beiden an und betätigte mehrfach den Abzug. Aufgrund der weiterhin bestehenden Ladehemmung scheiterte jedoch eine Schussabgabe. W. Bl. , der durch Verschieben der beiden großen Kühlschränke versucht hatte, sich und K. Sh. vor möglichen Schüssen zu schützen, sah in der Ladehemmung die letzte Möglichkeit für eine Flucht. Da es ihm nicht gelang, den vor Angst erstarrten K. Sh. zum Weglaufen zu bewegen, rannte er allein in den rechten Abstellraum, wo er auf Prof. Dr. B. H. traf. 202 Von dort aus flüchteten beide aus dem Fenster des Gebäudes, indem sie auf einem im Hof stehenden Müllcontainer sprangen. 203 Auch R. T. konnte die Ladehemmung der Maschinenpistole nutzen und, in einem vom Angeklagten unbemerkten Moment, durch die Eingangstür der Gaststätte flüchten und sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite in Sicherheit bringen. 204 K. Sh. hingegen blieb, vollkommen verängstigt zusammengekauert, hinter den Kühlschränken liegen. Der Angeklagte begab sich nun zu diesem, um ihn aus kurzer Entfernung töten zu können. Obwohl K. Sh. weinend darum flehte, ihn zu verschonen, versuchte der Angeklagte unbeirrt, ihn mit der Maschinenpistole zu erschießen. 205 Eine Schussabgabe misslang jedoch erneut wegen der fortbestehenden Ladehemmung. Der Angeklagte erkannte, dass die Waffe deshalb unbrauchbar geworden war und warf sie verärgert auf den Boden. Er entschied sich, auf die mitgeführte Einzelladerpistole zurückzugreifen, um damit K. Sh. zu töten. Der anschließende

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