240 Zum einen hielt er es für ehrenhaft, sich einem bewaffneten Kampf mit den Polizeibeamten zu stellen, selbst auf die Gefahr hin, bei einem Schusswechsel ums Leben zu kommen. Das Leben und die Gesundheit der Polizeibeamten wollte er bei dieser Gelegenheit nicht schonen, da sie von seinem Standpunkt aus als Repräsentanten eines ihm verhassten Staates ohnehin keine Schonung verdient hatten. 241 Zum anderen hoffte er, falls es ihm gelänge, die Polizeifahrzeuge mit seinen Schüssen zu beschädigen oder aber einen der Polizisten zu töten oder zu verletzen, dass die übrigen Beamten dazu gezwungen wären, sich zunächst um ihren verletzten oder getöteten Kollegen zu kümmern. 242 Einen daraus resultierenden Vorsprung wollte der Angeklagte für eine Flucht nutzen, um seinem ursprünglichen Plan folgend anschließend weitere Angehörige der ihm verhassten Bevölkerungsgruppen zu töten. 243 Seine Chancen bei einem Schusswechsel schätzte er keineswegs als schlecht ein. Dabei ging er davon aus, dass die Polizeibeamten allein mit Dienstpistolen bewaffnet wären und es ihnen deshalb nur schwerlich möglich sein würde, aus einer relativ großen Entfernung von 70 Metern, gezielt Schüsse auf ihn abzugeben. 244 Er selbst verfügte hingegen über eine einsatzbereite Schrotflinte, die sich aus seiner Sicht bisher als zuverlässige Schusswaffe erwiesen hatte. Er hatte zwar die Waffe bisher noch nicht auf eine längere Distanz getestet und konnte deshalb deren genaue Reichweite und Durchschlagskraft nicht exakt einschätzen, hatte jedoch mit ihr auf die die Tür zum Synagogengelände geschossen und die dadurch entstandene erhebliche Zerstörung gesehen. Zudem hatte er die Waffe unmittelbar zuvor gegen K. Sh. eingesetzt und diesen - wenngleich auch aus kurzer Entfernung – mit ihr getötet. 245 Der Angeklagte hielt seine Schrotwaffe deshalb für geeignet, auch den auf der L. Straße vor ihm befindlichen Polizeibeamten damit tödliche Verletzungen zuzufügen. Tatsächlich war die Schrotflinte unter Verwendung der vom Angeklagten selbst hergestellten Munition ohne Weiteres in der Lage, Menschen tödliche Verletzungen aus einer Entfernung von 70 oder mehr Metern beizubringen. 246 Der Angeklagte stieg aus seinem Fahrzeug aus und ging hinter der geöffneten Fahrertür in Stellung. Von da aus gab er einen ersten Schuss aus der Schrotflinte in Richtung der Polizeibeamten ab. Anschließend suchte er Deckung hinter dem Mietfahrzeug und feuerte von dort aus drei weitere Schüsse ab, um die Polizeibeamten zu treffen. 247 Da die Polizeibeamten das Feuer bis dahin nicht erwidert hatten, beschloss der Angeklagte zu riskieren, sich im Schutz einer Rauchgranate unbemerkt den Polizeifahrzeugen zu nähern, um die Beamten aus geringerer Entfernung mit seiner Schrotflinte einfacher töten oder verletzen zu können. Um die in seiner Hosentasche befindliche Rauchgranate zünden zu können, beabsichtigte er, ein hierfür nötiges Feuerzeug aus dem Fahrzeug zu holen. Er begab sich deshalb zur geöffneten Fahrertür, um ins Fahrzeuginnere gelangen zu können. 248 In diesem Moment nahm Polizeimeister Lu. den Angeklagten hinter der Fahrertür wahr und sah nun die Möglichkeit gekommen, ohne unbeteiligte Passanten gefährden zu müssen, das Feuer mit der Maschinenpistole zu erwidern. Er gab deshalb mehrere Schüsse auf den hinter der geöffneten Fahrertür befindlichen Angeklagten ab. Einer der Schüsse traf den Angeklagten, wodurch dieser einen Durchschuss an der linken Halsseite erlitt, augenblicklich zu Fall kam und zunächst für etwa 20 Sekunden benommen auf der Straße liegen blieb. 249 Nachdem der Angeklagte anschließend wieder zu sich gekommen war und realisiert hatte, getroffen worden zu sein, erkannte er, den Polizeibeamten unterlegen zu sein. 250 Er entschloss sich deshalb, das Feuergefecht abzubrechen und vom Ort des Geschehens zu flüchten. 251 Seinem ursprünglich gefassten Tatplan entsprechend hatte er nun vor, eine weniger dicht besiedelte Gegend, wie die bereits zuvor ins Auge gefasste Harzregion, zu erreichen und dort zunächst unterzutauchen, um dann bei passender Gelegenheit, erneut zuzuschlagen und weitere Mitglieder aus den ihm verhassten Bevölkerungsgruppen zu töten. Er stieg in den Mietwagen und fuhr in der Gegenrichtung zu den Polizeifahrzeugen, auf der Sch. Straße, die er zuvor bei der Fahrt zum Döner-Imbiss in die Gegenrichtung befahren hatte, davon. 252 An den beiden Polizeifahrzeugen waren durch den Beschuss des Angeklagten erhebliche Schäden entstanden. 253 Der Streifenwagen wies durch die Schüsse im Bereich der Beifahrertür, im linken hinteren Radlauf sowie auf der rechten Seite der Signalbrücke mehrere tiefe Eindellungen, teilweise auch mit einer Durchlöcherung des Karosserieblechs verbunden, auf. Außerdem war eine Metallkugel aus der Munition des Angeklagten mehrere Schichten tief in den Vorderreifen des Fahrzeugs eingedrungen. An dem zivilen Polizeifahrzeug waren eine Beschädigung des linken Außenspiegelgehäuses und eine Eindellung im linken Bereich der Motorhaube entstanden. 254 Die Polizeibeamten blieben bei dem Schusswechsel körperlich unverletzt. Polizeiobermeister F. musste sich jedoch nach der Tat in psychologische Behandlung begeben. Er leidet unter einer

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