OLG
Nürnberg,
Endurteil v. 22.10.2019 - 3 U 1523/18
Titel:
Persönlichkeitsrechtsschutz bei Bezeichnung einer Person als Antisemit
Normenketten:
BGB analog 8 823 Abs. 1, 8 1004 Abs. 1S. 2
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 10
Leitsätze:
Zur Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Ehre und dem Recht auf freie
Meinungsäußerung bei der Äußerung „Er ist Antisemit [...]. Aber das ist strukturell nachweisbar.“ (Rn. 67 —
82)
1. Bei der beanstandeten Äußerung „Er ist Antisemit“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Zwar
enthält sie einen Tatsachenkern. Insgesamt bedarf es jedoch einer Wertung, ob eine Person ein Antisemit
ist. Eine solche Wertung ist einem Beweis nicht zugänglich. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bezeichnung als Antisemit ist jedenfalls dann keine Formalbeleidigung oder Schmähkritik, wenn die
Äußerung vor dem Hintergrund eines gehaltenen Vortrags aufgrund einer Anfrage aus dem Publikum
getätigt wird und in sachlicher Form vor dem Hintergrund des von der Äußernden vertretenen Begriffes des
Antisemitismus ein Beitrag in der Auseinandersetzung mit den modernen Erscheinungsformen des
Antisemitismus geleistet wird.
(Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen der Abwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Behauptung, der Betroffene sei
ein Antisemit, was strukturell nachweisbar sei, vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte einen
besonders weitreichenden und intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt und auch
geeignet ist, rufschädigend zu wirken. Dieser Eingriff ist seiner Art nach besonders schwerwiegend und wie
kaum ein anderer Vorwurf geeignet, den mit dieser Geisteshaltung in Verbindung Gebrachten in den Augen
der Öffentlichkeit herabzusetzen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist der rechtlichen Bewertung diejenige
Deutung zugrunde zu legen, die für den Betroffenen am meisten belastend ist (Rn. 67) (redaktioneller
Leitsatz)
Schlagworte:
Unterlassung,
Abwägung,
Persönlichkeitsrecht, Antisemit,
Meinungsäußerung,
Tatsachenkern,
Schmähhkritik,
Rufschädigung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Endurteil vom 17.07.2018 - 62 O 1925/17
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG
Karlsruhe,
Beschluss vom
11.11.2021
- 1 BvR
11/20
Fundstellen:
MDR
2020,
ZUM-RD
166
2020, 274
LSK 2019, 27333
BeckRS
2019, 27333
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 17.07.2018, Az. 62 O
1925/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.