529 Obwohl die Geschädigten nach den Schüssen noch ansprechbar waren und J. Z. jedenfalls anfangs noch laufen konnte, hielt es der Angeklagte, als er das Grundstück verließ, für möglich, dass beide aufgrund der erlittenen Schussverletzungen versterben. Hierfür spricht, dass der Angeklagte die stark blutende Schusswunde von J. Z. gesehen hatte und ihm bewusst war, dass gerade Verletzungen im sensiblen Halsbereich zum Tode führen können. Auch hielt er es bei einer derartigen Schusswunde ohne Weiteres für denkbar, dass sich der Zustand des Zeugen entgegen eines ersten Eindrucks später noch rapide verschlechtert. Weil der Angeklagte nicht genau wusste, wo er D. M. im Hüftbereich getroffen hatte, und deshalb auch mögliche innere Organverletzungen oder Blutungen nicht ausschloss, hielt er auch deren Tod weiter für möglich. Ebenso verdeutlicht die vom Angeklagten unmittelbar nach seiner Festnahme bei der Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 10. Oktober 2019 zum Ausdruck gebrachte Erleichterung, als er vom Überleben der beiden Geschädigten erfuhr, dass er auch noch nach der Tat davon ausging, beide könnten aufgrund der Schussverletzungen versterben. 530 14. 531 Die Erbeutung des Fluchttaxis hat der Angeklagte, so wie festgestellt, gestanden. Diese Einlassung ist vollumfänglich durch die glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen K. He. und der Brüder D. und C. Wa. , die auch die bei ihnen eingetretenenTatfolgen glaubhaft geschildert haben, bestätigt worden. 532 15. 533 Auch seine weitere Flucht mit dem erbeuteten Taxi und die Umstände seiner Festnahme hat der Angeklagte in Übereinstimmung mit den am Festnahmeort gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Angaben der Polizeihauptmeister K. und Fi. eingeräumt. 534 16. 535 Bei seinen Feststellungen dazu, dass der Angeklagte an einer schweren komplexen Persönlichkeitsstörung mit den festgestellten, teilweise schweren Auswirkungen auf sein alltägliches Leben leidet, hat sich das Gericht auf die überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen Psychologin M. Sc. L. J. und Prof. Dr. N. Lg., gestützt, die bereits seit langen Jahren als forensische Sachverständige tätig sind und deren Sachkunde außer Frage steht. 536 Diese haben den Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren umfassend exploriert und mit ihm verschiedene testpsychologische Untersuchungen durchgeführt, an denen der Angeklagte bereitwillig mitgewirkt hat. Auch in der Hauptverhandlung sind die Sachverständigen persönlich zugegen gewesen, sodass ihnen für ihr Gutachten eine umfassende Anknüpfungsgrundlage zur Verfügung gestanden hat. 537 Die Ausprägung und Schwere der komplexen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, auch was seine Beeinträchtigungen im Alltag anbelangen, haben sie im Einzelnen geschildert und erläutert. 538 Nach den weiteren plausiblen Ausführungen der Sachverständigen sei ausgeschlossen, dass der Angeklagte, der über eine durchschnittliche Intelligenz verfügt, in seinem bisherigen Leben, insbesondere aber zu den Tatzeitpunkten daneben noch an einer krankhaften seelischen Störung, Persönlichkeitsstörung im Sinne des § 20 StGB gelitten habe. 539 einem Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Gleichfalls ausgeschlossen sei, dass es sich bei dem vom Angeklagten geschilderten "Rot-Sehen" während der Tötung von J. L. um eine von der Verteidigung vermutete "Migräne-Aura" mit Auswirkungen auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gehandelt habe. 540 Der als Facharzt für Neurologie auch auf diesem Gebiet sachkundige Prof. Dr. Lg., hat hierzu umfassend ausgeführt, dass eine derartige Aura zwar grundsätzlich mit wandernden visuellen Erscheinungen, wie etwa hellen Punkten oder auch farbigen Lichtstrahlen oder –blitzen einhergehen könne, die Steuerungsfähigkeit werde hiervon jedoch nicht berührt. Zudem habe ein derartiges Krankheitsbild beim Angeklagten nicht vorgelegen. 541 Bei der zu beantwortenden Rechtsfrage, ob es sich bei der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten um eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB handelt, und ob die Persönlichkeitsstörung die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigte, ist der Senat von Folgendem ausgegangen: Eine Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" nur dann begründen,

Select target paragraph3