1. den Angeklagten durch Grundurteil zu verpflichten, dem Antragsteller (der Antragstellerin) ein noch zu bezifferndes Schmerzensgeld, welches aufgrund der zum Nachteil des Geschädigten (der Geschädigten) begangenen unerlaubten Handlung am 9. Oktober 2019 angemessen ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 780 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen, 2. den Angeklagten durch Grundurteil zu verpflichten, dem Antragsteller (der Antragstellerin) einen noch zu beziffernden materiellen Schadenersatz, welcher aufgrund der zum Nachteil des Geschädigten (der Geschädigten) begangenen unerlaubten Handlung am 9. Oktober 2019 entstanden ist, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen und 3. festzustellen, dass der Angeklagte dem Antragsteller (der Antragstellerin) für die aus der zum Nachteil des Geschädigten (der Geschädigten) begangenen unerlaubten Handlung resultierenden psychischen und physischen (letzteres allein die Adhäsionskläger D. M. und J. Z. ) Spätfolgen dem Grunde nach zum Schadenersatz einschließlich Schmerzensgeld verpflichtet ist. 781 Nach gebotener Auslegung ist dieses Klagebegehren, so wie erkannt, als einheitlicher Feststellungsantrag zu verstehen. Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung ist es den drei Adhäsionsklägern nicht möglich, ihre Ansprüche bereits jetzt vollständig zu beziffern. Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO indessen die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus. Demgegenüber ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552, 1554). Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage geltend zu machen und sich im Übrigen auf einen ergänzenden Feststellungsantrag zu beschränken. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (BGH NJW-RR 2016, 759). In der vorliegenden Konstellation liegt deshalb die Auslegung des Klagebegehrens als einheitlicher Feststellungsantrag nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2017, 5 StR 396/17; zitiert nach juris). Eine Klageänderung ist damit nicht verbunden. 782 Das danach zulässige Feststellungsbegehren der Kläger ist auch in der Sache begründet. Der Angeklagte hat mit seinen Schüssen auf D. M. und J. Z. sowie mit seinem Angriff auf den "... -Döner", der zu einer schweren psychischen Erkrankung des W. Bl. führte, die Gesundheit der Kläger rechtswidrig und schuldhaft im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB beeinträchtigt und ist deshalb, wie erkannt, zum Ersatz sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet. 783 II. 784 Die Adhäsionsklägerin S. Be. beantragt, 785 1. den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 3.000,00 Euro jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen und 2. festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr die ihr aus der Straftat erwachsenen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind oder übergehen. 786 787 Der Adhäsionskläger D. Lu. beantragt: 1. den Angeklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 4.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit des Antrags zu zahlen, wobei die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes jedoch in das Ermessen des Gerichts gestellt werde und 2. festzustellen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Schusswechsel aus der L. Straße in H. am 9. Oktober 2019 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Dritten übergegangen sind oder übergehen. 788 Die zulässig erhobenen Schmerzensgeldansprüche sind beide begründet. Die als Folge des Schusswechsels von den beiden Adhäsionsklägern erlittenen psychischen Störungen haben aufgrund

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