(2) Der Zusatz ‚Aber das ist strukturell nachweisbar” ist - wie unter Zffer BlL.2.o) bb) bereits ausgeführt ebenfalls mehrdeutig. Einerseits kann damit aus der Sicht des unvoreingenommenen und verständigen
Durchschnitispubikums zum Ausdruck gebracht werden, dass die These, beim Kläger handele es sich um
einen Antiserniien, lediglich auf besiimmien Anknüpfungstalsachen Im \Werk oder in der Person des Klägers
beruht, die nach Auffassung der Beklagten die aufgestellte Bewertung rechfferigen. Andererseits kann die
Aussage ‚Aber das ist strukturell nachweisbar" auch die Behauptung der Beklagten enthalten, es bestünden
objektive Beweise dafür, die eine Bewertung, der Kläger sei Äntisemit, zulassen. Eine Nachweisbarkeit geht
aber über bloße Anknüpfungstalsachen hinaus; sie impliziert, dass die These das (posiive) Ergebnis eines
auf die Fesistellung von Talsachen gerichtelen Beweisverfahrens sein kann.
cc} Diese unterschiedlichen Deulungsvarlanten führen zu einer unlerschieglichen Beeinlrächtigung des
Persönlichkeitsrechts des Klägers. Denn die Behauptung, der Kläger sei Antisemit LS.d engen Delinilion,
was eine oblektiv nachweisbare Tatsache darstelle, ist mit einer deutlich höheren Siigmalisierung
verbunden, als die Behauptung, der Kläger sei Antisemit 1.3.d. weilen Definition, was eine auf bestimmte
Anknüpfuingstalsachen beruhende persönliche Einschätzung darstelle.
im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist der rechtlichen Bewertung diejenige
Deutung zugrunde zulegen, die für den Kläger am meisten belastend ist. Denn die Beklagte kann künftig
eindeutige Formullerungen verwenden, die klarstellen, dass ihre Bewerlung des Klägers als Antisemt, wie
sie den Begrff versteht, eine auf besiimmie Anknüpfungstafsachen beruhende persönliche Einschätzung
darstelt,
e} Bei der Abwägung fällt in einem entscheidungserheblichen Maß zu Lasten der Beklagten die Unrichtigkeit
des tatsächlichen Außerungsgehalts, der dem Werturieil zu Grunde liegt, ins Gewicht.
aa} Folgender Rechisrahmen Ist für den Senat sireitentscheidend:
(1) Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu
erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflulung einprägsame, auch starke Formullerungen
hinzunehmen.
Das giit auch für Äußerungen,
die in scharfer und abwertender Kritik bestehen,
mit
übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kriiiker darf seine
Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sis andere für falsch” oder für „ungerecht halten (BGH,
Urteil vom 05.12.2005 - VI ZR 45/05,
Rn. 18). Das Recht, seine Meinung frei zu Außern,
besieht
grundsätzlich unabhängig davon, ob die Äußerung richtig oder falsch ist (BVerfG, Beschluss vom
22.08.1982 - 1 BvR 1378/79, Rn. ID.
Vor diesem Hinlergrung isles grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung aufoblekiive
Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann (OLG Saarbrücken, Urlell vom 04.06.2014 - 5 U 81713,
Rn. 50). Das Fehlen jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte, auf die sich die Meinung stützen könnle, kann
ein Indiz dafür darstellen, dass die Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt Ist (OLG Stuttgart, Urteil vom
08.02.2077 - 4 U 188/16, Rn. 38). im Rahmen der Abwägung ist insbesondere maßgeblich, ob die in den
Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zufreffen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestelll
worden sind (BVerfG,
Beschluss vorm 09.10.1991
- 1 BvR
1555/88,
Rn. 60).
(2) Dessen ungeachiet kann bei der Abwägung der Rechispositionen die Richtigkeit oder Haltliosigkeit der in
der Meinungsäußerung enthaltenen tatsächlichen Elemente eine Rolle spielen. Soweit sie Bestandleil einer
Meinungsäußerung sind, sind unrichlige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schulz des
Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechisgütern
Dritter beanspruchen (BVerfG, Bsschluss vom 09.10.1321 - 1 BvR 1555/88, Rn. 58).
Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei einer Meinungsäußerung, die werlende und
tatsächliche Bestandieile enthält, in Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die
Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichlig Ist (BVerfG, Beschluss vom 16.07.2003 - 1
BvR 1172/39, Rn. 26), Folgerichtig Fällt ım Rahmen von zivilrechlichen Unterlassungsklagen bei
Außerungen, in denen sich weriende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die
Außerung Insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden
Interessen der Wahrheitsgshalt dertatsächlichen Bestendieile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung
einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren
Talsachenkern,
so tritt das Grundrecht der
Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (BGH,
Urteil vom O4 .D4.2017 - VEZR
123/16, Rn. 27). Denn an der Aufrechterhaltung und \Vellerverbreitung