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Entgegen der Erwartung des Angeklagten befanden sich keine Personen auf der Freifläche vor der Synagoge, und die
Granatsplitter der weithin hörbaren Detonation beschädigten allein die Gräber auf dem Friedhof und schlugen auf der
gegenüberliegenden Seite der H. Straße in das Fenster und die Wand eines Wohngebäudes ein.
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Genauso wenig gelang es dem Angeklagten, die Gottesdienstbesucher zum fluchtartigen Verlassen der Synagoge zu
bewegen. Trotz teilweise aufkommender Panik entschlossen diese sich, auch während des weiteren Geschehens, im
gesicherten Bereich der Synagoge zu verbleiben.
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Während V. R. zum Eingangstor lief und dort den innensteckenden Schlüssel abzog, verbarrikadierten andere Personen
die Eingänge der Synagoge mit Möbeln und setzten telefonisch einen Notruf an die Polizei ab. Während sich
insbesondere ältere Personen in das Obergeschoss der Synagoge begaben, beobachteten die übrigen das weitere
Vorgehen des Angeklagten auf dem Kameramonitor und beratschlagten, wie sie sich auf einen Kampf vorbereiten
könnten, falls dem Angeklagten ein Eindringen in die Synagoge gelingen sollte.
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Nunmehr versuchte der Angeklagte vergeblich, die weiter rechts gelegene, verschlossene Eingangstür zu öffnen.
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Genauso wenig schaffte er es, über das zweiflüglige Einfahrtstor, gegen das er sich mit seinem Körpergewicht kräftig
stemmte, ins Innere zu gelangen. Die Flügeltüren gaben nur um einen Spalt von wenigen Zentimetern nach.
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Der Angeklagte entschloss sich sodann, den entstandenen Spalt zu nutzen und das Einfahrtstor aufzusprengen. Er
begab sich zu seinem Auto und kehrte mit einem aus 1,7 kg Ammonium- und Natriumnitrat gefertigten Sprengsatz
zurück, platzierte diesen in den Spalt zwischen den beiden Torflügeln und brachte ihn anschließend zur Detonation.
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Anders als erhofft, war die Explosion nicht ausreichend, um das Tor zu öffnen. Deshalb kam der Angeklagte zu dem
Schluss, dass ihm ein Öffnen des Tores nicht mehr gelingen würde.
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An den Eimer mit insgesamt 4 kg Sprengstoff im Kofferraum des Mietfahrzeuges und die ebenfalls im Auto befindlichen
Rohrbomben hatte er in diesem Moment ebenso wenig gedacht, wie an die Möglichkeit, das Tor mit dem Mietwagen
einzufahren.
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3.
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Wenige Sekunden nach der Detonation des Sprengsatzes ging die 40-jährige J. L. , die zuvor an der
Straßenbahnhaltestelle W. ausgestiegen war, die P. Straße überquert hatte und sich auf dem Weg zu ihrer Wohnung
befand, auf der H. Straße an dem Angeklagten vorbei und beschwerte sich, ohne anzuhalten, über das laute
Knallgeräusch. Da sie weder die Ursache des Knalls kannte noch die Bewaffnung des Angeklagten wahrgenommen
hatte, schätzte sie die Situation als ungefährlich ein und wollte ihren Weg unbeirrt fortsetzen.
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Der Angeklagte fühlte sich durch die dicht an ihm vorbeigehende J. L. in seinem Vorhaben, auf das Synagogengelände
zu gelangen, gestört. Da er zudem über das bisherige Scheitern seines Anschlagsziels vollkommen frustriert war und er
J. L. aufgrund ihrer äußeren Erscheinung außerdem als minderwertig betrachtete, entschloss er sich spontan, diese zu
töten.
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Er hob daraufhin seine Maschinenpistole und feuerte in Tötungsabsicht eine Salve von vier Schüssen von hinten in den
Rücken der zu diesem Zeitpunkt vollkommen arglosen J. L. .
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Aufgrund der hierdurch entstandenen multiplen Schussverletzungen, insbesondere einer mit massivem Blutverlust
verbundenen Verletzung der Aorta, verstarb die Geschädigte sogleich und fiel sofort nach vorne auf die Straße, wo sie
regungslos vor der Fahrertür des Mietwagens liegen blieb.
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4.
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Unmittelbar nach den Schüssen auf J. L. wandte der Angeklagte seinen Blick in Richtung Wasserturm und sah dort, am
Beginn der H. Straße in einer Entfernung von etwa 30 m auf dem Gehweg, die Zeugin M. Ra. und eine weitere,
unbekannt gebliebene jüngere Frau mit einem Kinderwagen, die er sogleich mit seiner Maschinenpistole ins Visier
nahm. Da sich die Personen allerdings noch in relativ großer Entfernung zu ihm befanden, sah der Angeklagte sie noch
nicht als direkte Bedrohung oder als Störung seines Anschlagvorhabens an. Er entschied sich deshalb, die Waffe
weiterhin im Anschlag, noch einen kurzen Moment zuzuwarten, um erst dann zu schießen, wenn sich die Personen ihm
weiter nähern sollten.
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M. Ra. ebenso wie die unbekannt gebliebene Frau mit dem Kinderwagen hatten, wegen der unmittelbar zuvor
abgegebenen Schüsse auf J. L. , die Gefahrensituation erkannt, reagierten beide geistesgegenwärtig und zogen sich
sogleich aus der H. Straße hinter die Mauer des Synagogengeländes zurück, sodass sie nach etwa 2 Sekunden aus
dem Sichtfeld des Angeklagten verschwunden waren. Der Angeklagte sah deshalb keine Veranlassung auf die beiden
Personen zu schießen und senkte seine Maschinenpistole wieder.
Etwa 2 Sekunden später fiel ihm auf, dass der Verschlussbügel der Waffe nach vorne stand und die Maschinenpistole