Somit stellt die Äußerung
der Meinung,
dass Deutschland
kein freier Staat sei, keinen strukturellen
Nachweis dafür dar, der Außernde sel Antisemit, weil mit dieser Aussage
nicht aufomatisch auf eine
(gerade) jüdische Wellverschwörung bzw. Kontrolle der Bundesrepublik (gerade) durch einzelne Juden oder
eine jüdische Gruppe Bezug genommen wird.
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(3) Gleiches gilt für das Auffrefen des Klägers bei den Reichsbürgern. Zum einen erklärte der Kläger schon
bei dem Inierview mil dem Magazin STERN, dass er die Auffassung der Reichsbürger nichttelle, Zum
anderen führle das Ersigericht zufreffend aus, dass nicht zwingend von einer Ängehörigkeit zum Milleu der
Reichshbürger auf antisemilisches Gedankengut geschlossen werden könne, da die Reichsbürger zwar mil
einer Ablehnung des Staaisgefüges der Bundesrepublik Deulschland auffallen, dies aber nicht zwingend
immer mit antiügischen Wellverschwörungsiheorlen verbinden. Auch nach Auffassung der Beklagien ist
das Milieu der Reichsbürger heferogen und zerfasert.
78
(4) In diesern Zusammenhang
ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Jahre 2005 In der Oper In
T.. (Ort anlässlich des 40-jährigen Jubiläums der deuisch-israslischen Beziehungen ein Konzert gab. Er
unterstützt außerdem unsfreifig Initiativen gegen Antisemiüsmus, Rassismus und Fremdenhass, z.B. die
Initiative „Brotfers Kespers” oder ‚Rock gegen Rechts”. In Interviews hater sich mehrfach gegen
Antisemitismus ausgesprochen.
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dc} im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beklagie behauptel, es sei strukturell nachweisbar, dass
der Kläger ein Antisemit sei. \Wie bereils ausgeführt, Ist dies im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen,
weil damit die Außerungen der Beklagten einen Tatsachenkem haben, aufdessen Erweislichkei seitens
der Beklagten es maßgeblich ankommt
Denn damit verleiht die Beklagte ihrer vorangegangen Äußerung
den Anschein, beweisbar zu sein.
80
f} Die vorzunehmende Gesamtabwägung anhand der dargestellten Kriterien führt insgesamt zur
Begründetheit des Unterlassungsanspruchs.
8
Zwar ist der Kläger einerseits nur in seiner Sozialsphäre betroffen, auch wenn die beanstandets Äußerung
erhebliche Auswirkungen auf seine persönliche Integrität hat. Der Beklagte stellt sich als Kunstler selbst in
die Öffentlichkeit und muss sich daher auch verstärkt der Diskussion über seine Äußerungen stellen. Auch
erialgie die streilgegensländliche Aussage In ruhiger und sachlicher Form im Rahmen einer Diskussion im
Anschluss zu einem Vortrag. Zs handelt sich um einen Beilrag zum geistigen Meinungskampf.
Die
beansiandete Einschätzung der Beklagten kann auf objektive Anknüpfungstiatsachen zurückgeführt werden,
weshalb dem Werturteil nicht jegliche Tatsachengrundlage fehlt.
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Anderseits handel es sich bei der streiigegensländlichen Aussage jedoch um einen besonders
schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persörnlichkeitsrecht des Klägers. Darüber hinaus fällt bei der
Abwägung zu Lasten der Beklagten die Unrichtigkeit des tatsächlichen Außerungsgehalts, der dem
\Werturteil zu Grunde legt, ins Gewicht. Die Äußerung „Er (Anm. Herr N} ist Antisemit. L..] Aber das ist
strukturell nachweisbar" weist mehrere nicht fernliegende Deulungsvarlanten auf, im Rahmen des gellend
gemachten Unterlassungsanspruchs ist der rechtlichen Bewertung die für den Kläger am meisten
belastende Deutung zugrunde zu legen, nämlich, dass es objeklive Deweise dafür gibt, dass der Kläger ein
Antisemit im engeren Sinne ist.
HR,
85
Aufgrund dessen hat der Kläger auch einen Anspruch auf Erstaflung der vorgerichtlichen
Rechtsanwaliskosten. Es handelt sich dabei zum einen um den Anspruch auf Erstaltung der Abmahnkosten
in der geltend gemachten Höhe von 526,58 £& aus dem Gegenstandwert von 15.000,00 €, der nicht zu
beanstanden ist. Der Kläger hal zum anderen einen Anspruch auf Erstallung der Kosten für die
Einschaltung seines Rechtsanwalts zur Aufforderung der Deklaglen, eine Abschlusserklärung abzugeben.