Die vor Kläger dafür geliend gemachten Kosten in Höhe von 1.029,35 € sind angesichts des
herangezogenen Gegensiandswertes von ebenfalls 15.000,00 € nicht zu beanstanden.
G.
84
Die Kosienentscheidung beruht auf
91 ZPO.
85
Die Entscheidung über die vorläufige Vollsirsckbarkeit folgt aus 83 705 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
85
Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des $ 543 Abs. I Nr. 1 Abs.
2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts
eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzeifallenischeidung. Die der tefrichterlichen
Würdigung des Senats zugrunde liegenden Rechisfragen sind höchstrichterlich geklärt.
87
Die Festsetzung des Sireilwerts eriolgte in Anwendung von 88 3 ZPO, 47, 453 GKG und entspricht sowohl
den Angaben des Klägers in der Klageschnfti als auch der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die sich die
Parteien nicht gewandt haben.
Verkündei am 22.10.2619