485
Ein Tötungsvorsatz des Angeklagten zum Nachteil des Geschädigten A. I. lässt sich nicht nachweisen. Der Senat hat
nicht feststellen können, dass der Angeklagte, als er auf den Zeugen I. zufuhr, diesen, sei es auch nur mit bedingtem
Vorsatz, zu töten versuchte.
486
Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 27. November 2019 gab der Angeklagte an, während der Fluchtfahrt
aufgeregt gewesen zu sein und aufgrund fehlender Ortskenntnisse nicht gewusst zu haben, wie er am besten aus H.
fliehen könne. Daneben hat er betont, ihm sei wegen der beim Schusswechsel mit der Polizei erlittenen Halsverletzung
das Steuern seines Fahrzeugs nicht leichtgefallen.
487
Vor der Haltestelle auf der M. Straße habe er sich spontan entschieden, diese auf der linken Seite zu umfahren, da ihm
die rechte Seite versperrt erschienen sei, wobei er nicht angeben konnte, was für ein Hindernis ihm dort den Weg
versperrte. Nach seinen weiteren spontanen Angaben sei ihm eine Person mit dunkler Hautfarbe "fast vors Auto
gesprungen". Ob sein Fahrzeug mit der Person kollidiert sei, wisse er nicht, aber es sei sehr knapp gewesen.
488
Wegen des zerschossenen Reifens habe er nicht mehr voll bremsen können. Im Nachhinein wäre es ihm jedoch wegen
der Hautfarbe der Person recht gewesen, wenn er diese angefahren und getötet hätte. Er sei aber in diesem Moment
auf der Flucht gewesen und habe nur weggewollt.
489
In ähnlicher Weise hat er sich in der Hauptverhandlung eingelassen, wobei er eingeräumt hat, den Geschädigten bereits
bei seiner Annäherung an die Kollisionsstelle aus einiger Entfernung wahrgenommen zu haben. Er habe nicht gebremst.
Scharfe Lenkbewegungen seien für ihn wegen eines befürchteten Überschlagens des Fahrzeugs ebenso wenig wie ein
Lenken auf den Bürgersteig wegen der hohen Bordsteinkante in Betracht gekommen.
490
Die Annahme des Nebenklägers I. , der Angeklagte habe abweichend von seiner Einlassung absichtlich mit seinem
Fahrzeug auf die linke Straßenseite rüber gezogen, um ihn wegen seiner dunklen Hautfarbe anfahren und töten zu
können, hat nach dem Beweisergebnis aufgrund folgender Überlegungen keine Bestätigung gefunden:
491
Zum einen erscheint die Einlassung des Angeklagten nach den festgestellten objektiven Gegebenheiten durchaus
plausibel und nachvollziehbar. Obwohl der Zeuge Fa. bekundet hat, die Verkehrslage sei ihm zur Unfallzeit eher ruhig
erschienen, steht fest, dass eine Straßenbahn, in der sich auch die Zeugen I. und Sf. befanden, bereits am rechten
Bahnsteig angehalten hatte, als sich der Angeklagte der Haltestelle näherte.
492
Damit bestand die naheliegende Möglichkeit, dass der Autoverkehr auf der rechten Straßenseite ins Stocken geriet;
entweder direkt durch ausgestiegene Fahrgäste, die vom Bahnsteig aus die rechte Fahrbahn überquerten oder aber
durch Autofahrer, die aus Vorsicht vor möglichen querenden Fußgängern ihre Geschwindigkeit reduzierten.
493
Da sich die rechte Fahrbahn zudem im Bereich der Haltestelle auf eine Spur verengte und kein Überholen mehr zuließ,
hätte dies für den Angeklagten eine erhebliche Verzögerung des Fortkommens bedeutet.
494
Demgegenüber eröffnete sich für den Angeklagten auf der linken Straßenseite, wo in diesem Moment kein
Gegenverkehr bestand, die Möglichkeit, ohne Verzögerung an der Haltestelle vorbeifahren zu können.
495
Wenn danach für den Angeklagten ein objektiver Anlass für sein Fahrmanöver bestand, ist mit einer für eine
Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nur schwerlich anzunehmen, er sei gleichwohl nur deshalb auf die linke
Straßenseite gefahren, um den Zeugen I. zu töten.
496
Es wäre zwar theoretisch denkbar, dass der Angeklagte zeitlich später, d. h. während des Fahrspurwechsels einen
Entschluss, A. I. zu töten, gefasst hätte, aber auch dieses lässt sich nicht belegen. So lässt sich nicht feststellen, zu
welchem Zeitpunkt und in welcher Entfernung zum Kollisionspunkt der Angeklagte einen Entschluss für eine Tötung
gefasst hätte und ob für ihn dann überhaupt noch die Möglichkeit bestand, einen Zusammenstoß mit dem Zeugen, etwa
durch Bremsen oder Ausweichen mit dem ohnehin bereits beschädigten Fahrzeug, zu verhindern. Dies wäre jedoch
erforderlich, um ein vorsätzliches Handeln begründen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 St 399/17,
zitiert nach juris, Rn. 13).
497
Die Angaben des Angeklagten und der gehörten Zeugen sind, insbesondere was Geschwindigkeiten und Entfernungen
anbelangt, zu ungenau und deshalb ungeeignet, um einen vorsatzrelevanten Zeitpunkt im oben genannten Sinne
feststellen zu können. Es handelt sich hierbei um bloße Schätzungen, die nicht ausreichen, um damit den genauen
Unfallhergang, vor allem die zurückgelegte Fahrtstrecke, die gefahrene Geschwindigkeit als auch weitere Umstände,
wie etwa die konkreten Sichtverhältnisse für den Angeklagten, tragfähig zu rekonstruieren.
Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass sich das Ereignis für die verkehrstechnisch nicht geschulten Zeugen