255 Polizeiobermeister F. musste sich jedoch nach der Tat in psychologische Behandlung begeben. Er leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich vor allem in einem gestörten Schlaf, Herzrasen und Schweißausbrüchen zeigt. Deshalb war er an manchen Tagen nicht in der Lage, seinen Dienst zu verrichten. 256 Polizeikommissarin Be. hat aufgrund der Vorkommnisse eine akute Belastungsreaktion mit Teilsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten, die sich etwa in leichter Grübelneigung, traurigen Phasen bezüglich des Ereignisses und einer teils zeitverzögerten Wahrnehmung nach dem Vorfall zeigte. S. Be. war deshalb zunächst vom 10. Oktober 2019 bis zum 20. Oktober 2019 krankgeschrieben und befand sich zudem bis zum 26. November 2019 in psychologischer Behandlung beim Polizeilichen Dienst. Auch Polizeimeister Lu. hatte nach der Tat unter Teilsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie Schlafstörungen, innerer Unruhe sowie kurzen Amnesieaussetzern während seines Einsatzes zu leiden. Er befand sich nach der Tat bis zum 12. Dezember 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Als Folge der Tat war er vom 10. bis zum 11. Oktober 2019 vom Dienst freigestellt und in der Folgewoche zwischen dem 14. Oktober und 20. Oktober 2019 dienstunfähig erkrankt. 257 b. 258 Unmittelbar nach dem Angriff auf den "... -Döner" rief R. T. seinen Bruder I. T., der ebenfalls in der Gaststätte beschäftigt war und diese kurz vor dem Überfall verlassen hatte, über Mobiltelefon an, um ihm von dem Geschehen zu berichten. I. T. entnahm der Schilderung seines aufgewühlten und verängstigten Bruders, dass etwas Schlimmes geschehen sein musste. Er entschied sich deshalb, aus Sorge um diesen und mögliche Gäste sofort zum "... -Döner" zurückzukehren. 259 Nachdem er einen Notruf bei der Polizei mit seinem Mobiltelefon abgesetzt hatte, kamen ihm in der G. Straße A. Ba. und die unbekannt gebliebene Person entgegen und rieten ihm, nicht weiter zu gehen, da ein bewaffneter Mann auf Leute schieße und bereits Menschen erschossen worden seien. 260 Dieses versetzte I. T. aber in umso größere Sorge um seinen jüngeren Bruder und er entschied sich, seinen Weg zu der Gaststätte fortzusetzen. 261 Während des Feuergefechtes mit der Polizei befand sich I. T. im Bereich zwischen den Polizeibeamten und dem Angeklagten, auf dem, von diesem aus gesehen, rechten Gehweg. 262 Als I. T. nach der ersten Schussabgabe des Angeklagten umherfliegende Munitionsteile wahrgenommen hatte, duckte er sich hinter ein am Straßenrand abgestelltes Fahrzeug, um dort Deckung zu finden. 263 Durch die aufnehmenden Ermittlungsbeamten sind nach der Tat an dem Fahrzeug Munitionsreste und an den darüber liegenden Hauswänden in diesem Bereich Einschussspuren gesichert worden. 264 Es ist nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte I. T. vor oder bei der Schussabgabe wahrnahm und gezielt auf ihn einen oder mehrere Schüsse abgab. 265 Damit, dass er mit seinen Schüssen womöglich andere, unbeteiligte Personen verletzen oder töten würde, rechnete der Angeklagte nicht. Ihm war zwar bewusst, dass seine Schrotflinte eine recht große Streubreite aufwies, gleichwohl nahm er jedenfalls an, dass unbeteiligte Dritte wegen der vorangegangenen Schüsse auf den Zeugen Ba. und die unbekannt gebliebene Person, sowie wegen der auf der Straße querstehenden Polizeifahrzeuge, die Gefahr erkennen und den gefährdeten Bereich meiden oder aber rechtzeitig hinter den am Straßenrand geparkten Fahrzeugen Deckung finden würden, ohne getroffen zu werden. 266 Deshalb hat sich letztlich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte bei Abgabe seiner Schüsse auch bezogen auf I. T. mit Tötungsvorsatz handelte. 267 10. 268 Auf seiner Flucht nach dem Feuergefecht mit der Polizei entschied sich der Angeklagte, um mögliche Verfolger abschütteln und möglichst schnell das Stadtgebiet von H. verlassen zu können, Geschwindigkeitsvorgaben und sonstige Verkehrsregeln nicht zu beachten. Da er sich in H. aber nicht gut auskannte und deshalb nicht wusste, auf welchem Wege er die Stadt am besten verlassen sollte, begann er, zunächst recht planlos umherzufahren. Zunächst gelangte er, wie ausgeführt, über die Sch. Straße zurück zur H. Straße, wo er erneut, diesmal in entgegengesetzter Richtung die Synagoge passierte. 269 An der sich anschließenden Kreuzung W. fuhr er auf die P. Straße in südlicher Richtung und sodann auf die M. Straße. Kurz bevor er die Kreuzung am S. Tor erreichte, touchierte er beim Rechtsüberholen leicht den vom Zeugen T. Su. geführten Pkw. Anschließend überquerte er verkehrswidrig von der Rechtsabbiegerspur aus und trotz Rotlichts der Ampelanlage die Kreuzung in Richtung R. Platz. Hinter der Kreuzung wird die doppelgleisige Straßenbahn mittig auf der M. Straße geführt, wobei der Gleisbereich links

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