636
Bei beiden Taten hat der Angeklagte die Mordmerkmale der Habgier und der Ermöglichungsabsicht verwirklicht. Das in
der Habgier liegende hemmungslose übersteigerte Gewinnstreben ist hier in der angestrebten Inbesitznahme eines
Kraftfahrzeugs zu sehen, dem nicht entgegensteht, dass sich der Angeklagte die Gebrauchsvorteile nur für einen
gewissen Zeitraum sichern wollte. Das Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz steht der Annahme von Habgier nicht
entgegen, weil nach den Tatvorstellungen des Angeklagten der Tod der Geschädigten keine Voraussetzung für die
Erlangung des Fahrzeugs bedeutete. Von einer Ermöglichungsabsicht ist auszugehen, weil die Tat nach der Vorstellung
des Angeklagten der Begehung weiterer Anschläge auf Mitglieder ihm verhasster Bevölkerungsgruppen dienen sollte.
Da eine andere zu ermöglichende Straftat auch ein tateinheitlich verwirklichter Straftatbestand sein kann (vgl. BGH NStZ
2015, 693), genügt es für die Annahme einer Ermöglichungsabsicht ebenso, dass der Angeklagte mit der Tat das
begehrte Kraftfahrzeug räuberisch erpressen wollte.
637
Bezogen auf die Zeugin D. M. , die mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnete, hat der Angeklagte, der diesen Umstand
bewusst ausnutzte, zudem heimtückisch gehandelt. Für den Geschädigten J. Z. gilt dies hingegen nicht, weil der
Angeklagte ihn schon geraume Zeit vor der Schussabgabe während des vorangegangenen Wortwechsels mit der
Schusswaffe bedroht hatte.
638
Genauso wenig lässt sich eine Verdeckungsabsicht damit begründen, dass der Angeklagte, als er auf D. M. schoss, ein
Herbeirufen der Polizei verhindern wollte. Dem Angeklagten kam es nämlich nicht darauf an, die Aufdeckung seiner
Identität und seiner Verantwortlichkeit für die bereits begangenen Straftaten zu verhindern, die er im Rahmen des
Livestreams bereits selbst offengelegt hatte. Allein die Absicht, vom Tatort zu fliehen oder sich einer drohenden
Festnahme zu entziehen, genügt hingegen nicht, um eine Verdeckungsabsicht zu begründen (vgl. BGH NStZ 2001,
579). Einem Handeln aus niederen Beweggründen kommt im Rahmen eines hier anzunehmenden Motivbündels neben
den bewusstseinsdominanten Mordmerkmalen der Habgier und der Ermöglichungsabsicht keine eigenständige
Bedeutung zu.
639
b.
640
Mit seinen Schüssen auf die beiden Geschädigten hat der Angeklagte jeweils auch eine versuchte räuberische
Erpressung mit Todesfolge in Form der versuchten Erfolgsqualifikation des Versuchs verwirklicht. Zudem hat er
aufgrund der Schussverletzungen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt.
641
c.
642
Hinsichtlich beider Geschädigter kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht. Was die versuchte räuberische
Erpressung anbelangt, ist von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen, da der Angeklagte, als er das Grundstück
verließ, keinerlei Möglichkeit mehr sah, an die Fahrzeugschlüssel gelangen zu können. Bezogen auf den versuchten
Mord liegt hingegen ein beendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte wegen fehlender Verhinderungsbemühungen
nicht zurückgetreten ist. Ob ein strafbefreiender Rücktritt allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen
(unbeendeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann,
bestimmt sich allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung, also
danach, ob er nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des
tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält oder nicht. Macht sich hingegen der Täter – namentlich nach besonders
gefährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben – keine Vorstellung über die Folgen
seines Tuns oder ist ihm der Erfolg gleichgültig, ist ein beendeter Versuch anzunehmen (BGH, Beschluss vom 22.
Oktober 2015, 4 StR 262/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 27. August 2019, 4 StR 330/19, Rn. 4; beides zitiert nach
juris).
643
Danach liegt hier ein beendeter Tötungsversuch vor, weil der Angeklagte im Rahmen eines relevanten
Rücktrittshorizontes (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2019, 2 StR 340/19, Rn. 8; zitiert nach juris) bei Verlassen
des Grundstückes einen Tod der beiden Geschädigten weiter für möglich hielt.
644
d.
645
Beide Taten stehen in Tatmehrheit zueinander, weil hier höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind und die beiden
Opfer nacheinander angegriffen wurden. Für eine Verklammerung der Taten durch den einheitlichen versuchten Raub
mit Todesfolge ist hingegen kein Raum (BGH NStZ 2005, 262).
646
13.
Mit der Erbeutung des Fluchttaxis hat der Angeklagte den Tatbestand der besonders schweren räuberischen
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