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t. Im nunmehr rechtshängigen Haumisacheverfahren hörle das Landgericht Regenshurg im Termin vom
26.08.2018 die Parteien informalorlsch an.
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Die Beklagte führte u.a. aus, dass sie im Rahmen des von Ihr zum Thema „Reichsbürger” gehaltenen
Vortrags vom 05.07.2017 Ihre Auffassung von ‚Antisernitismus” hergeleitet habe. Da sie vom Publikum um
eine Einschätzung zum Kläger gebeien worden sel, habe sie ihre Einschätzung abgegeben, das Thema
aber nicht weiler vertieft. Unter Antisemitismus verstehe sie eine Form von Ideologischer
Verschwörungstheorle, wonach die Geschicke der Welt von einer kleinen Gruppe gelenkt werden. Die
Formen der Wellverschwörung, die in den streiigegensländlichen Liedern des Klägers angssprochen
würden, passien zu Ihrem Verständnis von Antisemitismus. Der Kläger verwende Begriffe und Chiffren, die
sich als Stellvertreterbegriffe verstehen leßen und in die Artikel der Welterklärung im Sinne einer
Verschwörungstheorie passien.
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Der Kläger erklärte uL.a., dass er kein Antisernit in dem
Antisemitismus,
dass Menschen
Sinne, wie er es verstehe, sel. Er versiehe unter
im Hinblick aufihren Glauben
und Ihre semitische Herkunft aktiv difamiert
und verunglimpfi würden. Beidem Lied ‚Raus aus dem Reichstag” habe er mit der Verwendung des
Begriffes ‚Totschiid” den Eintritt des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder in die Rotschiidbank
kritisieren wollen.
|hm sei wichüg, dass durch die Wahl der Worte die Kriik auch ankornme,
auch das Wort „Schmock” verwendet,
das er als jüdisches Schimpfwort kenne.
Mil dem
daher habe er
Lied „Marionellen"
habe er hauptsächlich Kriiik an dem aus seiner Sicht Überbordenden Lobbylsmus üben wollen. Dass ein
Kontext zu einem anijüdischen Klischees hergesiellt werden könne, sel ihm nicht bewusst gewesen.
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2. Am 17.07.2618 erließ das Landgericht das nachfolgende Endurteil:
i. Die Beklagte hates bei Meldung eines vor Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung fesizusetzenden
Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigelrieben werden kann, einer Ördnungshafl, oder
einer Ördnungshafl bis zu 5 Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen
und/oder zu verbreiten
„er (Anm! Her N...) ist ÄAntisernit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, {...}. Aber das isi
siruktureii nachweisbar.”
insbesondere, wie bei dern Vortrag „Reichsbürger - Verschwörungsidsologlen mil deulscher Spezifik” am
05.07.2017 im Foyer des Theaters am Hagen In S.. (Ort) geschehen.
!i, Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 528.58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten
Über
den Basiszinssalz seit 19.12.2017 zu bezahlen.
!} Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten
über den Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu zahlen.
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Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, dass die angegriffene Äußerung den Kläger
in seinem allgemeinen Persönlichkeilsrecht verleize. Zs handele sich dabei zwar um eine
Meinungsäußerung, die nicht ohne jegliche tatsächliche Grundlage erfolgt und nicht als Schmähkrntik
einzuordnen sel, weshalb sie grundsätzlich vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sel, Die gebolene
Abwägung des Rechts der Beklagten auffreie Meinungsäußerung aufder einen und des
Fersönlichkeitsrechts des Klägers unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Ausübung der Kunst auf der
anderen Seile führe jedoch dazu, dass dem Persönlichkeitsrecht des Klägers im vorliegenden Fallder
Vorrang zukomme und daher dem Kläger der Unterlassungsanspruch (Ziffer 1} sowie der Anspruch auf
Zahlung von Abmahnkosten (Ziffer I) und auf Erstaftung der Kosten für das Abschlussschreiben (Ziffer I)
zustehe.
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im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
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