521 Derartige Parameter für eine Unfallrekonstruktion lassen sich, wie oben bereits ausgeführt, jedoch nicht ermitteln, da die Aussagen der Zeugen und die Einlassung des Angeklagten hierfür zu ungenau und nicht ausreichend verlässlich sind. Berücksichtigt man weiter, dass der Angeklagte mit dem gezeigten Fahrmanöver seine Flucht möglichst schnell fortsetzen wollte, und die Kollision mit einem Passanten dieses Ziel hätte zunichtemachen können, hält es der Senat in einer Gesamtschau auch aller übrigen Umstände für wahrscheinlicher, dass der Angeklagte ernstlich davon ausging, die Haltestelle ohne Kollision mit einem Fußgänger auf der Gegenspur umfahren zu können. 522 11. und 12. 523 Die Feststellungen zu den Mordversuchen an J. Z. und D. M. beruhen neben der größtenteils geständigen Einlassung des Angeklagten auf den Bekundungen der beiden Geschädigten, die auch ihre erlittenen Verletzungen und Tatfolgen glaubhaft, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Ls. sowie den verlesenen Attesten behandelnder Ärzte angegeben haben. Diese Feststellungen haben, insbesondere was gesicherte Blutspuren und Munitionsreste anbelangt, durch die vom Zeugen KHK N. im Einzelnen geschilderte Tatortarbeit und die von den Örtlichkeiten in Augenschein genommenen Lichtbildern Bestätigung erfahren. 524 Danach steht auch fest, dass der Angeklagte entgegen seiner eigenen Einlassung J. Z. mit dem Pistolenschuss töten wollte und bei seinem weiteren Schuss auf D. M. deren Tod zumindest billigend in Kauf nahm. 525 Der Einwand des Angeklagten, es habe nicht zu seinen Anschlagzielen gehört, Menschen mit weißer Hautfarbe zu töten, ist aus Sicht des Senats bereits deshalb nicht sonderlich stichhaltig, weil der Angeklagte mit seinen Taten in W. nicht sein Anschlagsvorhaben fortsetzen, sondern ein dringend benötigtes Fluchtfahrzeug erbeuten wollte. Im Übrigen widerlegen die folgenden Umstände seine Einlassung: 526 Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, ihm sei bewusst gewesen, dass seine Pistole mit der verwendeten Munition ohne Weiteres in der Lage sei, Menschen tödliche Verletzungen zuzufügen. Berücksichtigt man weiter, dass der Angeklagte aus kürzester Distanz von 1,5 Metern auf den Kopf von J. Z. zielte und erst dann seinen Schuss abgab – der Zeuge hat hierzu plastisch und glaubhaft bekundet, er habe bereits in den Lauf der auf sein Gesicht gerichteten Pistole gesehen, als er sich spontan unmittelbar vor dem Schuss weggedreht habe – lässt dies aus Sicht des Senates nur den Schluss auf einen direkten Tötungswillen des Angeklagten zu. Ein solcher Wille erscheint auch vor dem Hintergrund verständlich, dass sich der Angeklagte, wie von ihm eingestanden, aufgrund seiner Schussverletzung geschwächt fühlte und sich auf keine direkte körperliche Auseinandersetzung mit einer verletzten Person, die eventuell noch Gegenwehr hätte leisten können, einlassen wollte. Dieser Umstand gewann aus seiner Sicht besondere Bedeutung, weil er J. Z. s Erklärung, er habe den Autoschlüssel nicht bei sich, für eine Lüge hielt, und er deshalb beabsichtigte, dessen Kleidung ohne eine zu befürchtende Gegenwehr zu durchsuchen. 527 Bei dem Schuss auf D. M. nahm der Angeklagte deren Tod jedenfalls billigend in Kauf. Bedenkt man, dass die Zeugin für den Angeklagten vollkommen unerwartet auftauchte, und er sofort auf sie schoss, ist bereits nicht glaubhaft, dass der Angeklagte einen wohl gezielten Schuss auf die Beine der Zeugin abgab. Dementsprechend traf der Schuss auch nicht die Beine, sondern die Hüfte der Zeugin. Der mit einem solchen nicht genau gezielten Schuss verbundenen Lebensgefahr für ein Opfer, das sich gerade im Wegrennen befindet, war sich der Angeklagte zweifelslos bewusst, zumal aus seiner Sicht bereits ein Treffer der unteren Gliedmaßen geeignet war, eine tödliche Arterienverletzung nach sich zu ziehen. Dafür, dass der Angeklagte das Leben der Zeugin gleichwohl schonen und deren Tötung nicht in Kauf nehmen wollte, ist aus Sicht des Senates kein vernünftiger Grund ersichtlich, vor allem, wenn man bedenkt, dass der Angeklagte unmittelbar zuvor, ohne Skrupel zu zeigen, auf den Kopf von J. Z. geschossen hatte, um diesen zu töten. 528 Dass die Zeugin, als auf sie geschossen wurde, vollkommen überrascht war und mit einem solchen Angriff überhaupt nicht rechnete, hat sie glaubhaft angegeben. Ebenso steht fest, dass der Angeklagte sogleich auf die Zeugin schoss, um ihr keinerlei Abwehr- oder Fluchtchance zu belassen. Obwohl die Geschädigten nach den Schüssen noch ansprechbar waren und J. Z. jedenfalls anfangs noch laufen

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