285
Sodann verließ er das Stadtgebiet von H. und erreichte über die Bundesstraße ... in südöstlicher Richtung die Ortschaft
Gs. . Anschließend bog er in nördlicher Richtung auf die Landstraße ... ab und fuhr bis zur Ortschaft W. weiter. Weil er
seinen Wagen wegen des Reifenschadens nicht mehr mit höherer Geschwindigkeit fahren konnte, hatte er bereits
während der Fahrt den Entschluss gefasst, sich ein neues Fluchtfahrzeug zu besorgen. Die kleinere, überschaubare
Ortschaft W. schien ihm hierfür geeignet. Er bog von der Landstraße in die Ortschaft ab und stellte sein Fahrzeug an
einer schwer einsehbaren Stelle neben dem Grundstück L. Anger 12 ab.
286
Da er befürchtete, dass eine Übertragung seines Livestreams im Internet nicht funktioniert habe, wollte er später, nach
Erreichen einer sicheren Zuflucht, zumindest die mit der Actionkamera erstellten Aufnahmen des Tatgeschehens im
Internet hochladen. Zu diesem Zweck steckte er die Kamera in seine Hosentasche und verstaute seinen Laptop nebst
weiterer elektronischer Ausrüstung in einem mitgeführten Rucksack.
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Die ihm verbliebene kleinere Maschinenpistole packte er ebenfalls mit den übrig gebliebenen Magazinen in den
Rucksack. Die Einzelladerpistole, mit der er bereits auf K. Sh. geschossen hatte und die ihm als zuverlässige Waffe
erschien, lud er nach, um sie bei der Erbeutung eines neuen Fluchtfahrzeugs einsetzen zu können.
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Sodann hielt er zu Fuß in der Ortschaft nach einem geeigneten Fluchtfahrzeug Ausschau. Als er die Straße B.
entlanglief, sah er an der dort gelegenen Kfz-Werkstatt des K. He. vor einer Garage eine Person mit mehreren
Taxifahrzeugen. Die Vorstellung, eines dieser Fahrzeuge an sich zu bringen, verwarf er jedoch zunächst, weil gerade
zwei weitere Männer aus der Werkstatt kamen und er trotz seiner Waffen befürchtete, bei einer möglichen
Auseinandersetzung von diesen überwältigt zu werden.
289
b.
290
So ging er weiter und bemerkte an der Seite des Grundstückes L. Anger 6 den dort geparkten grünen VW Golf desJ. Z.
und entschloss sich, den Wagen als neues Fluchtfahrzeug an sich zu bringen. Da der Angeklagte Geräusche vom
Grundstück wahrgenommen hatte und dort den Besitzer des Fahrzeugs vermutete, klopfte er gegen 13:00 Uhr an das
Hoftor.
291
Auf dem Grundstück traf der 51-jährige J. Z. gerade Vorbereitungen, um Holz zu sägen, während sich seine
Lebensgefährtin, die 50-jährige D. M. , im Wohnhaus befand und das Mittagessen vorbereitete.
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Nachdem J. Z. auf das Klopfen hin das Hoftor geöffnet hatte, fragte ihn der Angeklagte, ob der VW Polo ihm gehöre. Als
J. Z. dieses bejahte, richtete der Angeklagte drohend die Einzelladerpistole auf ihn und forderte die Herausgabe der
Zündschlüssel für den Wagen. J. Z. , der nicht einsah, dem Angeklagten seinen Pkw zu überlassen, behauptete, den
Schlüssel nicht bei sich zu haben. Auch erneutes Drohen mit der Pistole und der Verweis des Angeklagten auf seine
Schussverletzung am Hals konnten J. Z. nicht veranlassen, die Zündschlüssel herauszugeben.
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Der Angeklagte glaubte J. Z. nicht und war über dessen, aus seiner Sicht, unkooperatives Verhalten äußerst erbost.
Deshalb entschloss er sich, J. Z. mit der Einzelladerpistole zu töten, um anschließend, ohne eine Gegenwehr
befürchten zu müssen, dessen Kleidung nach dem dort vermuteten Schlüssel durchsuchen zu können. Die
Zündschlüssel wollte er unbedingt an sich bringen, um seine Flucht fortsetzen und später, seinen ursprünglichen Plänen
folgend, weitere Menschen aus ihm verhassten Bevölkerungsgruppen töten zu können.
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Da er J. Z. als gesellschaftlich minderwertig erachtete, hatte dieser aus seiner Sicht ohnehin keine Schonung oder
Rücksicht verdient.
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Der Angeklagte zielte daraufhin mit der Einzelladerpistole aus einer Entfernung von etwa 1 ½ Metern auf das Gesicht
von J. Z. und gab sodann einen Schuss auf ihn ab. In diesem Moment drehte jedoch J. Z. geistesgegenwärtig seinen
Kopf zur Seite, um wegzulaufen, weshalb ihn der Schuss nicht, wie vom Angeklagten beabsichtigt, im Kopfbereich,
sondern im Nacken traf. Das Projektil drang auf der hinteren linken Nackenseite ein, durchstieß die gesamte
Nackenmuskulatur und blieb im rechten Nackenbereich unterhalb der Haut stecken. J. Z. stürzte stark blutend zu
Boden, konnte jedoch einen kurzen Moment später wieder aufstehen, um über die Hofeinfahrt in Richtung des
Wohnhauses wegzulaufen, da er vorhatte, seine Lebensgefährtin zu warnen.
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12.
D. M., die den Pistolenschuss zwar gehört hatte, jedoch davon ausging, es handele sich um eine Fehlzündung der für