424
Allein der Umstand, dass die Bombe nicht, wie vom Angeklagten beabsichtigt, im Inneren der Gaststätte, sondern davor
auf der Straße zur Umsetzung gelangte, hat verhindert, dass die Nägel in der Gaststätte keine Personen verletzen oder
töten konnten.
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Berücksichtigt man weiter, dass der Angeklagte zudem eingeräumt hat, alle Gäste eines Dönerimbisses per se zu
verachten, weil sie sich durch wirtschaftliche Unterstützung des Gaststättenbetreibers und seiner Familie quasi als
Kollaborateure verhielten, ist keineswegs verständlich, weshalb der Angeklagte nur einzelne Personen in dem Döner
hätte töten und andere hätte verschonen wollen. Der Angeklagte wusste ohnehin, dass es ihm in seiner Situation gar
nicht möglich gewesen wäre, allein aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes festzustellen, ob es sich bei einer Person
innerhalb der Gaststätte um einen muslimisch gläubigen Menschen mit Migrationshintergrund handelt oder nicht.
Dementsprechend hat er nach Eindringen in die Gaststätte auch versucht, auf die dort wahrgenommenen Personen,
ohne eine weitere Überprüfung vorzunehmen, sofort zu schießen.
426
Demgegenüber sind seine Angaben, er habe Prof. Dr. B. H. aufgrund seines Äußeren ebenso wie den getöteten K. Sh.
aufgrund seiner "dunklen Locken" als "fremdländisch" angesehen, fadenscheinig und unglaubhaft, insbesondere wenn
man bedenkt, dass K. Sh. aufgrund seiner Malermontur eindeutig als ein in der Nähe tätiger Handwerker zu erkennen
war und wie sich dem Livestream entnehmen lässt, auch ohne jedweden Akzent mit ... Klangfärbung, den Angeklagten
mehrfach um Schonung bat.
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Der Senat hat sich deshalb die Einlassung nur so erklären können, dass der Angeklagte, nach seinem verqueren
Vorstellungsbild, mit seiner unglaubhaften Behauptung, seine Tat unter ideologisch Gleichgesinnten beschönigen und
gegenüber Kritik aus diesem Lager, er habe auch Personen aus der "eigenen Gruppe der weißen Männer" angegriffen
und getötet, in Schutz nehmen wollte.
428
Tatsächlich hat der Anschlag, wie von der sachverständigen Zeugin K. Sw. glaubhaft angegeben, von rechtsextremer
Seite auf den beobachteten Imageboards durchaus wegen der Tötung von K. Sh. Hohn und Kritik erfahren.
429
Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte die weitere Tatausführung freiwillig, aus
autonomen Motiven heraus aufgegeben hätte. Eine Verfolgung der geflüchteten Personen, um sie dann noch töten zu
können, erschien dem Angeklagten aussichtslos. Hieran sah er sich bereits aufgrund seiner rund 29 Kilogramm
schweren Ausrüstung gehindert. Die anschließende hinrichtungsartige Tötung von K. Sh. unterstreicht zudem, dass er
an seinem Tötungswunsch unbedingt festhielt und keinesfalls freiwillig von einer Tötung Abstand nehmen wollte.
430
7. und 8.
431
Die Versuche, zunächst M. Bo. und anschließend noch A. Ba. und die weitere unbekannt gebliebene Person mit
Schüssen aus seiner Schrotflinte zu töten, hat der Angeklagte, wie festgestellt, auch wegen seines Tatmotives
eingestanden.
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Die Aufnahmen des Livestreams ebenso wie die Aussagen der gehörten Zeugen M. Bo. und A. Ba. haben diese
Angaben vollumfänglich bestätigt. Danach steht – vom Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt – außerdem fest, dass
eine Tötung der Geschädigten nur aufgrund deren geistesgegenwärtiger schneller Flucht und wegen des schweren
Gewichts der vom Angeklagten getragenen Ausrüstung scheiterte.
433
Dies wird auch durch die spontanen Unmutsäußerungen des Angeklagten auf dem Livestream verdeutlicht, als es M.
Bo. gelang zu fliehen.
434
Ebenso belegt der Umstand, dass der Angeklagte kurz danach die Verfolgung von A. Ba. und der unbekannt
gebliebenen Person schwer atmend abbrach und später seine Verwunderung darüber äußerte, mit seiner Schrotflinte
die Flüchtenden nicht getroffen zu haben, dass der Angeklagte keine Möglichkeit mehr sah, die verfolgten Personen
noch zu töten und er keineswegs freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nahm.
435
9.
436
a.
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Bei seinen Feststellungen zum Schusswechsel mit den Polizeibeamten hat sich der Senat neben den Aufnahmen
des Livestreams und einer in Augenschein genommenen Videosequenz, die aus einer erhöhten Position von einem
nahen Gebäudefenster aufgenommen wurde, vor allem auf die als Zeugen gehörten Beamten Polizeikommissarin Be. ,
Polizeiobermeister F. , Polizeimeister Lu. , Polizeikommissar D. und Polizeikommissar Le. gestützt, die zudem auch die
von ihnen erlittenen psychischen Folgen der Tat glaubhaft geschildert haben.
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Die Schäden an den Fahrzeugen sind durch die hierzu gefertigten und in Augenschein genommenen Lichtbilder belegt.
Die Schussentfernung von rund 70 Metern zwischen dem Angeklagten und den Polizeifahrzeugen hat der Zeuge KOK