602
Bereits mit dem Wurf der Nagelbombe in Richtung der geöffneten Eingangstür der Gaststätte hat der Angeklagte
unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt, da er damit sämtliche im "... -Döner" anwesenden Personen töten wollte. Der
Angeklagte hat bei seiner Tat die Mordmerkmale der Heimtücke, der gemeingefährlichen Mittel und der niederen
Beweggründe erfüllt, wobei die Ausführungen zum Anschlag auf die Synagogenbesucher entsprechend gelten.
603
b.
604
Der Angeklagte ist auch nicht von den versuchten Morden strafbefreiend zurückgetreten, weil insoweit von einem
fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist.
605
Für die Zeugen Prof. Dr. H. und W. Bl. liegt dies angesichts der Ladehemmung der Maschinenpistole und dem
Umstand, dass der Angeklagte wusste, dass er wegen seines Ausrüstungsgewichtes die Flüchtenden nicht mehr
erfolgreich verfolgen und töten konnte, auf der Hand.
606
Dasselbe gilt aber auch für die beiden Zeugen C. Rl. und R. T. , die der Angeklagte beim Betreten der Gaststätte nicht
wahrnahm und die unbemerkt flüchten konnten. Denn der Angeklagte war sich darüber bewusst, dass für ihn keinerlei
Möglichkeit mehr bestand, solche Personen, denen bereits eine unbemerkte Flucht aus dem "... -Döner" gelungen war,
noch außerhalb der Gaststätte verfolgen und töten zu können.
607
Davon abgesehen müsste ein strafbefreiender Rücktritt aber auch an fehlenden Verhinderungsbemühungen scheitern,
da sich der Angeklagte nach seiner letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Tatfolgen gemacht hat und
deshalb von einem beendeten Versuch auszugehen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 368).
608
Dem stände nicht entgegen, dass der Angeklagte, da er die beiden Zeugen nicht bemerkt hatte, gar nicht die
Möglichkeit besaß, sich insoweit über seine Tatfolgen Gedanken zu machen. Zur Überzeugung des Gerichts steht
nämlich fest, dass der Angeklagte bei einem Bemerken der beiden Personen nicht von der weiteren Tatbegehung
Abstand genommen, sondern vielmehr weiter versucht hätte, diese zu töten.
609
c.
610
Der vollendete Mord an K. Sh. sowie die vier Mordversuche stehen in Tateinheit. Ebenso wie bei dem
Anschlagsgeschehen auf die Synagoge wäre auch hier eine Aufspaltung in ein tatmehrheitliches Geschehen nicht
sachgerecht. Zum einen versuchte der Angeklagte mit dem anfänglichen Wurf der Nagelbombe durch eine Handlung
alle Personen innerhalb der Gaststätte zu töten, zum anderen zielte er mit der Maschinenpistole abwechselnd auf W. Bl.
und den getöteten K. Sh. .
611
7. und 8.
612
Bei der versuchten Tötung von M. Bo. und die Schussabgabe auf A. Ba. und die unbekannte Person hat der Angeklagte
ebenfalls das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, da er die ahnungslosen Geschädigten unter Ausnutzung des
Überraschungseffektes angriff. Zudem handelte er aus niederen Beweggründen, da er die Opfer allein wegen ihres
Migrationshintergrundes töten wollte.
613
Bei der verwendeten Schrotflinte handelt es sich hingegen um kein gemeingefährliches Mittel, weil trotz der Streubreite
der Waffe eine Gefahr, dass bei ihrer Anwendung eine nicht ohne Weiteres überschaubare Mehr- oder Vielzahl von
Personen verletzt wird, nicht feststeht.
614
Da die Schussabgabe auf A. Ba. und die unbekannte Person durch eine Handlung erfolgte, stehen diese beiden
Mordversuche in Tateinheit zueinander.
615
Bei beiden Taten kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht in Betracht, da der Angeklagte sein Tötungsvorhaben nur
deshalb nicht vollenden konnte, weil den Geschädigten eine Flucht gelungen war.
616
9.
617
Bezogen auf das Feuergefecht mit den Polizeibeamten hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes in fünf
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht.
618
a.
Er handelte in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, weil er die Polizeibeamten deshalb töten wollte, um,